Contents: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfalirtspolitik. 
auf Umwegen das Trucksystem gegen den Willen des Gesetzes wieder 
einzuführen. Das Gesetz erklärt weiterhin in § 118 alle Forderungen 
für Waren, die entgegen dem § 115 kreditiert sind, für nicht klag 
bar und entzieht ihnen die Fähigkeit, durch Anrechnung oder sonst 
wie geltend gemacht zu werden, und zwar gleichviel, ob sie zwischen 
den Beteiligten unmittelbar oder mittelbar erworben sind. Damit soll 
es unmöglich gemacht werden, daß an Stelle des Unternehmers ein 
Dritter, dem der Unternehmer die Forderung abgetreten hat, sie geltend 
machen kann. Dieses Vorgehen war nötig, wenn nicht das ganze Kre 
ditierungsverbot hinfällig werden sollte. Die hiernach weder von dem 
Unternehmer noch von dem, an den er die Forderungen abgetreten 
hat, geltend zu machenden Forderungen fallen der Hilfskasse oder der 
statt dieser in Betracht kommenden sonstigen, zum Besten der Arbeiter 
bestehenden Kasse oder der Ortsarmenkasse zu nach denselben Grund 
sätzen, wie sie bezüglich der Verletzung des Barzahlungsgebotes schon 
geschildert sind. Verletzungen des Truckverbotes werden nach § 146 
mit Geldstrafe bis zu 2000 M. — im Unvermögensfalle mit Gefängnis 
bis zu 6 Monaten — geahndet. 
Die Innehaltung der Bestimmungen wird durch die Gewerbeauf 
sichtsbeamten kontrolliert. 
Man muß anerkennen, daß die besprochene Ergänzung der Bar 
zahlungsvorschrift der deutschen Gewerbeordnung wohl durchdacht 
ist. Daß sie Versuche zur Anwendung des Trucksystems nicht ver 
hindern kann, wie sie bei der Schwäche der menschlichen Natur immer 
wieder Vorkommen, ist schon erwähnt. Aber diese Fälle sind in den 
der Gewerbe- und Bergaufsicht unterstellten Gewerben doch selten 
und können bei sachgemäßer Handhabung der Aufsicht auch zeitig 
genug entdeckt werden, um ein Wiedereinnisten des Trucksystems zu 
verhindern. Die Unternehmer selbst haben in den genannten Gewerbe 
zweigen mit ganz vereinzelten Ausnahmen nach Lage der Dinge 
kein Interesse an der Anwendung des Trucksystems. Aber es ist ihnen 
nicht immer möglich, zu verhindern, daß Meister und andere mit 
dem Arbeiter in Berührung kommende Personen den Versuch machen, 
sich mit Hilfe der Kreditierung von Waren unberechtigten Neben 
verdienst zu verschaffen. Gerade deshalb sind die Unternehmer viel 
fach interessiert daran, daß in dieser Beziehung eine sorgfältige und 
wirksame Aufsichtsführung Platz greift. 
Über den Lohnzahlungsort enthalten die Gesetze mehrfach Be 
stimmungen, deren Absicht ist, zu verhindern, daß der Arbeiter durch 
die Stätte, an der er seinen Lohn erhält, in Versuchung geführt wird, 
ihn gleich ganz oder zum Teil wieder auszugeben. Manche Gesetze 
suchen das dadurch zu erreichen, daß sie die Stelle bezeichnen, an der 
die Lohnzahlung erfolgen soll. Die naturgemäße Stätte der Lohn-
	        
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