332 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. —[1790
stellen; nur diejenigen armen Frauen, bei deren Geburt besondere Gefahren bestehen,
gehören in Asyle.
Das Gesamtresultat ist, daß man hauptsächlich für ganz specielle Arten der Armen,
wo die Technik und die eigentümliche Behandlung es fordern, größere gut geleitete Anstalten
schafft, im übrigen aber bei der Hauspflege bleibt. Wir sind entfernt nicht reich und
nicht tugendhaft genug, um uns in der Armenpflege ganz auf den Boden des socialistischen
Zukunftsstaates und seiner Kasernierung aller Menschen zu stellen. Und vor allem so
lange der Schwerpunkt unserer Armenpflege in den Gemeinden ruht, muß die Anstalts—
pflege zurücktreten; die Zweige der Armenpflege, welche man Provinzen, Departements,
überhaupt großen Bezirken übergiebt, wie z. B. überwiegend die Irrenpflege, werden
von diesen größeren Organen mit Recht mehr in Anstaltsform betrieben, weil diese Organe
leichter die großen Mittel aufbringen können und für die Hauspflege nicht das rechte
Personal haben.
5. Dies führt uns schließlich zum Heimatsrecht und Unterstützungswohnsitz
und zu ein paar Worten über das Verhältnis der Gemeindearmenpflege zur Rolle der
größeren Verbände, der Kirche und der Privaten im Armenwesen.
Der Rechtssatz, daß die Gemeinde ihre Armen unterstützen solle, war in älterer
Zeit beschränkt auf diejenigen Bürger, welche feierlich aufgenommen oder durch Geburt
das Bürgerrecht erworben hatten. Wenn nur der Bürger Grundeigentum erwerben,
ein Gewerbe treiben, Wahlrechte ausüben, die Allmende genießen durfte, so war es
natürlich, daß auch nur er Armenunterstützung erhielt. Als man vom 15. und
16. Jahrhundert an Schutzgenossen und Beisassen mindern Rechtes wohl zuließ,
ihnen aber vielfach das Bürgerrecht und die Teilnahme an dessen Nutzungen versagte
I S. 295), da entstand die Frage, ob man ihnen im Verarmungsfall Ünterstützung
gebe oder nicht, ob man sie in solchem Falle nicht ausweisen dolle. Wo freilich die
Zahl folcher Zuzügler gering war, wurde die Frage nicht sehr praktisch. Aber anders
stellte es sfich vom 17. Jahrhundert an in größeren Städten, überhaupt in Gegenden
mit starker und regelmäßiger Zue und Abwanderung. Eine harte Ausweisung der
Nichtbürger wurde vielfach wegen Armut oder gar schon wegen ihrer Wahrscheinlichkeit
üblich; die reicheren Orte glaubten nur so sich eines Zuzuges erwehren zu können, der
hauptfächlich ihrer besseren Armenunterstützung wegen erfolge. Das englische Heimatgesetz
oon 1662 gab den Ortsbehörden ein weitgehendes Recht in diesem Sinne. Diese lokal—
reaktionäre Maßregelungsmöglichkeit wurde in England bis 1795 immer engherziger
zestaltet; erst von 1846 ab hat man die Abschiebung der Verarmenden successiv er—
schwert, den Erwerb eines Heimatrechtes, welches das Recht auf Unterstützung giebt,
erleichtert. Auch in den kontinentalen Staaten überwog lange dieselbe Tendenz und
verschärfte fich teilweise noch im 19. Jahrhundert. Osterreich, das 1754 eine liberale
Erwerbung des Heimatrechtes eingeführt, kehrte seit 1804, vollends seit 1849 und 1863
zum engherzigsten Lokalgeist zurück, milderte erst durch das Gesetz vom 5. Dezember
1896 diese Härte einigermaßen. In den Schweizerkantonen herrscht meist heute noch
der Grundsatz, daß nur der nutzungsberechtigte Vollbürger ein Recht auf Armenunter—
stützung habe, daß er dieses auch an anderen Orten, ja im Ausland in Anspruch
nehmen könne, daß der bloße Einwohner höchstens freiwillige Gaben erhalte. Das
Princip steht freilich mit der heutigen Beweglichkeit der Bevölkerung so sehr im
Dideseruch, daß es mehr und mehr wichtigen Einschränkungen auch in der Schweiz
unterlag.
Die moderne Rechtsauffassung mußte also dazu kommen, das Armenrecht vom
alten örtlichen Bürgerrecht und seinen übrigen Konsequenzen zu trennen, das Armen—
unterstützungsrecht den Einwohnern der Gemeinde als solchen zuzuerkennen, wie man
auch zum Erwerb des Grundeigentums, zum Gewerbebetrieb, zu örtlichen Wahlen die
Staatsbürger zuließ, die ein Bürgerrecht an anderen Orten hatten. Der Sieg der
Volks⸗ über die Stadtwirtschaft forderte dies. Aber die Ausführung dieses neuen
Standpunktes konnte nun doch recht verschieden geschehen. Das bayrische Heimatrecht,
das auf den Gesetzen von 1868 — 1896 beruht, ist für die Mehrzahl der Bayern ein vou