Die historische und verwaltungsrechtliche Ausbildung der staatlichen Wirfschaft. 313
25 433 subalterne und 39217 Unterbeamte des Staates, zusammen 74149. Im Jahre
1898 beschäftigte die deutsche Reichspost ein Personal von 173976, das preußische
Staatsbahnsystem ein solches von 845 903 Personen, worunter 113814 etatsmäßige,
15 590 diätarische Beamte und 216499 Arbeiter waren. Wie weit geht das hinaus
über die wenigen großen Privatgeschäfte oder Aktiengesellschaften, die 10 000 oder gar
40 000 Personen beschäftigen.
In nie ruhender Arbeit muß man versuchen, solche Massen von Menschen in
präciser, einheitlicher, ineinandergreifender Thätigkeit zu erhalten, sie bis zu dem Maße
von Ehrlichkeit und Fleiß, von Energie und Ausdauer zu bringen, das der Mensch so
viel leichter für sich, so schwer im Dienste anderer bethätigt. Die allgemeine Zunahme
der Bildung, der Intelligenz, der Moralität ist hiefür gewiß das Wichtigste. Aber
mit der Größe des Verwaltungsapparates und der Zunahme der Versuchungen, der
Schwierigkeit und Kompliziertheit der Aufgaben versagen die Kräfte immer wieder. Die
geographische Zerstreutheit des Personals, die Konflikte der Ressorts, der oberen und
unteren Instanzen erschweren die Ordnung und die Disciplin; die Einschulung, die
Schaffung und Erhaltung der besseren Traditionen bietet stets erneute Schwierigkeit.
Neben den allgemeinen Fortschritten in Intelligenz und Moralität müssen bestimmte
äußere technische Hülfsmittel und Einrichtungen kommen, um den Beamtenapparat zu
kontrollieren und zu disciplinieren; sie werden zugleich das Hauptmittel, ihn moralisch
und intellektuell zu heben.
Dabei ist das Wichtigste ein geordnetes Schrifttum. Die Völker mit ausgebildetem
Schriftwesen, die Agypter, die Römer, haben auch die ersten leidlich geordneten Finanzen
gehabt; doch hat erst Augustus ein Verzeichnis aller Einnahmen, Vorräte und Kafssen—
destände des römischen Reiches zustande gebracht. Das ganze Mittelalter hindurch
kämpften alle fürstlichen Haushaltungen mit der Schwierigkeit, richtige Güter- und
Schuldenverzeichnisse herstellen zu können. Noch im 17. und 18. Jahrhundert schwebt
infolge der Unvollkommenheit der Aufzeichnungen in zahlreichen Staaten über Hunderten
von Gütern, über ebenso vielen fiskalischen Rechten der Staaten die stete Unsicherheit,
wem sie eigentlich zustehen. Und noch viel schwerer als den Besitzstand des Fiskus und
aller seiner Organe zu verzeichnen, fiel es den Behörden und Beauftragten, nach und
nach die täglichen Ausgaben und Einnahmen zu buchen und die Belege für ihre Be—
rechtigung zu sammeln. Ein wie ausgebildetes Rechnungswesen für ihre Finanzen die
Griechen und die Römer schon hatten, es war doch immer so unvollkommen, daß selbst
die größten und edelsten Staatsmänner jener Tage samt und sonders dem Verdachte
nicht entgingen, die Staatskasse um Hunderttausende bestohlen zu haben. Die Rechnungs⸗
führung der neueren Staaten ist teilweise Jahrhunderte alt, vollkommen aber erst seit
wenigen Menschenaltern. Die jährliche Wirtschaftsführung des Staates vor Beginn des
Jahres einheitlich zu überschlagen, den mit einer Volksvertretung fixierten Überschlag,
den sogenannten Etat, dann der Wirtschaftsführung zu Grunde zu legen, um so einiger—
maßen gegen Zufälle und Wechselfälle, gegen plötzliche Ebbe in der Kasse geschützt zu
fein, ist heute wohl allgemein üblich, aber in Preußen z. B. nicht über 200 Jahre alt.
Es hat allerwärts langer Kämpfe bedurft, bis man sich diesem Zwange, der jetzt meist
gesetzlich genau vorgeschrieben und in seiner Durchführung sicher gestellt ist, fügte.
Und ebenso lange hat es gedauert, bis ein geordnetes Rechnungswesen mit Belegen
und genauer Nachprüfung, ein ganz geordnetes einheitliches Kassenwesen mit absolut
genauer rechtlicher Bestimmung, wer jede Ausgabe anzuweisen habe, entstand. Heute
wird jeder Schritt des ganzen staatlichen Finanzapparates schriftlich fixiert und mehrfach
nachgeprüft, jeder bewegt sich in festen Formen und Formularen, die ihn legitimieren.
Ein bis ins kleinste Detail ausgebildetes Finanz- und Disciplinarrecht hat all' das
fixiert, ein ausgebildetes Steuergesetz und Steuerstrafrecht umgiebt iede fiskalische
Forderung mit den Kautelen gegen Mißbrauch.
Endlich ist eines wichtigen Mittels zu gedenken, das den Schattenseiten einer
allzu ausgedehnten Beamtenwirtschaft mit ihrer Patronage, ihrem Strebertume, ihrer
Neigung, Gehalte ohne zu viel Anstrengung einzustreichen, entgegenwirkt: das unbezahlte