Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 18. 
»„Nach §.4 des I. u. Sl.V.G. unterliegen Personen des Soldatenstandes, 
welche dienstlich als Slrbeiter beschäftigt iverden, der Versicherungspflicht nicht. 
Hieraus muß geschlossen werden, daß dieselben, wenn sie außerdienstlich eine 
dem §. 1 des Gesetzes entsprechende Beschäftigung übernommen haben, ver 
sicherungspflichtig sind. 
Nach diesseitiger Ansicht unterliegen hiernach auch beurlaubte Personen 
des Soldatenstandes, mögen dieselben zur Civilversorgung berechtigte Militär 
anwärter sein oder nicht, der Versicheruugspflicht, wenn sie unter der ge 
gebenen Voraussetzung bei einer Civilperson oder probeiveise bei einer Civil- 
behörde, also nicht militärdienstlich beschäftigt werden."" 
Vorstehender Auffassung hat das Reichs-Versicherungsamt, vorbehaltlich 
einer instanziellen Entscheidung im einzelnen Falle, beigepflichtet und eine dem 
entsprechende Rückäußerung unter dem 12. März 1891 an die anfragende 
Landes-Centralbehörde gelangen lassen." 
Der obige Bescheid stellt nur fest, daß der Umstand, daß die zur Probe- 
dienstleistung bei Civilbehörden beurlaubte Person des Soldatenstandes 
nicht um deswillen der Versicherungspflicht entzogen ist, weil sie dem Soldaten 
stande angehört; sie schreibt aber nicht vor, daß derartige Personen, einerlei womit 
sie außerdienstlich beschäftigt werden und einerlei in welcher außerdienstlichen 
Stellung sie sich befinden, unter allen Umständen versicherungspflichtig sind. 
Lb sie dies sind, hängt von den jedesmaligen besonderen Umständen ab. 
In Uebereinstimmung mit dieser Auffassung ordnet die Verfügung des 
Württembergischen Justizministeriums vom 6. Dezember 1890, 'betr. den 
Vollzug des Reichsgesetzes über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung 
(Schicker S. 254) an: „Verstcherungspflichtig sind auch die aus 
geführten Funktionäre (d. h. diejenigen Bediensteten, welche als der Versicherungs 
pflicht unterliegend aufgeführt sind) dann, wenn sie Personen des aktiven 
Soldatenstandes sind, welche in dem betreffenden Civildienstc auf Probe an 
gestellt beziehungsweise zur Probedienstlcistung in demselben kommandirt sind." 
(Diese „Kommandirung" darf jedoch nicht etwa eine derartige sein, daß die 
Betreffenden „dienstlich als Arbeiter beschäftigt" würden. (Vergi. Anm. Ill 24. 27 ) 
Einen Fall, wo nicht schon die Aussicht auf Anstellung als 
Staatsbeamter als ausreichend angesehen wird, um den Betreffenden der 
Versicherungspflicht zu entziehen, behandelt der Bescheid des Vorstandes der 
Vcrftcherungsanstalt Schlesien vom 25. Januar 1892 (A. N. f. Schlesien 
„Nach ihren Angaben sind in der Oberförsterei Langenbielau gegenwärtig 
vier Jäger der Klasse A nach vollendeter vierjähriger Militärdienstzeit als 
Rcvierjäger bezw. Forstsekretär angestellt. Dieselben sind zeitweilig im Privat 
dienste beschäftigt, haben jedoch die Aussicht, auf Grund ihrer bisherigen 
Leistungen im Königlichen Forstdienstc angestellt zu werden. 
Es bleibt sich gleich, ob die betreffenden Jäger noch zu den Personen des 
Soldatenstandes gehören oder nicht. Nach einem Bescheide des Reichs 
versicherungsamtes vom 12. März 1891 (s. o.) unterliegen beurlaubte Personen 
des Soldatenstandes der Versicherungspflicht, ivenn sie bei einer Civilperson 
oder probeiveise bei einer Civilbehörde, also nicht militärdienstlich beschäftigt 
werden. Sind die betreffenden Jäger als nicht mehr dem Soldatenstande an- 
gehürige Personen anznsehen, so sind dieselben ebenfalls ohne jeden Zweifel 
verstcherungspflichtig. Denn nicht schon die Slussicht auf Slnstellung 
im Staatsdienste, sondern erst die Slnstellung selbst bildet nach 
tz.4 Slbs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 einen Grund zur Be 
freiung von der Versicherung." 
**. Tagegelder. Tagesgebühren. Diäten. Reisediäten. Wird 
in Gestalt von Tagegeldern die dem Reiche, dem Staate oder einem Kvmmuual- 
vcrbande geleistete Slrbeit gelohnt, so hören die Betreffenden zu den diätarisch
	        
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