Metadata: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Aus diesen Gründen würde sich zunächst die Erhaltung des 
Kontingentierungssystems für die Privatnotenbanken und seine Aus- 
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und Machtverhältnisse entgegenstehen, wie der Aufhebung der Privat 
notenbanken. 
Praktisch kommt deshalb nur eine Änderung des Umfangs der 
Kontingente und vielleicht auch eine kleine Modifikation des Systems 
in Betracht. 
b) Die Gründe für eine Erweiterung des Noten 
kontingents der Reichsbank und gegen eine Erwei 
terung der Kontingente der Privatnotenbanken. 
Was die Änderung der Kontingentsverteilnng anlangt, so 
ist in erster Linie zu beachten, daß die Reichsbank in Anbetracht 
der großen Schwankungen, welchen ihr ungedeckter Notenumlauf 
unterliegt, ihr Kontingent nur soweit ausnützen kann, daß auch 
die Zeitpunkte ihres stärksten Notenumlaufs keine allzugroßen Kon 
tingentsüberschreitungen bringen; daß dagegen andererseits der 
gleichmäßige ungedeckte Notenumlauf der Privatnotenbanken sich stets 
nahe an der Kontingentsgrenze halten kann und auch wirklich hält. 
Daraus ergiebt sich 
1) daß die Privatnotenbanken die ihnen zugewiesenen Kontingente 
in ganz anderem Maße ausnützen können, als die Reichsbank, 
während das Bankgesetz an eine solche Verschiedenheit nicht 
dachte; 
2) daß jede Erhöhung der Kontingente der Privatnotenbanken, 
da sie eine entsprechende Ausdehnung des ungedeckten Noten 
umlaufs dieser Banken zur Folge haben würde, die Nach 
teile, mit welchen die Centralisation des deutschen Notenwesens 
erkauft ist, noch vergrößern würde. 
Aus dem ersten Punkt geht hervor, daß gegen eine einseitige 
Erhöhung des Kontingents der Neichsbank seitens der Privatnoten 
banken nicht der Grundsatz der Billigkeit geltend gemacht werden 
kann; denn ein Kontingent, das nur zu 40 % ausgenutzt wird und 
im Interesse der Allgemeinheit nur zu diesem Satz ausgenützt werden 
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nur halb so groß, wie ein Kontingent, das zu 80 % ausgenutzt 
wird; deshalb kann kein Einwand erhoben werden, wenn diese 
Verschiedenartigkeit der Kontingents-Ausnutzung, an welche der Gesetz-
	        
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