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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 17.
kursus zu ermöglichen. Der Umstand, daß die mit solchen Bezügen ausgestatteten
Personen etwa die Verpflichtung eingegangen sind, nach Vollendung
des Ausbildungsknrsus auch eine Stelle in dem betreffenden Dienstzweige,
wenn sie ihnen staatsseitig angeboten würde, anzunehmen, macht die Bezüge
nicht zu Lohn oder Gehalt. Im Zweifel wird jedoch, wenn nicht ausdrückliche
Bestinlmungen entgegenstehen, da die Arbeiten auch der im Vorbereitungsdienst
begriffenen Personen selten völlig werthlos sind, der von ihnen bezogenen Vergütung
der Charakter von Lohn oder Gehalt beizulegen sein. Beziehen die
oben bezeichneten Personen aber Lohn oder Gehalt, ' d. h. Entgelt für ihre
Leistungen, so steht zunächst zur Frage, ob sie Beamte im Sinne des §. 4 Abs. 1
des I. u. A.V.G. sind (vergi. Anm. Ill 2, 5, 10, 16).
Es ist dies nach den ihr dienstliches Verhältniß regelnden gesetzlichen
oder sonstigen dienstpragmatischen Vorschriften zu entscheiden, welche ihnen
vielfach den Beamtencharakter beilegen. In dieser Beziehung wird auf die
Ausführungen in Anm. Ill 5 u. 6 S. 73 ff. verwiesen. Vergl. auch die nachfolgende
Erklärung der Königl. Eisenbahndirektion in Breslau vom
7. März 1892: „Dem Vorstande erwidern wir auf das gefällige Schreiben,
daß die zum Zwecke der Vorbereitung für den Staatseisenbahndienst
angenommenen Personen (Civil- und Militäranwärter) während
der Zeit ihres Vorbereitungsdienstes als versicherungspflichtig nicht zu erachten
sind, weil dieselben nach den bestehenden Grundsätzen (Erlaß des Herrn
Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 12. Juni 1885 IIb (a) P. 4434,
IV. 1005) mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst die Eigenschaft unmittelbarer
Staatsbeamten erlangen und letztere gemäß §. 4 des I. u. A.V.G.
der Versichcrungspflicht nicht unterliegen. Dagegen werden die hierunter
bezeichneten Bediensteten nicht als Beamte, sondern im Arbeiterverhältnisse beschäftigt.
Dieselben sind versicherungspflichtig: Bureau-, Kanzlei-, Stations-,
Materialverwaltungs-Gehilfen, Gehilfen in den Bureaux der Bahnmeister und
Betriebswerkmeister, Anwärter für Dampfmaschinenwärter, Lokomotivheizer und
alle im Stations-, Expeditions-, Bahnbewachungs- nnd Zugbegleitungsdienste
in unteren Beamtenfunktionen befindlichen, nichtanstellungsberechtigten Personen,
endlich nichtanstellungsberechtigte Billetdrncker, Bureau- und Knssendiener."
Nur nach den für den einzelnen Staat und dort wieder für den einzelnen
Dienstzmeig geltenden Bestimmungen kann die Frage nach der Beamteneigenschaft
entschieden werden. Ist sie zu verneinen oder handelt es sich zwar
um Beamte, aber um solche von Kommunalverbänden und „anderen öffentlichen
Verbänden und Körperschaften", die jedoch keine Pensionsberechtigung
haben, so kommt weiter in Frage, ob etwa ihre dienstliche Thätigkeit deren
Beschaffenheit nach über diejenige hinausgeht, welche als versicherunqspflichtig
gilt (Anm. III 11 u. 12 S. 91 ff.).
Dabei ist aber zu beachten, daß die Vorbereitung zum höheren
Bureaudienste dem Betreffenden nicht schon den Charakter eines „höheren
Bureaubcamten" giebt. Nach Verfügungen mehrerer Landescentralbehörden
werden jedoch diejenigen den höheren Bnreaubeamten gleich behandelt, für
welche die Ablegung einer Prüfung oder die Absolvirung einer höheren Lehranstalt
erforderlich ist, um zu der Beschäftigung im Vorbereitungsdienste
zugelassen zu werden. Siehe die Erlasse der badischen und großh.
hessischen Ministerien in Anm. III 11 S. 91. Dieselbe Behandlung der Angelegenheit
findet in Elsaß-Lothringen statt.
Liegt auch der Fall der Beschäftigung im höheren Bureaudienste nicht
vor. so ist die Thätigkeit der Volontäre, der im Vorbereitungsdienste Beschäftigten,
der Anwärter, Supernumerare, provisorisch oder probeweise Angestellten
als versicherungspflichtig zu erachten.
Was die provisorisch oder probeiveise angestellten Personen ins-