Full text : Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Das indische Kastenwesen.

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nach höherer Ehre, legt sich gern ehrende Namen bei; die Wahrung gemeinsamer
Interessen, Handelsgebräuche, die gemeinsamen Feste, die Geldsammlung zu wohlthätigen
ind religiöbsen Zwecken spielen dabei dieselbe Rolle wie bei unserem mittelalterlichen
Zunftwesen. Es wird in den Censusarbeiten von 1872 berichtet, daß die Herabdrückung
Indiens durch die Engländer zum reinen Ackerbaustaate und die neuerliche Wieder—
belebung vieler Industrien überall große Umwälzungen in diesem gewerblichen Kasten—
vesen verursacht habe. Die Erblichkeit der Beschäftigung ist heute noch in Indien
wie anderwärts selbstverständliche Regel, wo Geheimnisse und Geschicklichkeiten nicht
anders als mündlich überliefert, als Familienbesitz gehütet werden. Der Individualismus
ist noch heute so wenig entwickelt, daß das reich gewordene Mitglied einer niederen
Kaste eher Tausende bezahlt, seine Kaste durch Priesteraussagen zu heben, als daß es
in eine höhere Kaste zu dringen suchte. Aber daneben sind viele Kasten in Auflösung
begriffen, andere bilden sich neu. Priesterliche Sprüche und Weihen machen das mög—
ich, wie sie andererseits den Pulaya zwingen, seine Wohnstätte als Düngerhaufen zu
bezeichnen und sich im Dickicht vor dem Mann der vornehmen Kaste zu verbergen. Von
100 heutigen indischen Kastennamen gehen durchschnittlich 77 auf die Arbeits- und
Berufsthätigkeit, 17 auf Stammnamen, 5 auf geographische, religiöse und andere Ur—
jachen zurück.
Das indische Kastenwesen ist so entfernt nichts Einheitliches, sondern es begreift
eine Summe kirchlicher und Rassesatzungen, eine Fortdauer von Geschlechtsverbänden
uind eine üppige Wucherung von Beschäftigungsgilden; das Ganze hat seinen Impuls
durch die Brahmanen, seine Ausbildung aber in der Zeit sinkender Kultur erhalten,
in einer Zeit, in welcher eine weitgehende Arbeitsteilung und gesellschaftliche Klassen—
spaltung ihre Fortbildung nicht durch starke staatliche Gewalten und eine zielbewußte
Gesetzgebung, sondern durch Gewohnheitsrecht und Sitte im Laufe von Jahrhunderten
empfing.
So ist das indische Kastenwesen nicht, wie man oft behauptete, eine Erscheinung,
die einzig in ihrer Art wäre. Sie hat Ähnlichkeit mit zahlreichen Einrichtungen halb—
sultivierter heute noch bestehender Staaten; sie hat viel Analogien mit den ständischen
Einrichtungen, wie sie in Japan bis in die neuere Zeit bestanden, mit den ständischen
Institutionen unseres Mittelalters und wieder mit denen des sinkenden römischen
Reiches. —
Von der Organisation der griechischen gefsellschaftlichen Klassen wissen wir aus
der Zeit nach der Auflösung der Geschlechtsverbände zu wenig, um ein klares Bild zu
ꝛntwerfen. Wir hören nur, daß die höheren Klassen in der Zeit der Auflösung des
Verfafsungslebens vielfach Hetärien, d. h. Schutzbünde zu politischen Zwecken gebildet
haben, daß, als Griechenland Rom unterthan war, gewerbliche Zünite da und dort
aachweisbar sind.
Die römische Überlieferung erwähnt Handwerkerzünfte schon für jene Zeit, da
neben die alte Geschlechtsverfassung die Einteilung des Volkes nach Vermögensklassen
tritt; wir wissen dann, daß Patricier und Plebejer in der älteren Zeit kastenartig von
zinander getrennt sind, daß die Patricier in den Priestertümern und sonst eine festgeschlofsene
bündische Organisation besitzen. Im übrigen siegt in dem ursprünglich kleinen, fest—
gefügten Staatswesen der Staatsgedanke so gänzlich, daß bald alle größeren Vereine,
ille politischen und religiösen Körperschaften erscheinen, als ob sie wesentlich durch die
Staatsautorität bestünden oder von ihr abhingen. Die societas freilich ist rein privat—
cechtlich, hat ihre Blüte in den Finanzgeschäften und Steuerpachten der Ritter, der
rüheren plebejischen reichen Bürgerschaft. Die sodalitates sind politische Vereine der
Vornehmen, der Begriff des corpus ist ein sehr allgemeiner; dazu gehören die universiates
 öffentlich rechtlicher Art wie die Gemeinden, endlich die collegia, d. h. legalisierte
Vereine mit sakralen Beziehungen. Vereine von Beamten und Priestern, wie von Hand—
werkern, Sterbekassen und Ausstattungsgesellschaften find collegia. Die Handwerkerkollegien
erhalten ihre sacra vom Senat, setzen ausdrückliche oder stillschweigende Staatserlaubnis
Schmoller, Grundriß der Volkswirtschaftslehre. I. 4-6. Aufl. 26
            
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