Lohnregulirungen.
437
traten mehr und bedeutendere Fälle auf, in denen die Lohn-
regulirung namentlich von den Arbeitern verlangt wurde, bei
denen aber nachweislich ist, dass diese schon sehr lange Zeit
ausser Gebrauch war.
Nach einem Committeebericht von 1757 1) war die friedens-
richterliche Lohnregulirung bei den Wollwebern in Gloucester
vor 1756 längst ziemlich ausser Gebrauch gekommen. Combi-
nationen und Unruhen unter den Arbeitern kamen schon früh-
zeitig vor, denn 1725 bedrohte ein Gesetz 12. Georg I. c. 34
Combinationen behufs Lohnerhöhung, Contractbruch und Ge-
waltthat der Arbeiter, sowie die Lohnzahlung durch Waaren
seitens der Arbeitgeber in der gesammten Wollindustrie mit
Strafe. Das Gesetz spricht ausdrücklich, wo es Truck er-
wähnt, von vertragsmässigen, nicht von obrigkeitlich
festgesetzten Geldlöhnen. Auch das verschärfende Gesetz von
1726, 13. Georg I. ce. 23 stellte nur die Jurisdietion in Lohn-
streitigkeiten fest und gab Vorschriften über die Methoden
und den Maassstab für die Berechnung des Stücklohns und
verfügte Nichts über die Bestimmung seiner Höhe. Es fanden
in diesen Jahren (s. Journals Vol. 20, 8. 598) auch gewalt-
thätige Auftritte statt, indem die Arbeiter sowohl auf Fabri-
kanten als auf Mitarbeiter und selbst Magistrate losgingen.
Beide Parteien petitionirten schon ‚damals ans Parlament, aber
beide dachten dabei nicht an Lohnregulirung, sondern nur an
Verbot des Trucks resp. der Combinationen.
1756 petionirten nun wieder die Weber aus Gloucester *),
weil das Gesetz von 1726 in Folge des Umstands, dass nicht
summarisch gestraft wurde und die Geldstrafen zu niedrig
seien, dem Truck nicht genügend vorbeuge. Darauf wurde
1756 das Gesetz 29. Georg II. c. 33 erlassen, welches Gesetz
nicht nur die Strafen und den Process im Falle von Truck
Neu regelte, sondern nun zuerst auch den Friedensrichtern
jährliche Festsetzung der Löhne der Weber und anderer
Arbeiter in der Wollindustrie auflegte — was die Gesetze
1) Journals Vol. 27 8. 730 ff
2) Journals Vol. 27 S. 468.