Das Wesen der sog. ethischen Principien; die Gerechtigkeit in der Volkswirtschaft. 75
und Handlungen entspricht, den Gütern, Ehren, socialen Vorzügen, Übeln und Strafen
gegenuͤber, welche zu verteilen in der Macht der Gesellschaft liegt, findet es gerecht,
Henn in diesen beiden Reihen eine Proportionalität stattfindet, ungerecht, wenn sie sehlt,
bezeichnet es als ungerecht, wenn Individuum oder Gruppe gegenüber der Wertung, der sie
— DD— Strafen erhalten.
Ich habe anderweitig versucht, den hier vorliegenden psychologisch-jocialen Prozeß,
soweit er das wirtschaftliche Leben betrifft, genauer zu analysieren und zu zeigen, wie
die fuccessive Ausbildung der komplizierteren wirtschaftlichen Verhältnisse einerseits, der
jeineren Gefühle und der geläuterten Urteile in Bezug auf das Gerechte andererseits immer
wieder zu anderen praktischen Resultaten führt, wie nur fest krystallisierte, in breiten
Schichten zur Herrschaft gelangende Maßstäbe des Gerechten nach und nach das positive
Recht und die Institutionen beherrschen küönnen, wie die formale Grenze aller Rechts—
satzungen und das Eingreifen gleichberechtigter anderer oberster sittlicher Ideale die
Duͤrchführbarkeit des Gerechten immer einengt; ich habe haupisächlich zu zeigen gefucht,
daß die Idee der Gerechtigkeit, indem sie jedem einzelnen das Seine zuteilen will, stets
mehr individualistisch ist, die Forderungen der Gesamtheit und ihrer Zwecke nicht ebenso
in den Vordergrund rückt, daß also schon deshalb die idealen Forderungen der Gerech⸗
tigkeit nicht stets im positiven Recht praktisch durchführbar sind. Ich kann hier das
inzelne dieser Untersuchung nicht wiederholen, ebensowenig den Nachweis, wie es kommt,
daß verschiedene Menschen, Klassen, Varteien das Gerechte immer leicht verschieden
»mpfinden und beurteilen.
Das Angeführte genügt als Beweis dafür, daß die großen sittlichen Ideale, so
herechtigt sie im ganzen sind, so heilsam sie als Fermente des Fortschrittes bei richtiger
Begrenzung und bei richtiger Verbindung untereinander wirken, doch vereinzelt leicht zu
alschen Forderungen und zu jalscher Beurteilung des Bestehenden führen. Sie stellen
tets begrenzte historische Richtungen des Geschehens, partiell berechtigte Zwecke dar. Sie
haben uch erst im Leben, in der Ausführung, im Kampfe der Ideen zu bewähren und
ju gestalten. Sie werden in der Theorie und im Kampfe der Parteien stets leicht miß⸗
herstanden und überspannt, weil die Grenzen nicht mit ihrer allgemeinen Formulierung
gegeben sind. Wenn der Liberale heute sagt: die moderne Volkswirtschaft ruht auf
heisönlicher Freiheit und sfreiem Eigentum, so ist das so wahr und so falsch, wie
wenn der Socialift sagt, sie ruht auf zunehmender Vergesellschaftung des Produktions—
und des Verteilungsprozesses; in beiden Fällen ist eine thatsächliche und berechtigte
Bewegungstendenz abstrakt ohne ihre Grenzen in einem allgemeinen Satze ausgesprochen
und daher leicht zu falschen Schlüssen zu brauchen.
Alle die vorstehenden Ausführungen werden uns nun zugleich erleichtern, die Ge⸗—
schichte der volkswirischaftlichen Theorien und Systeme zu verstehen, zu der wir uns
setzt wenden. So weit sie in älterer Zeit auseinander gehen, liegt es wesentlich daran,
daß einseitig gewisse große sittliche Ideale, die als berechtigte Zeitforderungen natur—
gemäß im Vordergrunde standen, als Bewegungen und Forderungen aller Zeiten, als
infeitige Grundlage der Wissenschaft überhaupt hingestellt wurden. —
III. Die geschichtliche Entwickelung der Litteratur und die
Methode der Volkswirtschaftslehre.
1. Die Anfänge volkswirtschaftlicher Lehren bis ins 16. Jahrhundert.
Über Definition der Volkswirtschaftslehre: Schmoller, Über einige Grundfragen der
Socialpolitik und Volkswirtschaftslehre. 1898. — Der Art. Volkswirtschaft und Volkswirtschafts⸗
lehre und Methode, im 88 Sü.W. — Die ersten Paragraphen der meisten Lehrbücher.
ber die griechisch⸗ römische Litteratur; Bruno Hildebra nd, Xenophontis et Aristotelis
Joctrina de beconomia publics. 1845. — Stein, Die staatswissenschaftl. Theorie der Griechen von
bldld d AÄristteles. 35f. St.W. 18838. — Karl Hildebrand. Geschichte und Systeme der Rechts⸗