404 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.
Markt-, Gerichts- und Polizeibefugnifse, durch die Konkurrenzregulierung, die in ihren
händen lag.
Die Innungen sind städtische Genossenschaften, welche die Gewerbetreibenden einer
bestimmten Art umfassen. Teils aus hofrechtlichen, von großen Grundherren für ihre
Zwecke geordneten Verbänden und Amtern, teils aus geistlichen Bruderschaften und teils
aus freien Einungen hervorgehend, im Norden da und dort aus den Gilden aller am
Markt Beteiligten als Teile ausgeschieden oder sich loslösend, wurden sie 1100 - 1300
oftmals unterdrückt, aber immer wieder geduldet, zuletzt von Fürsten und Stadträten
anerkannt; sie erstarkten schon 1300—1400 so, daß sie in der Zunftrevolution nach
dem Ratsstuhl greifen konnten, wurden aber von 1400 an meist wieder strenge dem
städtischen Rate untergeordnet. Von 1400 - 1600 bildete sich in Deutschland wenigstens
erst das Innungsrecht im einzelnen aus, dehnte sich von einigen wenigen auf die Mehr—
zahl der besetzteren Gewerbe, ja auf alle möglichen sonstigen Schichten der Gesellschaft,
wie Spielleute, Soldaten ꝛc. aus. Die Innungen wurden in dieser Epoche ebenso sehr
städtische Selbstverwaltungskörper, dem Rate untergeordnete, zu Steuer-⸗, Verwaltungs-,
Wahl-, Militärzwecken gebrauchte Teilgemeinden, wie sie Vereine Gewerbetreibender
waren, die unter bestimmten sittlichen, technischen, rechtlichen, auch Vermögensbedingungen
Besellen aufnahmen und für ihre Mitglieder das ausschließliche Recht des Gewerbe—
betriebes in ihrem Fache und im Stadlbezirk beanspruchten, da und dort auch wohl
sich erblich abschlossen, ihre Wirtschaftsinteressen gemeinsam verfolgten, als Unterstützungs—
oereine und Censurbehörden, sowie im Auftrage des Rates als Gewerbepolizei- und
Gewerbegerichtsbehörden wirkten.
Eine ähnliche genossenschaftliche Verfassung bildeten die Gesellen von 1400 an aus.
Von 1500 an traten durch den zunehmenden Verkehr die einzelstädtischen Innungen,
wie die Gesellenbruderschaften immer mehr zu provinziellen, ja nationalen Bunden
zusammen, bis diese im 18. Jahrhundert mehr oder weniger unterdrückt wurden. Die
nonopolistischen Mißbräuche der einzelnen Innungen und Gesellenbruderschaften erzeugten
vom 16. und 17. Jahrhundert an eine gegen sie gerichtete Landes- und Reichsgesetz—
zebung, welche zuerst sich bemühte, dieselben in eine staatliche Gewerbepolizeiinstitution
zu verwandeln, und sie dann zuletzt ganz beseitigte oder zur Bedeutungslosigkeit herab—
drückte. Es geschah dies von 1600—1869 in den meisten europäischen Staaten unter
der Einwirkung der modernen Geldwirtschaft, der modernen Staatsbildung, des freien
inneren staatlichen Marktes, der interlokalen Arbeitsteilung, der neuen Betriebsformen;
vor allem aber war es die individualistische, mit der Staatsautorität verbündete Ge—
dankenwelt des 18. Jahrhunderts, welche auf volkswirtschaftlichem und socialem Ge—
biete nur noch den Staat und das Individuum dulden wollte. Der leidenschaftliche
stampf gegen alles Ständewesen und alle ständischen Korporationen und Vereine war
das Thor, durch welches der moderne Rechtsstaat allein seinen Einzug halten konnte.
136. Die neuere sociale Gliederung nach Aufhebung der Erblich—
keit und der ständischen Rechtsschranken der Berufe. Das Recht der
Bereinsbildung. Wir können sagen, die überwuchernde Blüte und Vollkraft der
hündischen korporativen Organisation der socialen Klassen, des Ständetums und die
erbliche Ubertragung von Beruf und Ständerecht gehören den Epochen der Geschichte
in, in welchen die alte Gentilverfafsung sich aufloͤst, die bloße Kanton- und Stadt—⸗
gemeindeverfassung die geschiedenen Klasseninteressen nicht mehr befriedigen kann, und der
dentralisierte starke Rechtsstaat, der sie notwendig in gewisse Schranken zurückweist, noch
nicht aufgerichtet ist oder wieder aufgelöst war. Die ständische korporative Organisation
der Klassen, der Priester und Krieger, der Kaufleute und Handwerker, der Bauern und
zewisser höher stehender Arbeiter, z. B. der Berg- und Salinenarbeiter, der Matrosen ꝛc.
hat ebenso viele glänzende und segensreiche Blüten erzeugt wie durch engherzigen Klassen—
»goismus geschadet, zu Revolutionen und vergiftenden Kämpfen Anlaß gegeben.
Was ursprünglich natürlich gewesen war, die Erblichkeit der Berufe, wurde nach
und nach durch Sitte und Recht, durch Privilegium und Erklusivität ein Unrecht und
eine unerträgliche Härte; sie hielt Leute in Berufen fest, zu denen sie nicht paßten; sie