Full text : Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

380 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfafsung der Volkswirtschaft.

aller Mieter wechseln in den deutschen Städten, von denen wir statistische Nachrichten
haben, jährlich ihre Wohnung.
Auch auf dem Lande wohnen viele Arbeiter zur Miete, sind teilweise heute mehrere
Familien in einem Hause. Vor allem aber das städtische Grundstücks- und Haus—
eigentum ist nicht mehr die Bafsis der freien auf sich selbst gestellten Familienwirtschaft,
sondern ist ein nutzbringender Kapitalbesitz, ein Geschäft wie andere. Von einem Einfluß
des Bewohners auf seine Wohnung ist nicht die Rede; die Mehrzahl der Menschen wohnt
heute in Räumen, die vor Jahren und Jahrzehnten von anderen, oftmals auch für
ganz andere Zwecke und die, wenn neu, von der Spekulation nach der Schablone her—
gestellt sind. Das Baugewerbe ist ein großer komplizierter Organismus geworden:
vornehme Bautechniker mit einem Stab von Hülfsbeamten, Baubanken und anderen
Kreditgebern, spekulierende Grundstücksbesitzer sowie Bauunternehmer und Handwerks—
meister aller Arten mit Hunderten und Tausenden von Arbeitern wirken mit den
Baupolizeibehörden und den die Straßen- und Baupläne im ganzen beeinflussenden
Kommunen zusammen, um das Wohnungsbedürfnis des Publikums zu befriedigen.
Gewiß liegt in dieser selbständigen Organisation der für den Bau Thätigen einerseits
ein großer Fortschritt; die vollendete Bautechnik der heutigen Zeit wäre nicht möglich
gewesen in den Händen der einzelnen Familien. Aber andererseits haben sich hiemit
große Mißstände entwickelt: das Grundeigentum hat nirgends einen so monopolartigen
Wert erhalten als im Centrum der größeren Städte; nirgends sind so sichtbar maßlose
Konjunkturgewinne ohne Arbeit des Eigentümers gemacht worden; die Spekulation
auf ein Steigen der Renten hat vielfach so falsch in die Straßenbaupläne und den
Häuserbau eingegriffen, die steigende Wohnungsnot der ärmeren Klassen hängt mit
diesen Verhältnissen so zusammen, die Vermietung wird teilweise durch wucherische
Mittelspersonen so unanständig betrieben, daß es natürlich erscheint, wenn gerade das
städtische private Grundeigentum den heftigsten Angriffen und Bedenken ausgesetzt war,
wenn Vorschläge auftauchten, Staat und Gemeinde müßten hier sehr viel stärker ein—
greifen, mindestens für ihre Beamten Wohnungen herstellen, durch das Expropriations—
recht und eine Bauordnung und Baupolizei ganz anderer Art die ungesunden Zustände
in den übervölkerten Häusern beseitigen, ja wenn verlangt wurde, das private Eigentum
müfse hier ganz fallen.
Der Weg einer Verstaatlichung oder Kommunalisierung des Grund- und Haus—
besitzes einzelner Städte gegen Entschädigung der Eigentümer würde aber sicher nicht
zum Ziele führen; er würde gar zu leicht das Beamtentum und die Kommunalverwaltung
korrumpieren. Eher ließe sich denken, daß da, wo die Mißstände zu grell werden, mil
Hülfe eines Specialgesetzes der Grund- und Hausbesitz einer Stadt oder wenigstens
dieser oder jener Vorstadt einer selbständigen halb öffentlichen, halb erwerbsthätigen
Korporation übergeben würde, deren Aktionäre aus den bisherigen Grund- und Haus—
besitzern, deren Gläubiger aus den bisherigen Hypothekenbesitzern und Pfandbriefinhabern
bestünden. Die Korporation erhielte eine gemischte Leitung, in welcher Staat, Kommune,
Aktionäre, Gläubiger und Mieter vertreten wären; ebenso müßte der Gewinn zwischen
diesen Elementen geteilt werden. Leicht herstellbar wäre freilich auch ein solcher Apparat
nicht; aber er erlaubte, die schlimmsten der heutigen Wohnungsmißstände zu beseitigen,
ohne Staat und Gemeinde mit allzu schwierigen Aufgaben und mit zu viel Versuchung
zu Nepotismus und Bevorzugung zu belasten. So lange Derartiges unmöglich erscheint,
ist es Aufgabe von Genossenschaften, gemeinnützigen Gesellschaften, Stiftungen, human
und billig geleiteten Aktiengesellschaften, nach und nach möglichst viel Haus-und Grund—
besitz an sich zu ziehen, das private Haus- und Grundeigentum, soweit es zu schlechter
Verwaltung, korrupten Mietsverträgen, Bauschwindel und Ähnlichem führt, in ein gut
verwaltetes Eigentum von solch' höher stehenden Gesellschaftsorganen überzuführen. In
kleinen Städten und auf dem Lande liegt zu all' dem kein Bedürfnis vor.
128. Das bewegliche Eigentum der Kulturvölker. An der fahrenden
Habe bestand, wie wir oben sahen, Eigentum der Familien und der einzelnen seit un—
denklichen Zeiten. Und seit den Tagen des wachsenden Viehbesitzes knüptle sich an die
            
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