Full text: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

314 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirischaft. 
Ehrenamt der Besitzenden und Gebildeten, der zeitweise Militärdienst aller Staatsbürger 
gegen geringe Entschädigung. Indem viele Tausende heute als Geschworene, Schöffen, 
Steuereinschätzer, Abgeordnete, als Reserve- und Landwehroffiziere, als Soldaten zeitweise 
für den Staat thätig sind, werden ihm große Summen erspart, wird neben den Söldner 
geist der zahlreichen mittelmäßigen Beamten ein ganz anderes, bürgerlich unabhängiges 
Element in die Staatsmaschine eingefügt. Wir haben darauf oben (S. 305/6) schon 
hingewiesen. Da die Herstellung eines solchen Mechanismus mit der Arbeitsteilung 
der heutigen Gesellschaft in einem natürlichen Widerspruche steht, so ist er nur in einem 
mäßigen Umfange möglich und muß den Anforderungen der arbeitsteiligen Gefellschaft, 
den Carrieren und Berufsstellungen, dem Einkommen der Betreffenden vorsichtig angepaßt 
sein. Die Leistungen in sölchen Ehrenämtern behalten teilweise notwendig etwas 
Dilettantisches; sie lassen sich, wo den Betreffenden ein größerer Einfluß eingeräumt 
wird, nicht freihalten von egoistisch-wirtschaftlichen Mißbräuchen, denen diese Elemente 
mehr als eigentliche Staatsbeamte unterliegen; man hat deshalb schon gesagt, die ehren— 
amtliche Selbstverwaltung und der Parlamentarismus mit seinen Majoritätsbeschlüfsen 
sei eine Art Klafsenherrschaft. Und es muß daher der Hauptteil und Schwerpunkt der 
staatlichen Arbeit bei berufsmäßig geschulten, ganz dem Staatsamte lebenden bezahlten 
Beamten bleiben. Aber die Einrichtung ist ein notwendiges und heilsames Korrektiv 
der geldbezahlten, arbeitsteiligen Beamlen- und Berufssoldatenarbeit; sie erzieht die 
ehrenamtlich Thätigen zu politischem Verständnisse, erhebt den Bürger über sein egoistisches 
Sonderinteresse auf das Niveau der Gesamtinteressen, erzeugt in ihnen ein höheres 
Streben und ein staatliches Bewußtsein. Sie ist vor allem im Gemeindeleben in breiterer 
Weise zu benutzen, wie wir gleich sehen werden. 
Immer wird hiedurch wie durch das vollkommenste Beamtenrecht, das beste 
Besoldungssystem, die strafffte Disciplin und Kontrolle des Beamtentums nichts absolut 
Vollkommenes zu erreichen sein. Nur nach dem Maße alles Menschlichen darf hier 
gemessen werden. Gewiß sind heute in den Kulturstaaten die gröbsten, früher üblichen 
Mißbräuche beseitigt; die Herrschenden und die Beamten haben nur ausnahmsweise 
noch ihre Hände in den Taschen des Fiskus, auch die zahllosen kleinen Mißbräuche der 
Beamten sind erheblich weiter zurückgedrängt bei uns als in Rußlaud oder in den 
Vereinigten Staaten. Aber niemand wird behaupten, daß alle Beamten für ihr Amt 
so interessiert seien wie für ihr Vermögen, niemand wird leugnen, daß selbst in Deutsch⸗ 
land auf 30 ausgezeichnete und fähige Staatsdiener 50 mittelmäßige und 20 ichlechte 
und indolente kommen. Damit ist heute, damit wäre in unendlich gesteigerter Pro⸗ 
portion zu rechnen, wenn die Staatsthätigkeit im Sinne des Socialismus die ganze 
Volkswirtschaft erfaßte. 
111. Die heutige Einwohnergemeinde und ihre Wirtschaft. Liegt 
die Hauptschwierigkeit eines immer größer werdenden Staatshaushaltes in der Schwer⸗ 
fälligkeit und Unkontrollierbarkeit des persönlichen Riesenapparates der ungeheuren Geld⸗ 
verwaltung, so liegt es nahe, daß, je größer die Staaten und ihre Aufgaben werden, 
sie desto mehr die Provinzen, Kreise und Gemeinden als halb selbständige Gebiets— 
körperschaften organisieren, ihnen bestimmte Zwecke auftragen und die Mittel hiefür 
überlassen müssen. Wir haben darauf schon oben hingewiesen; es in allen Einzelheiten 
hier darzustellen, ist nicht unsere Aufgabe. Nur von der wichtigsten dieser Bildungen, 
der modernen Einwohnergemeinde und ihrer Wirtschaft, ist hier noch kurz zu reden. 
Die heutige Gemeinde ist eine unter staatlicher Oberhoheit stehende Gebiets— 
körperschaft, welche nicht mehr kraft Sonderrechts und Privilegs, sondern nach allgemein 
gültigen Rechtsgrundsätzen die auf dem Gebiete befindlichen Grundstücke und Wohnungen 
und die dauernd da sich aufhaltenden Personen zwangsmäßig zu gemeinsamen, wesentlich 
auch wirtschaftlichen Zwecken zusammenfaßt; ihre Organe sind nicht mehr, wie zeitweise 
im 17. und 18. Jahrhundert, zu reinen Staatsorganen herabgedrückt; das Gemeinde— 
gebiet ist nicht mehr eine bloße geographische Abteilung des Staatsgebietes wie damals. 
Die Gemeinde steht unter dem staatlichen Gesetze, führt vielfach staatliche Aufträge aus; 
Hhre eigenen Aufgaben sind ihr vom Gefehe juüm großen Teile vorgeschrieben; aber sie
	        
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