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Zweites Buch, Cap. 1.
Gegen dieses Gesetz aber petitionirten die Arbeiter
neuerdings !), weil die Gleichheit .der Löhne für alle
Arbeiter sowohl die Meister als die besseren Arbeiter beschwere.
— Man sieht, die Lohnregulirung durch Gesetz und
Obrigkeit wurde versucht, erwies sich aber als ungenügend
und wurde gerade von den Arbeitern nicht gewollt. Sie
wollten nicht eine für sie günstigere, sondern gar keine Lohnvegulirung
?).
In der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts spielt die
Frage der Lohnregulirung im Parlament überhaupt eine sehr
geringe Rolle. Dasselbe beschäftigte sich dafür um so mehr mit
Schutzzöllen, technischen Produetionsvorschriften, Zunftprivilegien.
und Competenzstreitigkeiten zwischen verschiedenen
Gewerben. Offenbar war man noch im Allgemeinen mit dem
faetischen Wegfall der Lohnregulirung zufrieden.
Dies wird auch bewiesen durch ein Gesetz 20. Georg IL
3. 19 (1747) „for the better adjusting and more easy recovery
;f the wages of certain servants, and for the better regulation
af such servants and of certain apprentices.“ Dieses Gesetz
vegelt die Competenz der Friedensrichter und anderer Behörden
in Streitigkeiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern
und giebt diesen das Recht, in solchen Streitigkeiten zu entscheiden,
„auch wenn in diesem Jahre keine Lohnregulirung
lurch die Friedensrichter stattgefunden hat.‘
Das Gesetz bezog sich auf die meisten, aber nicht auf
alle Arbeiter und Lehrlinge; so nicht auf landwirthschaftliche
Arbeiter, die auf kürzer als ein Jahr gedungen waren; speciell
waren die Zinngruben von Cornwall ausgenommen. Die dortigen
Zinngräber petitionirten nun 17543), dass das Gesetz
auf sie ausgedehnt werde und zwar mit Erfolg — wohlgemerkt
verlangten sie aber nicht Lohnregulirung, sondern nur schnelle
and sichere Justiz im Falle von Streitigkeiten.
In der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts aber
1) Journals Vol. 32 S, 14.
?) Eine unvollständigere Darstellung dieses Falls s. bei Brentano a. a. 0-3,
106.
8) Journals Vol. 26 8. 509.