Full text: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Der Staatskredit. Die Schwierigkeit aller Finanzverwaltung. 311 
Behörden und Ämter entstehen langsam, die Finanzbehörden entwickeln sich aus der 
allgemeinen Amts-, Hof⸗- und Kriegsverwaltung heraus; sie müssen dann aber eine 
jelbständige Stellung neben den übrigen Central-, Provinzial- und Lokalbehörden, neben 
den politischen, juristischen, militärischen Organen erhalten, sich mit diesen, wie mit der 
Volksvertretung, mit der Menge der Steuerzahler in langem Kampfe und Reibungen 
ihre feste, rechtlich umgrenzte Stellung sichern. Der Auftrag für sie geht dahin, die 
Mittel für den Staat und die Staatsverwaltung zu beschaffen, sie in gerechter Verteilung 
zu erheben, sie den Zwecken zuzuführen, welche für die Gesamtheit die wichtigsten sind. 
Die Finanzbehörden haben die zwingende Macht des Staates hinter sich, sie sollen nach 
Recht und Gesetz verfahren; aber unendlich viel muß stets ihrem Gutdünken überlassen 
sein; je nach ihrer Weisheit und Rechtlichkeit, ihrer Beschränktheit und Unredlichkeit 
können sie in Erhebung und Verausgabung der Mittel fast wie eine irdische wirtschaft— 
liche Vorsehung walten. Alle Beteiligten, vom Fürsten, den Ministern und obersten 
Finanzbehörden herab bis zum letzten Zoll- und Steueraufseher sind und bleiben Menschen 
mit egoistischen Interessen, mit Haß und Leidenschaft, mit richtiger Einsicht, aber auch 
mit Irrtum und Sachunkenntnis. Daher immer wieder Fehlgriffe und Versuchungen 
zum Mißbrauch der Gewalt, zur Erpressung von Diensten und Abgaben, immer wieder 
die Klagen über Nachlässigkeit, Ungerechtigkeit, unredliche Bereicherung, über fiskalische 
Mißhandlung des Volkes, welchen Jahrhunderte und Jahrtausende lang jede entwickelte 
Finanzgewalt anheimgefallen ist. Daher die notwendige Forderung, daß alle Ansprüche 
der Finanzgewalt in gefetzlicher Form sich vollziehen müssen, daß alle Thätigkeit der Finanz— 
behörden von oben kontrolliert werde, von unten durch Beschwerde und Klage angefochten 
werden könne; die Folge hievon ist, daß Schwerfälligkeit, Umständlichkeit und Verteuerung, 
welche durch diese unerläßlichen Anordnungen entstehen, nie ganz zu vermeiden sind. 
Gewiß steht die Finanzwirtschaft eines gut verwalteten modernen Staates dem 
Volke und den Privatwirtschaften heute so gegenüber, daß ihre Leistungen, d. h. die 
Gesamtheit der staatlichen Funktionen, dem Volke trotz der Schwerfälligkeit, trotz des 
teuren Mechanismus der Behörden viel mehr nützen, als die Dienste und Abgaben des 
Volkes an die Regierung diesem Kräfte entziehen. Aber wenn das in der Gegenwart 
da und dort auf Grund einer langen Geschichte durch Budgetbewilligung, Offentlichkeit — 
und feste Rechtsorganifation endlich auch erreicht ist, die große Mehrzahl der einzelnen 
Unterthanen sieht die Gleichung zwischen Last und Vorteil doch nicht leicht ein, kann 
sie nicht beurteilen, weil sie nie auf so hohem Standpunkte stehen kann, nie ihre Privat— 
interessen mit den Staatsinteressen so zu identifizieren vermag wie die an der Spitze 
des Staates und der Finanzen Stehenden. Das feste Zwangsfystem, das den Unterthan 
zur Steuer zwingt, der Dienstpflicht unterwirft, wird daher nie entbehrlich werden. Nie 
wird ein gewisser wirtschaftlicher Kampf zwischen den Bürgern und dem Fiskus aufhören; 
jeder Bürger sucht, so viel er kann, vom Staate wirtschaftliche Vorteile zu erhaschen, 
so wenig wie möglich an ihn zu zahlen; stets wird der Fiskus schwanken zwischen seiner 
ersten Aufgabe, der Mittelsammlung, und seiner höheren, der Förderung aller Bürger 
und der ganzen Volkswirtschaft. Nie wird die Finanzwirtschaft mit den Einzelwirt— 
schaften so tauschen und verkehren können wie diese unter einander, wenn sie es auch an 
einzelnen Stellen thut, wenn sie auch den Zwang z. B. bei der Steuerzahlung sehr oft 
nicht praktisch anzuwenden braucht. Sie ist durch ihre Macht und ihre Größe, durch 
ihre Aufgaben und ihre Mittel, durch ihr Riesenpersonal, ihre rechtliche Bindung, ihr 
Kontrollwesen, ihre Thätigkeit durch bezahlte Beamte etwas von den übrigen Wirtschaften 
gänzlich Getrenntes. Nur die Gemeindewirtschaft ist ihr ähnlich; die Organifation der 
großen Aktiengesellschaften nähert sich ihr nach einzelnen Seiten. 
Es scheint nötig, diese Schwierigkeiten, mit denen jede größere finanzielle Organi— 
sation zu kämpfen hat, hier noch durch einige historische und statistische Beweise und 
verwaltungsrechtliche Bemerkungen zu belegen. — Staatliche Steuern zu erheben durch 
ein eigenes fiskalisches Personal, staatliche Bauten in Regie auszuführen, große Armeen 
so zu verpflegen, schien ohne die maßlosesten Mißbräuche in Griechenland, in Karthago, 
in Rom lange so unmöglich, daß man die Einziehung der Steuern wie die Ausführung
	        
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