Lohnregulirungen.
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Beschäftigung hatten. Sie verlangten aber noch nicht bessere
Lohnregulirung, sondern Abschaffung des Gesetzes und Frei-
heit: „das Haus möge ihre unglückliche Lage in KEr-
wägung ziehen und ihnen helfen durch Zurückerstattung der-
jenigen Freiheit, welche sie, eine Körperschaft von armen
aber unschuldigen und nützlichen Leuten, vor dem erwähnten
Gesetz als anerkanntes angeborenes‘ und durch die Magna
Charta und alte Reichsverfassung gesichertes.‘Recht besassen.“
Das Parlament ging auf diese Klagen nicht ein und
das Gesetz bestand fort. Die Schneider wurden daher aufge-
regter. 17521) beklagten sich die Meister über gewaltthätiges
und tumultuarisches Benehmen der Arbeiter, worauf diese
antworteten, sie seien ruhige Leute, die ’ehrlich ihr Brod ver-
dienen wollten und es sei nicht recht von den Meistern, „dass
diese einen exorbitanten Gewinn aus ihrer ehrlichen Arbeit
ziehen wollten.“ 17672) verlangten die Meister neue Re-
gulirung des Gewerbes, namentlich zur Entscheidung von
Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen — das bishe-
rige Gesetz sei ungenügend, weil man es durch Wegzug in
die Umgebung von London umgehen könne. Darauf wurde
ein Gesetz 8. Georg III. c. 17 (1768) erlassen, das in den
Einleitungsworten constatirt, dass die Friedensrichter in der
That seit dem Gesetz 7. Georg I. von Zeit zu Zeit die Löhne
regulirt haben, dass es aber Mittel gebe, dem Gesetz zu ent-
schlüpfen — womit wohl das Wegziehen aus dem Geltungs-
bereich des Gesetzes gemeint ist. Dieses Gesetz erstreckte
sich auf die City of London und den fünfmeiligen Umkreis,
setzte die Arbeitszeit auf 6 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends
fest (wieder incl. 1 Stunde Essenspause) und erhöhte den
Tageslohn auf 2 Schilling 7! pence. Wer ausserhalb der
Grenzen der Geltung des Gesetzes Arbeiter mit der Absicht
der Gesetzesumgehung beschäftigt, wurde mit Geldstrafe
bedroht. Im Uebrigen enthielt das Gesetz Process- und
Strafbestimmungen und gestattete wieder die periodische
Revision der Lohnsätze.
?) Journals Vol. 26 S. 407
2) Journals Vol. 31 5. 483