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IL. Zivilrecht.
über Tatsachen und Beweise verfügen; sie sind auch nicht berechtigt, der richterlichen
Tätigkeit blauen Dunst vorzumachen und zu verlangen, daß der Richter auf gaukelude
Truggebilde hin, wie sie der Phantasie der Parteien belieben, Recht spricht. Die Aus—
läufer dieser unrichtigen Meinung haben sich gezeigt; der weltberühmte Humbertprozeß
hat dieser Anschauung den Todesstoß gegeben“; die Lage der Gerichte auf Grund solcher
Vorstellungen wäre nicht nur eine unwürdige, sondern auch eine gesellschaftlich gefährliche.
Mit Recht hat die österreichische Z.P. O. andere Bahnen eingeschlagen, undauch nach
unserer Z.P. O. hat der Richter zahlreiche Mittel, etwaigen Trug der Parteien zu durch
hrechen. Er hat insbesondere die Befugnis, von den Parteien zu verlangen, daß sie
Urkunden, welche sie erwähnt haben, vorlegen (F 142 8. P.O.), und dies kann er auch
in Bezug auf eine Tatsache, über welche kein Streit herrscht; und besagt die Urkunde
etwas anderes, als die Parteien beide behaupten, so ist eben das Gegenteil ihres Vor—
bringens notorisch. Behauptet also die eine Partei, daß sie im Besitz eines Testamentes
sei, so kann das Gericht die Vorlegung verlangen, auch wenn der Beklagte die Tat—
sache der Klage völlig zugesteht. So sind Humbertprozesse bei uns unmöalich.
b) Personen- und Familienstreitsachen.
838. In gewissen Fällen hat man die oben besprochene Scheu, in die Privatverhält—
nisse hineinzublicken, überwunden; in gewissen Fällen hat man dem Gericht die Befugnis
gegeben, Tatsachen auch nicht notorischer Art zu berücksichtigen, die von den Parteien
nicht gebracht sind, und darum auch die Befugnis, über das Zugeständnis des Beklagten
hinweg eine Tatsache als zweifelhaft zu behandeln. Man spricht hier von Offizialverfahren.
Oben (S. 92f.) wurden die Gründe erwähnt, welche „utilitarisch“ zu jener diskreten
Stellung des Richters geführt haben; sie schlagen in Vermögensprozessen durch. Sie gelten
an sich auch im Familienrechtsprozesse, allein hier werden sie durch entgegengesetzte Rücksichten
überboten. Es ergibt sich nämlich aus dem Obigen, daß die Parieien durch Vorbringen oder
Nichtvorbringen von Tatsachen und Beweisen, und durch Zugeständnis von Tatsachen den
Prozeß mittelbar beeinflussen können — mitlelbar; nicht als ob es ihr Recht wäre, ihn
so zu beeinflussen, aber weil sich der Prozeß, durch die Macht der Verhältnisse gedrängt, solchen
Umständen fügen muß und es besser so ist als anders: auch im Prozeß gilt der Satz, daß
man mit der Unvollkommenheit menschlicher Verhältnisse rechnen muß; und wenn in Ver—
mögensprozessen die Vermögenslage durch die Art der Prozeßführung, durch Anerkenntnis
oder Zugeständnisse geändert wird, so kann man es dahingehen lassen, obgleich man auch
hier manches schwer empfinden mag, wie z. B. die Benachteiligung der Gläubiger durch
solche Prozeßführung u. a. Im Familienprozesse aber kann man dies nicht ertragen, weil
sonst die Leitgedanken unseres Familienrechts verschoben und namentlich das Bestehen
oder Fortbestehen der Ehe dem Belieben der Parteien preisgegeben würde, was den
Grundanschauungen unserer Rechtsordnung widerspräche: die Parteien könnten Tatsachen,
welche den Ehescheidungsanspruch oder die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Ehe be—
gründen, durch beiderseitige Erkluͤrung festlegen und auf solche Weise nach Belieben die
Ehe zur Lösung bringen, sogar mit rückwirkender Kraft. Und ähnliches könnte in Bezug
auf die eheliche Kindschaft und andere Familienbeziehungen ftattfinden. Darum hat
schon das kirchliche Recht den Grundsatz ausgesprochen, daß in dieser Beziehung das
Zugeständnis nicht wirken kann, daß namentlich die Ehe auf solche Weise nicht in das
Belieben der Parteien gestellt werden dürfe: matrimonium non separatur ad voluntatem
conjugum. Dementsprechend hat man bei uns zunächst den Eheprozeß und dann über—
haupt den Familienprozeß so behandelt, daß dem Zugeständnis der Tatsachen die pro—
zessuale Wirksamkeit benommen wurde (88 617, 640 f. 670 3. P.O.).
Nur eine Folgewirkung dieser Grundsätze ist, daß der Richter unbeschränkt Tat—
sachen und Beweise don sich aus berücksichtigen darf; deun wenn er über dag Tatsachen⸗
zugeständnis der Parteien hinausgehen soll, so muß er für seine Entscheidung einen
sonstigen Anhalt bekommen; und um ihn hierbei zu unterstützen, hat man ihm den Staats—
Val. darüber meinen Aufsatz im Zeitgeist vom 9. Juni 1902.