Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  17.

kursus  zu  ermöglichen.  Der  Umstand,  daß  die  mit  solchen  Bezügen  ausgestatteten ­
  Personen  etwa  die  Verpflichtung  eingegangen  sind,  nach  Vollendung
des  Ausbildungsknrsus  auch  eine  Stelle  in  dem  betreffenden  Dienstzweige,
wenn  sie  ihnen  staatsseitig  angeboten  würde,  anzunehmen,  macht  die  Bezüge
nicht  zu  Lohn  oder  Gehalt.  Im  Zweifel  wird  jedoch,  wenn  nicht  ausdrückliche
Bestinlmungen  entgegenstehen,  da  die  Arbeiten  auch  der  im  Vorbereitungsdienst
begriffenen  Personen  selten  völlig  werthlos  sind,  der  von  ihnen  bezogenen  Vergütung ­
  der  Charakter  von  Lohn  oder  Gehalt  beizulegen  sein.  Beziehen  die
oben  bezeichneten  Personen  aber  Lohn  oder  Gehalt,  '  d.  h.  Entgelt  für  ihre
Leistungen,  so  steht  zunächst  zur  Frage,  ob  sie  Beamte  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1
des  I.  u.  A.V.G.  sind  (vergi.  Anm.  Ill  2,  5,  10,  16).
Es  ist  dies  nach  den  ihr  dienstliches  Verhältniß  regelnden  gesetzlichen
oder  sonstigen  dienstpragmatischen  Vorschriften  zu  entscheiden,  welche  ihnen
vielfach  den  Beamtencharakter  beilegen.  In  dieser  Beziehung  wird  auf  die
Ausführungen  in  Anm.  Ill  5  u.  6  S.  73  ff.  verwiesen.  Vergl.  auch  die  nachfolgende ­
  Erklärung  der  Königl.  Eisenbahndirektion  in  Breslau  vom
7.  März  1892:  „Dem  Vorstande  erwidern  wir  auf  das  gefällige  Schreiben,
daß  die  zum  Zwecke  der  Vorbereitung  für  den  Staatseisenbahndienst ­
  angenommenen  Personen  (Civil-  und  Militäranwärter)  während
der  Zeit  ihres  Vorbereitungsdienstes  als  versicherungspflichtig  nicht  zu  erachten
sind,  weil  dieselben  nach  den  bestehenden  Grundsätzen  (Erlaß  des  Herrn
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  vom  12.  Juni  1885  IIb  (a)  P.  4434,
IV.  1005)  mit  der  Einstellung  in  den  Vorbereitungsdienst  die  Eigenschaft  unmittelbarer ­
  Staatsbeamten  erlangen  und  letztere  gemäß  §.  4  des  I.  u.  A.V.G.
der  Versichcrungspflicht  nicht  unterliegen.  Dagegen  werden  die  hierunter
bezeichneten  Bediensteten  nicht  als  Beamte,  sondern  im  Arbeiterverhältnisse  beschäftigt. ­
  Dieselben  sind  versicherungspflichtig:  Bureau-,  Kanzlei-,  Stations-,
Materialverwaltungs-Gehilfen,  Gehilfen  in  den  Bureaux  der  Bahnmeister  und
Betriebswerkmeister,  Anwärter  für  Dampfmaschinenwärter,  Lokomotivheizer  und
alle  im  Stations-,  Expeditions-,  Bahnbewachungs-  nnd  Zugbegleitungsdienste
in  unteren  Beamtenfunktionen  befindlichen,  nichtanstellungsberechtigten  Personen, ­
  endlich  nichtanstellungsberechtigte  Billetdrncker,  Bureau-  und  Knssendiener."

Nur  nach  den  für  den  einzelnen  Staat  und  dort  wieder  für  den  einzelnen
Dienstzmeig  geltenden  Bestimmungen  kann  die  Frage  nach  der  Beamteneigenschaft
  entschieden  werden.  Ist  sie  zu  verneinen  oder  handelt  es  sich  zwar
um  Beamte,  aber  um  solche  von  Kommunalverbänden  und  „anderen  öffentlichen ­
  Verbänden  und  Körperschaften",  die  jedoch  keine  Pensionsberechtigung
haben,  so  kommt  weiter  in  Frage,  ob  etwa  ihre  dienstliche  Thätigkeit  deren
Beschaffenheit  nach  über  diejenige  hinausgeht,  welche  als  versicherunqspflichtig
gilt  (Anm.  III  11  u.  12  S.  91  ff.).
Dabei  ist  aber  zu  beachten,  daß  die  Vorbereitung  zum  höheren
Bureaudienste  dem  Betreffenden  nicht  schon  den  Charakter  eines  „höheren
Bureaubcamten"  giebt.  Nach  Verfügungen  mehrerer  Landescentralbehörden
werden  jedoch  diejenigen  den  höheren  Bnreaubeamten  gleich  behandelt,  für
welche  die  Ablegung  einer  Prüfung  oder  die  Absolvirung  einer  höheren  Lehranstalt ­
  erforderlich  ist,  um  zu  der  Beschäftigung  im  Vorbereitungsdienste
zugelassen  zu  werden.  Siehe  die  Erlasse  der  badischen  und  großh.
hessischen  Ministerien  in  Anm.  III  11  S.  91.  Dieselbe  Behandlung  der  Angelegenheit ­
  findet  in  Elsaß-Lothringen  statt.
Liegt  auch  der  Fall  der  Beschäftigung  im  höheren  Bureaudienste  nicht
vor.  so  ist  die  Thätigkeit  der  Volontäre,  der  im  Vorbereitungsdienste  Beschäftigten, ­
  der  Anwärter,  Supernumerare,  provisorisch  oder  probeweise  Angestellten
als  versicherungspflichtig  zu  erachten.
Was  die  provisorisch  oder  probeiveise  angestellten  Personen  ins-
            
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