Metadata: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 24. 
1892 Nr. 23 t (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 85), in welcher das Reichs 
versicherungsamt ausführt: „Unzweifelhaft ist der Gesetzgeber bei Erlaff der 
Bestimmung des § 4 Abs. 1 des I. u. A.B.G. davon ausgegangen, daß die 
Beamten des Reichs und der Bundesstaaten, mögen sie pensionsberechtiqt sein 
oder nicht der durch die I. u. A.B. geschaffenen Fürsorge nicht bedürfen, iveil 
khueu nn Alter beziehungsiveise bei eintretender Erwerbsunfähigkeit entweder 
durch die Pension oder in anderer Weise, jedenfalls aber stets in ausreichen 
dem Maße eine Versorgung gewährt wird. Hiernach ivird anzunehmen sein, 
daß sur Beamte, welche außer ihren dienstlichen Funktionen noch eine andere 
versicherungspfllchtlge Thätigkeit verrichten, auch wegen dieser letzteren die 
Versicherungspflicht jedenfalls dann nicht begründet wird, wenn das Amt den 
Kern seiner Beschäftigung ausmacht, insbesondere auch den Haupttheil seines 
Einkommens abwirft, während die anderweite Beschäftigung nur nebenher 
betrieben wird. Denn alsdann erscheint die Nebenthätigkeit nur als ein Mehr 
mi Arbeit, dessen Uebernahme der jedesmaligen Genehmigung der vorqesetiten 
Dienstbehörde unterliegt, und welches daher von der Bestimmung des tz 4 
Abs. 1 a. a. O. und ihrem oben bezeichneten Grunde mitergriffen wird " ' 
Den obigen Satz wird man gegenüber der ganz allgemein gehaltenen 
Wortfassung des Abs. 1 von §. 4 a. a. 0. auch sogar dann gelten lassen 
muffen, wenn es sich anch nur um eine Nebenbeschäftigung als „Beamter" 
handelt. Wird der Betreffende durch diese in der That Beamter des Reiches 
u. s. w. im Sinne des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.B.G. (s. Anm. III 5 S. 73), 
so wird er auch wegen seiner im Hauptberufe geübten an und für sich ver- 
sicherungspslichtigen Beschäftigung der Bersicherungspflicht nicht unterworfen. 
Es gilt ferner der obige Satz wie hinsichtlich anderer Nebenbeschäftigungen, 
so auch in dem Falle, daß ein Beamter, der seinem Hauptberufe nach nicht versi'che- 
rungspfllchtlg ist, ein solches Nebenamt bekleidet, das ihn an sich der Bersiche- 
rungspslicht unterstellen würde, also z. B. in dem Falle, daß ein Staatsbeamter 
nebenher ein Kommunalamt bekleidet, das ihm keine Pensivns- 
berechtiguug gewährt. Alsdann tritt auch wegen dieses Kommunalamtes 
die Bersicherungspflicht nrcht ein. Diese Ansicht wird vertreten auch in der An- 
lettung des badischen Ministeriums des Innern vom 10. Dezember 1890, 
?^^ņ°alidltats- und Altersversicherung der von den Gemeinden und Kreisen 
beschastigten Personen betreffend, unter Ziffer 5 a. E. (Amtl. Ausg. f. Baden 
S. 136): Andererseits sind hiernach die Dicnstleistungen, welche den Gemeinden 
und Kreisen z. B. bei der Schreibaushilfe oder bei Besorgung der Boten- und 
Dienerge,chaste nebenher von Personen geleistet werden, welche zu einem an 
deren Arbeitgeber in einem ständigen versicherungspflichtigen Arbeits- oder 
Dienstverhältnisse stehen, oder welche nach ihrem Hauptberufe Staats- 
beamte und somit nicht versicherungspflichtig sind, der Versiche 
rung sPflicht nicht unterworfen." 
Nur in den seltensten Fällen wird indessen die Sache so liegen, daß eine 
im Dienste des Reiches u. s. w. geübte Nebenbeschäftigung als die eines 
„Beamten in dem hier in Rede stehenden Sinne ist; regelmäßig wird es 
sich bei einer solchen gegen Gehalt oder Lohn nebenher geübten Thätigkeit 
um eine solche handeln, die als lediglich deni Privatrechte angehörend 
(Anm. Ill 3 S. 72) aufzufassen ist. Es gelten dafür alsdann die Bundes 
rathsvorschriften vom 27. November 1890 (S. 4); daraus ergeben sich die fol 
genden beiden Fälle: 
a) Die amtliche Beschäftigung wird nebenher von einem „Berufsarbeiter" 
geübt. 
an) Erfolgt sie alsdann von Solchen, welche in einem regelmäßigen, 
die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder 
Dienstverhältnisse zu einem bestimmten Arbeitgeber
	        
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