Die Einnahmen der Gemeinde.
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der Bezahlung nach dem Vorteile sich nähern. Jedenfalls aber sind für Unterricht,
Armenwesen und alle anderen den Staatsaufgaben näher stehenden Gemeindeaufgaben
Steuern nach der allgemeinen Leistungsfähigkeit nicht zu entbehren.
Die älteren indirekten Steuern, welche die Gemeinden, besonders die Städte, bei
sich ausgebildet hatten, hat der Staat ihnen vielfach genommen, weil sie die Handhabe
einer lokalen, egoistischen, wirtschaftlichen Sonderpolitik waren, und die Staatsbeamten
technisch zur Verwaltung der indirekten Steuern viel fähiger sind. Auch die selbständigen
direkten Kommunalsteuern gingen auf dem Kontinente meist von 1600 — 1850 in
Staatssteuern über, während England sein besonderes Lokalsteuersfystem auf Grund des
sichtbaren äußeren Vermögensbesitzes beibehielt. So sind die Kommunen heute auf dem
Kontinente überwiegend auf Zuschläge zu den direkten Staatssteuern angewiesen, was
die Gemeinden in vieler Beziehung lähmt und hindert. Es ist daher ein glücklicher
Gedanke, daß man in Preußen den Ertrag der Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer
ganz den Gemeinden überlassen hat.
Ausreichen mit den Gemeindesteuern wird man trotzdem nicht, zumal in den
kleineren und ärmeren Gemeinden und gegenüber den zunehmenden Staatsaufträgen und
vom Staate geforderten Zwangsausgaben. Nie sollte der vom Staate auf die Gemeinden
in dieser Richtung geübte, in gewissem Umfange freilich notwendige Druck so weit gehen,
daß die Gemeinde zur bloßen Abwehrverbindung gegen staatliche Zumutungen wird.
Im übrigen ist zu helfen durch Schaffung größerer, leistungsfähigerer Gemeinden,
durch Übertragung einzelner Aufgaben von den Gemeinden auf das Amt, den Kreis, den
Bezirk, ferner dadurch, daß die Gemeinden vom Staate oder den größeren Verbänden
mit Kapital oder jährlichen Zuschüssen dotiert werden oder schließlich, was die beste
Form ist, dadurch, daß sie für bestimmte Zwangsaufgaben, die sie nach dem Gesetz erfüllen
müssen, durch staatliche Vorschüsse und Zuschüsse subventioniert werden, die sich einerseits
nach ihrer Bedürftigkeit, andererseits nach ihrer eigenen Aufwendung richten. Indem
in steigendem Umfange komplizierte, gerechte Maßstäbe für solche Subventionen gefunden
werden, erhält man die Selbstthätigkeit und das Selbstinterefse der Gemeinden und
tommt zugleich zu einem passenden Zusammenwirken von Staat und Kommune. —
112. Gesamtergebnisse. Das neuere Anwachsen der wirtschaftlichen
Staats- und, Gemeindethätigkeit, ihre Grenze und Verschiedenheit.
Der vorstehende Überblick über die Geschichte und den gegenwärtigen Bestand der gebiets—
körperschaftlichen Wirtschaften und öffentlichen Haushalte konnte und sollte den Gegen—
stand nicht erschöpfen, sondern nur die Hauptpunkte hervorheben; zumal auf die Wirt—
schaften der Kirchen, der Stiftungen, der humanitären Korporationen und Vereine,
welche A. Wagner der Volkswirtschaft als ein besonderes caritatives System neben
Gemeinwirtschaft und Privatwirtschaft einfügen will, ist dabei gar nicht eingegangen;
zunächst des Raumes und ihrer geringeren Bedeutung wegen, dann aber auch, weil die
wirtschaftlichen Aufgaben und die finanziellen Mittel, ebenso die Licht- und Schatten—
seiten aller dieser Organe doch im Grunde mit denen von Staat und Gemeinde identisch
oder nahe verwandt find, nur eigentümliche Abarten derselben darstellen. Wir haben
hier zum Schluß nur noch ein zusammenfassendes Wort über das Resultat unserer
Untersuchung und über die neueste Entwickelung beizufügen.
Wir sahen, daß aus genossenschaftlichen herrschaftliche Wirtschaftsgebilde, gebiets—
körperschaftliche Organisationen entstehen, daß an ihrer Spitze öffentliche Haushalte sich
bilden, die über allen anderen Wirtschaftsorganen des Gebietes stehen, daß an die
herrschaftliche Spitze von Staat und Gemeinde sich wirtschaftliche Institutionen anschließen,
welche das ganze Wirtschaftsleben beeinflussen oder beherrschen. Wir sahen, daß die
Ausbildung der Volkswirtschaft, der öffentlichen Haushalte und der staatlichen Wirtschafts—
institutionen nur Glieder eines und desselben großen Prozesses sind. Die öffentlichen
Haushalte bilden den Kern der Staats-, Macht- und Rechtsorganisation, den Mittel—
punkt der Volkswirtschaft, den ernährenden Quell für alle Staatsverwaltung und alle
staatlichen Wirtschaftseinrichtungen. Die gesamte Verwaltung von Staat und Gemeinde
ist so bestimmend für alle volkswirtschaftlichen Zustände, daß ohne ihre Kenntnis nur