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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 17.
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besondere anlangt, so ist zu unterscheiden zwischen denjenigen Fällen, wo dem
Betreffenden eine Beamtenstelle dergestalt übertragen wird, daß sie ihm wieder
entzogen werden kann, wenn seine Leistungen während der Dauer einer ge
wissen Probezeit nicht genügen, und solchen Fällen, wo er mit amtlichen Ge
schäften einer gewissen Art dergestalt beschäftigt wird, daß ihm die Aussicht
oder Zusicherung der dcmnächstigen Uebertragung einer Beamtenstelle, wenn
er die Geschäfte in vorgeschriebener Weise erledigt, ertheilt wird. Ob der
eine oder andere Fall vorliegt, ist nach den zur Geltung gelangenden vertrags
mäßigen oder dienstpragmatischen Bestimmungen zu beurtheilen. Im ersteren
Falle ist der Betreffende Beamter im Sinne des Jnvaliditäts- und Alters-
verycherungs-Gesetzes, im zweiten nicht und deshalb im letzteren, wenn nicht
eine sonstige Ausnahme begründet ist, versicherungspflichtig. Von einer ab
weichenden Auffassung gehen die württembergischen Generaldirektionen der
Staatseisenbahnen und der Posten und Telegraphen aus, welche laut Ver
fügungen vom 22. bezw. 23. Dezember 1890 diejenigen Aushilfsunterbediensteten
olà Beamte behandeln, welche mit der Anwartschaft auf etatsmäßige
Anstellung „im Hinblick auf ihre spätere etatsmäßige Anstellung"
angenommen sind. — Schicker S. 267, 268, 269. — S. ferner die Bekannt
machung für Elsaß-Lothringen in Anm. III 6. auf S. 77.
Die Anleitung des badischen Ministeriums des Innern, betreffend die
Jnvaliditäts- und Altersversicherung der vom Staate beschäftigten Personen,
bestimmt unter Ziffer 2: „Die Berstcherungspflicht tritt auch dann ein, wenn
die Beschäftigung in einem die Vorstufe zur Erlangung der Beamteneigenschaft
bildenden Probedienstverhältnisse stattfindet." Dagegen bestimmen die
als Anl. 3 der Bekanntmachung des bayerischen Staatsministeriums des
Eimern v. 3. Dezember 1890 beigefügten Erläuterungen unter Ziffer 16 (Land-
mann u. Rasp S. 664): „Unter den Begriff „Beamte" fallen auch die in
Bayern nach Maßgabe des Staatsdiener-Ediktes durch Allerhöchstes Dekret
angestellten Beamten dann, wenn sie sich noch im Provisorium befinden."
Ebenso sind z. B. in der preußischen und in der Hamburgischen Zoll
verwaltung Personen, welche während der Probezeit eine etatsmäßige Be
amtenstelle bekleiden — insbesondere auch beurlaubte Militärpersonen in dieser
Stellung — als Beamte und darum als nicht versicherungspflichtig behandelt.
Die oben erivähnte Bekanntmachung des Ministeriums für Elsaß-
Lothringen, betreffend die mit der Wahrnehmung von Subaltern- und
Unterbeamten-Geschäften im Landesdicnste betrauten Personen, vom 18. April
1H91 bestimmt wegen der zu Probedienstleistungen bei Behörden zugelassenen
Militärpersonen:
„Die zur Probedienstleistung eingezogenen, noch im aktiven Dienste be
findlichen Militäranivärter sind für die Dauer ihres Dienstverhältnisses eben
falls als Landesbeamte anzusehen, die Vereidigung derselben hat indessen erst
nach ihrem Ausscheiden and dem aktiven Militärdienste erfolgen."
Wo eine derartige Behandlung der im Ausbildungsdienste für Civil-
stellcn befindlichen Militärpersonen nach den dienstpragmatischen Vorschriften
des betreffenden Staates angeht, stehen also die betreffenden Personen gleich
zeitig im Militär- und Beamtendienste. So eigenartig dies ist, wird doch die
Möglichkeit dieses Doppelverhältnisses nicht zu bestreiten sein. Es steht dieser
Behandlung der im Eivildienste beschäftigten beurlaubten Militärpersonen ins
besondere nicht der Bescheid des Reichs-Versicherungsamtes 13 vom 12 März
1891 lA. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 124) entgegen:
„In Folge der Anfrage einer Landes-Centralbehörde, betreffend dieBer-
sicherungspflicht der bei den Civilbehörden probeweise beschäftigten Militär
personen hat sich das Reichs-Versicherungsamt bezüglich dieses Gegenstandes
mit dem Königlich preußischen Kriegsministerinm in Verbindung gesetzt. Von
diesem ist eine Mittheilung folgenden Inhalts eingegangen: