Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Werth  erfolgten  zwangsweisen  Verkauf  benachtheiligt. 1 )  Es  ist
daher  offensichtlich,  dass  wenn  für  die  Landesgenossenschaften
die  Möglichkeit  Ides  Mitbietens  bei  den  exekutiven  Feilbietungen
nicht  erweitert  würde,  und  zwar  bedeutend,  so  könnte  die  zwangsweise ­
  Begründung  von  Renteng'ütem  überhaupt  nicht  gesichert
werden.
Ein  weiterer  Fehler  des  Entwurfes  —  von  sozialpolitischem
Gesichtspunkte  —  ist,  dass  die  Vererbung  der  Rentengüter  nicht
gesichert  wurde.  Die  Bestimmung  des  Erben  durch  den  erblassenden ­
  Rentengutsbesjitzer  ist  nämlich  für  die  Landesgenossenschaft ­
  nur  insofern  bindend,  als  sie  gegen  die  Rentengutsbesitzer-Eigenschaft ­
  der  Person  des  Erben  keine  Einwendung
machen  kann.  Falls  (gegen  die  Person  des  Erben  ein  Bedenken
aufkommt,  oder  falls  der  erblassende  Rentengutsbesitzer  keine
letztwillige  Verfügung  getroffen  hat  und  bezüglich  der  Übertragung ­
  des  Gutes  gegen  eine  neue  Rentenverpflichtung  keiner  der
im  Sinne  des  Gesetzentwurfes  Berechtigten  zur  Übernahme  des
Gutes  geeignet  oder  gewillt  ist,  so  steht  der  Landesgenossenschaft ­
  hinsichtlich  Bestimmung  des  Gutsübernehmers  die  freie
Wahl  zu.  Aus  all  dem  ist  ersichtlich,  dass  bei  den  geplanten
Rentengütern  keine  Vererbung  stattfinden  kann,  sondern  das
frühere  Eigenthumsrecht  der  Landesgenossenschaft  lebt  mit
dem  Tode  des  Rentengutsbesitzers  sozusagen  ipso  jure  wieder
auf,  und  wird  das  Zurgeltungkommen  dieses  Rechtes  nur  von
dem  auf  das  Gut  bezüglichen  und  einzelnen  Personen  zustehenden ­
  persönlichen  Vorkaufsrecht  beeinflusst.  Den  Gegenstand  der
Vererbung  bildet  mehr  nur  die  gegen  die  Landesgenossenschaft
bestehende  und  aus  den  in  der  Rente  enthaltenen  Amortisa
tionsraten  zusammengesetzte  Forderung  des  verstorbenen  Rentengutsbesitzers. ­
 *  2  *  *  *  * )
Auch  kann  die  Übertreibung  der  dem  Rentengutsbesitzer
auferlegten  Verfügungsbeschränkungen 8 )  und  die  übermässige

x )  Richter:  Die  landwirtschaftliche  ßerufsgenossenschaft  und  das
Rentengut.  Prag,  1898  (S  38  und  49);  Schiff:  Landwirtschaftliche  Beruf? ­
  genossen  schäften  und  Rentengüter  in  Oesterreich.  (Schäffle’sche  Zeitschrift  f.
die  gesammte  Staatswissenschaft.  LI.  Jahrg.  1895  (S.  414);  Dr.  J.  P  1  a  11  e  r:
Kritische  Beiträge  zur  Erkenntniss  unserer  sozialen  Zustände  und  Theorien.
Basel,  1894.  (S.  535.)
2 )  Schiff:  cit.  Abhandlung.  (S.  388);  siehe  ferner  die  Rede  des
Prof.  Dr.  P  i  1  a  t  im  V.  österr.  Agrartag.  (Verhandlungen  des  V.  österreichischen ­
  Agrarlages  1895.  Wien,  1895.  S.  38.)
s )  Sering’s  Rede  in  der  Berliner  Agrarkonferenz  (cit.  Agrarkonferenz-Bericht
  S.  12).
            
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