1056 VIL Abihnitt: Einzelne Shuldverhältnifie.
reihend deutlich zutage tretende Ausnahme macht. Leßtere8 ift aber hier doch
wohl nicht der Fall. MM. M. Müller in Bl. f. RA. Bd. 66 S, 24.)
IV. Sehlt eine der vorftehenden BVorausjegungen, fo kommt S 621 oder auch S 623
zur Anwendung.
Y. Wegen der GandlungsSgehilfen vol. im einzelnen SS 66—69 GHSGB.,
On der Betriebsheamten $ 133 a Gew.D. und auch oben Bem. IN, (Ein
ofomotiviührer a VB. der Gew.D. und nicht dem BGBVB., ‚vgl. das bei
Warneyer Bd. 3 zit. Urt. d. DL®. Braunfhweig vom 9. Januar 1903.)
8 623.
Sit die Berglitung nicht nach ZeitabjAhnitten bemefjen, {0 kanır das Dienft-
verhältniß jederzeit gefündigt werden; bei einem die Erwerbsthütigkfeit Des Ver-
pflichteten vollitändig oder Hauptjächlich in Anfprucd nehHmenden Dienftverhältniß
ijt jedoch eine Kündigungsfrijt von zwei Wochen einzuhalten.
€. I, 563: II, 562; Il, 614.
| 1. Gegenüber den S& 620, 621, 622 iteht $ 623 im Verhältnis einer den Inhalt
ber übrigen Vorjehriften ergänzenden Beftimmung bezüglich jener Dienftverhältnifie,
bei denen die Bergutung nicht nach HZeitabjnitten bemejien ijt (mas insbe]. S 621 im
Auge hat); vgl. audh Lotmar Bd. 1 S. 585 und 514. Wenn aus der Befhaffenheit oder
dem Zwecke der Dienfte eine beftimmte Dauer des Dienftverhältniffes zu entnehmen
ift, To {tebht bie8, wie fih aus S 620 ergibt, der FeltjeBung eines beftimmten BeitabfHnitts
leich (vgl. hierüber im einzelnen die Bem. zu S& 620), ohne daß alio S 623 einfchlägt.
») Anwendungsfälle des S 623 liegen beilvielSweife beim fog. unbefhHränkten
Stüclohnvertrage vor val. in diefer Hinfidht Bem. 1, c zu 8 620, ferner
Borbem. IV, 1 und Lotmar Bd. 1 S. 526 ff. und 514), bei Entlohnung mit
Brovifionszahlung, bei fonftigen Dienftverhältnifjen ohne genauere
Umgrenzung der Urbeitsaufgabe von vornherein 3. B. jemand ijt bei einem
Vereine dazu engagiert, den Sikungen jeweils beizutmwohnen und die Ver-
Zandlungen zu Brotofoll zu bringen, wofür er 5 Mk. pro Sigung und
Brotokoll erhält, 5 Qotmayr Bd. 1 S. 598). .
Die Beftimmung des Halbjakes 1 it nicht zwingender Natur; die
Barteien Können daher verabreden, daß nur mit einer gewiffen Frift ge-
fündigt werden Könne, vol. Lotmar Bd. 1 S. 599.
Wegen eines Dienftvertrags, der eine Gef häftsbejorgung zum SGegen-
Hande hat, vol. S 675 und 8 672.
2, Die in der zweiten Hälfte des SaßesS enthaltene Vorausfegung der Er wer b5-
tätigfeit, die hier für die Fülle des Halbiages 1 eine Kündigungs5frift-von 3mei
Wochen CE i{t Ion in 8 622 erwähnt, val. hierüber die Bem. II, 3 zu S 622.
Diefem Schlußjage wird übrigens ebenfowenig wie dem S 622 eine zwWin( ende
Natur beizulegen fein (vgl. Bem. MI zu 8 622, dagegen aber Müller in Bl. 1 RAU.
Bio. 66 S, 24).
3. Ginfichtlih der Frifberedhnung |. SS 186 F.
8 624.
Sit das Dienftverhältnik für die Lebenszeit einer Perfon oder für längere
Zeit als fünf Jahre eingegangen, {jo fann e8 von dem Verpflichteten nach dem
Ablaufe von fünf Sahren gefündigt werden, Die Kündigungsfrijft beträgt jechs
Monate.
a)
4. I, 564; IL, 568; II, 615.
Kündigungsrecht hei Dienitverträgen auf längere Dauer.
£. Grundgedanke. Die Erwägungen, au3Z denen $ 624 herborgegangen ift, find
in M. 1, 466 zufjammengefaßt in den Sa: „Soziale und volfswirtfchaftlicdhe Gründe find
28, welche e8 verbieten, eine über eine gewilfe Zeit hinausgehende Zeffelung zuzulajfen.“
Banz DE AD ES WO Hatten auch die II. Komm. geleitet. (WB. 11, 300.) Auf Diefer
Örundlage Inüpft das BOB. namentlich an art. 1780 cod. civ, an.