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II. Teil. Arbeiterwohlfalirtspolitik.
auf Umwegen das Trucksystem gegen den Willen des Gesetzes wieder
einzuführen. Das Gesetz erklärt weiterhin in § 118 alle Forderungen
für Waren, die entgegen dem § 115 kreditiert sind, für nicht klag
bar und entzieht ihnen die Fähigkeit, durch Anrechnung oder sonst
wie geltend gemacht zu werden, und zwar gleichviel, ob sie zwischen
den Beteiligten unmittelbar oder mittelbar erworben sind. Damit soll
es unmöglich gemacht werden, daß an Stelle des Unternehmers ein
Dritter, dem der Unternehmer die Forderung abgetreten hat, sie geltend
machen kann. Dieses Vorgehen war nötig, wenn nicht das ganze Kre
ditierungsverbot hinfällig werden sollte. Die hiernach weder von dem
Unternehmer noch von dem, an den er die Forderungen abgetreten
hat, geltend zu machenden Forderungen fallen der Hilfskasse oder der
statt dieser in Betracht kommenden sonstigen, zum Besten der Arbeiter
bestehenden Kasse oder der Ortsarmenkasse zu nach denselben Grund
sätzen, wie sie bezüglich der Verletzung des Barzahlungsgebotes schon
geschildert sind. Verletzungen des Truckverbotes werden nach § 146
mit Geldstrafe bis zu 2000 M. — im Unvermögensfalle mit Gefängnis
bis zu 6 Monaten — geahndet.
Die Innehaltung der Bestimmungen wird durch die Gewerbeauf
sichtsbeamten kontrolliert.
Man muß anerkennen, daß die besprochene Ergänzung der Bar
zahlungsvorschrift der deutschen Gewerbeordnung wohl durchdacht
ist. Daß sie Versuche zur Anwendung des Trucksystems nicht ver
hindern kann, wie sie bei der Schwäche der menschlichen Natur immer
wieder Vorkommen, ist schon erwähnt. Aber diese Fälle sind in den
der Gewerbe- und Bergaufsicht unterstellten Gewerben doch selten
und können bei sachgemäßer Handhabung der Aufsicht auch zeitig
genug entdeckt werden, um ein Wiedereinnisten des Trucksystems zu
verhindern. Die Unternehmer selbst haben in den genannten Gewerbe
zweigen mit ganz vereinzelten Ausnahmen nach Lage der Dinge
kein Interesse an der Anwendung des Trucksystems. Aber es ist ihnen
nicht immer möglich, zu verhindern, daß Meister und andere mit
dem Arbeiter in Berührung kommende Personen den Versuch machen,
sich mit Hilfe der Kreditierung von Waren unberechtigten Neben
verdienst zu verschaffen. Gerade deshalb sind die Unternehmer viel
fach interessiert daran, daß in dieser Beziehung eine sorgfältige und
wirksame Aufsichtsführung Platz greift.
Über den Lohnzahlungsort enthalten die Gesetze mehrfach Be
stimmungen, deren Absicht ist, zu verhindern, daß der Arbeiter durch
die Stätte, an der er seinen Lohn erhält, in Versuchung geführt wird,
ihn gleich ganz oder zum Teil wieder auszugeben. Manche Gesetze
suchen das dadurch zu erreichen, daß sie die Stelle bezeichnen, an der
die Lohnzahlung erfolgen soll. Die naturgemäße Stätte der Lohn-