Der Staatskredit. Die Schwierigkeit aller Finanzverwaltung. 311
Behörden und Ämter entstehen langsam, die Finanzbehörden entwickeln sich aus der
allgemeinen Amts-, Hof⸗- und Kriegsverwaltung heraus; sie müssen dann aber eine
jelbständige Stellung neben den übrigen Central-, Provinzial- und Lokalbehörden, neben
den politischen, juristischen, militärischen Organen erhalten, sich mit diesen, wie mit der
Volksvertretung, mit der Menge der Steuerzahler in langem Kampfe und Reibungen
ihre feste, rechtlich umgrenzte Stellung sichern. Der Auftrag für sie geht dahin, die
Mittel für den Staat und die Staatsverwaltung zu beschaffen, sie in gerechter Verteilung
zu erheben, sie den Zwecken zuzuführen, welche für die Gesamtheit die wichtigsten sind.
Die Finanzbehörden haben die zwingende Macht des Staates hinter sich, sie sollen nach
Recht und Gesetz verfahren; aber unendlich viel muß stets ihrem Gutdünken überlassen
sein; je nach ihrer Weisheit und Rechtlichkeit, ihrer Beschränktheit und Unredlichkeit
können sie in Erhebung und Verausgabung der Mittel fast wie eine irdische wirtschaft—
liche Vorsehung walten. Alle Beteiligten, vom Fürsten, den Ministern und obersten
Finanzbehörden herab bis zum letzten Zoll- und Steueraufseher sind und bleiben Menschen
mit egoistischen Interessen, mit Haß und Leidenschaft, mit richtiger Einsicht, aber auch
mit Irrtum und Sachunkenntnis. Daher immer wieder Fehlgriffe und Versuchungen
zum Mißbrauch der Gewalt, zur Erpressung von Diensten und Abgaben, immer wieder
die Klagen über Nachlässigkeit, Ungerechtigkeit, unredliche Bereicherung, über fiskalische
Mißhandlung des Volkes, welchen Jahrhunderte und Jahrtausende lang jede entwickelte
Finanzgewalt anheimgefallen ist. Daher die notwendige Forderung, daß alle Ansprüche
der Finanzgewalt in gefetzlicher Form sich vollziehen müssen, daß alle Thätigkeit der Finanz—
behörden von oben kontrolliert werde, von unten durch Beschwerde und Klage angefochten
werden könne; die Folge hievon ist, daß Schwerfälligkeit, Umständlichkeit und Verteuerung,
welche durch diese unerläßlichen Anordnungen entstehen, nie ganz zu vermeiden sind.
Gewiß steht die Finanzwirtschaft eines gut verwalteten modernen Staates dem
Volke und den Privatwirtschaften heute so gegenüber, daß ihre Leistungen, d. h. die
Gesamtheit der staatlichen Funktionen, dem Volke trotz der Schwerfälligkeit, trotz des
teuren Mechanismus der Behörden viel mehr nützen, als die Dienste und Abgaben des
Volkes an die Regierung diesem Kräfte entziehen. Aber wenn das in der Gegenwart
da und dort auf Grund einer langen Geschichte durch Budgetbewilligung, Offentlichkeit —
und feste Rechtsorganifation endlich auch erreicht ist, die große Mehrzahl der einzelnen
Unterthanen sieht die Gleichung zwischen Last und Vorteil doch nicht leicht ein, kann
sie nicht beurteilen, weil sie nie auf so hohem Standpunkte stehen kann, nie ihre Privat—
interessen mit den Staatsinteressen so zu identifizieren vermag wie die an der Spitze
des Staates und der Finanzen Stehenden. Das feste Zwangsfystem, das den Unterthan
zur Steuer zwingt, der Dienstpflicht unterwirft, wird daher nie entbehrlich werden. Nie
wird ein gewisser wirtschaftlicher Kampf zwischen den Bürgern und dem Fiskus aufhören;
jeder Bürger sucht, so viel er kann, vom Staate wirtschaftliche Vorteile zu erhaschen,
so wenig wie möglich an ihn zu zahlen; stets wird der Fiskus schwanken zwischen seiner
ersten Aufgabe, der Mittelsammlung, und seiner höheren, der Förderung aller Bürger
und der ganzen Volkswirtschaft. Nie wird die Finanzwirtschaft mit den Einzelwirt—
schaften so tauschen und verkehren können wie diese unter einander, wenn sie es auch an
einzelnen Stellen thut, wenn sie auch den Zwang z. B. bei der Steuerzahlung sehr oft
nicht praktisch anzuwenden braucht. Sie ist durch ihre Macht und ihre Größe, durch
ihre Aufgaben und ihre Mittel, durch ihr Riesenpersonal, ihre rechtliche Bindung, ihr
Kontrollwesen, ihre Thätigkeit durch bezahlte Beamte etwas von den übrigen Wirtschaften
gänzlich Getrenntes. Nur die Gemeindewirtschaft ist ihr ähnlich; die Organifation der
großen Aktiengesellschaften nähert sich ihr nach einzelnen Seiten.
Es scheint nötig, diese Schwierigkeiten, mit denen jede größere finanzielle Organi—
sation zu kämpfen hat, hier noch durch einige historische und statistische Beweise und
verwaltungsrechtliche Bemerkungen zu belegen. — Staatliche Steuern zu erheben durch
ein eigenes fiskalisches Personal, staatliche Bauten in Regie auszuführen, große Armeen
so zu verpflegen, schien ohne die maßlosesten Mißbräuche in Griechenland, in Karthago,
in Rom lange so unmöglich, daß man die Einziehung der Steuern wie die Ausführung