Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeitenvohlfahrtspolitik.

Lohnzahlungsarbeiten  erwünscht  sein  kann.  Immerhin  wird  das  für
die  meisten  Unternehmer  nicht  entscheidend  sein,  und  sie  werden  in  der
Eegel  in  dieser  Beziehung  bemüht  sein,  den  Wünschen  und  Bedürfnissen ­
  ihrer  Arbeiter  wegen  der  Lohnzahlungsfrist  gerecht  zu  werden.
In  manchen  Ländern  hat  man  indes  ein  derartiges  Vertrauen  nicht
gehabt  und  deshalb  die  Lohnzahlungsfrist  gesetzlich  festgelegt.  Norwegen ­
  und  Österreich  bezeichnen  als  gesetzliche  Regel  die  wöchentliche ­
  Lohnzahlung.  Die  Schweiz  schreibt  14  tägige  Lohnzahlnng  vor;
durch  Vereinbarung  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  oder
durch  Fabrikordnung  kann  die  Frist  auf  1  Monat  ausgedehnt  werden.
In  Luxemburg  und  Belgien  muß  die  Lohnzahlung  mindestens  2  mal
im  Monat  stattfinden,  ebenso  in  Rußland  bei  unbefristeten  Dienstverträgen, ­
  während  bei  Verträgen,  die  auf  mehr  als  1  Monat  abgeschlossen
sind,  die  Lohnzahlung  mindestens  1  mal  im  Monat  vor  sich  gehen  muß.
Eine  mindestens  monatliche  Lohnzahlung  besteht  auch  im  östereichischen
Bergbau.  In  Deutschland  ist  für  die  Binnenschiffahrt  und  Flößerei
das  Recht  des  Schiffs-  oder  Floßmannes  auf  Auszahlung  des  verdienten
Lohnes  am  Schluß  jeder  2.  Woche  vorgeschrieben.  In  denjenigen  gewerblichen ­
  und  bergmännischen  Betrieben,  welche  Arbeitsordnungen
haben  müssen,  hat  nach  der  Gewerbeordnung  und  den  berggesetzlichen ­
  Vorschriften  die  Arbeitsordnung  die  Lohnzahlungsfrist  zu  bestimmen, ­
  ohne  daß  bestimmte  Beschränkungen  in  bezug  auf  die  Länge
der  Fristen  vorgesehen  sind.  Die  Gewerbeordnung  enthält  sich  einer
einheitlichen  Regelung  der  Lohnzahlungsfrist  offenbar  deshalb,  weil
sie  davon  ausgeht,  daß  in  dieser  Beziehung  mancherlei  lokalen  Eigentümlichkeiten ­
  und  Gewohnheiten  Rechnung  zu  tragen  ist.  So  erklärt
es  sich  auch,  daß  sie  in  §  119a  den  Gemeinden  und  weiteren  Kommunalverbänden ­
  das  Recht  gibt,  entweder  für  alle  Gewerbebetreibenden
oder  für  gewisse  Arten  von  Betrieben  feste  —  mindestens  1  Woche,
höchstens  1  Monat  umfassende  —  Lohnzahlungsfristen  durch  statutarische ­
  Bestimmungen  festzusetzen.  Die  Gewerbeordnung  will  also  eine
nach  Gebieten  und  nötigenfalls  auch  nach  Berufen  abgestufte  Regelung ­
  auf  dem  Wege  des  Orts-  und  Kommunalverbandsstatuts.  Daß
Unterschiede  in  bezug  auf  die  Gewohnheiten  bei  Lohnzahlungsfristen
bestehen,  ist  unbestreitbar.  Im  ganzen  hat  sich  zwar  für  die  gewerblichen ­
  Arbeiter  die  wöchentliche  Löhnung  zur  Geltung  gebracht;
aber  in  Bayern  und  Baden  z.  B.  hat  daneben  die  14  tägige  Lohnzahlung ­
  noch  eine  gewisse  Verbreitung,  wie  die  Berichte  der  Gewerbeaufsichtsbeamten ­
  erkennen  lassen.  Seit  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen ­
  Gesetzbuches  gilt  nach  dessen  §  614  mangels  entgegenstehender
Vereinbarungen,  Arbeitsordnungs-  oder  ortsstatutarischer  Bestimmungen ­
  der  Grundsatz,  daß  der  Lohn,  der  nach  Zeitabschnitten
bemessen  ist,  nach  Ablauf  der  einzelnen  Zeitabschnitte  zu  zahlen  ist.
            
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