Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

226—227.  Schluß  des  Verfahrens.

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auch  diesem  Verlangen  nicht  willfahrt,  sich  an  die  Obrigkeit  zu
wenden,  damit  die  letztere  bei  dem  Zollamte  über  den  Umstand,
es  sei  die  Ausstellung  einer  geänderten  Bestätigung  angesucht,  jedoch ­
  von  dem  Zollamte  versagt  worden,  ein  Protokoll  an.fnehme.
Dieses  Protokoll  ist  von  der  Obrigkeit,  dem  Zollamte  und
der  Partei  zu  unterfertigen  und  bleibt  bei  der  Obrigkeit  zurück.
Der  Partei  ist  hingegen  von  der  Obrigkeit  über  die  erfolgte
Aufnahme  des  Protokolls  eine  schriftliche,  von  dein  Zollamte  mitzufertigende ­
  Bescheinigung  zu  ertheilen,  welche  ihr  nebst  der  ursprünglichen ­
  Ausfertigung  des  Zollamtes  zur  Ausweisung  zu  dienen
hat.  Sollte  das  Zollamt  die  Unterschrift  des  Protokolls  oder  der
Bescheinigung  verweigern,  so  hat  die  Obrigkeit  diesen  Umstand  in.
beiden  Urkunden  ausdrücklich  aufzuführen.  (§.  105  Z.  O.)

3.  Wegvringmig  der  Waare.
«)  Grundsatz.
s  -nA^*  .Ņnirde  allen  Bedingungen  des  Zollverfahrens  Genüge
gclnstkt  und  dasselbe  gehörig  gepflogen,  so  gestattet  das  Zollamt,
daß  die  Waare  aus  der  amtlichen  Niederlage  oder  vom  Amtsvlatze
hinweggenominen  und  an  den  Ort  der  Bestimmung  gebracht  werde.
(§.  08  Z.  O.,  §.  143  A.  U.)
®  Jf.  Ņmt  hat  die  sogleiche  Hinwegnahme  der  Waare  vom  Amtsplatze  oder
tL  f  Í"T-  ""H  Aushändigung  der  Bestätigung  über  das  »ollzog.ne
Zollb-rmhr-n  selbst  zu  sordern.  ,,  7S  A  u,
°s  jedoch  der  Raum  der  Niederlage  gestattet,  so  kann  die  Waare
KÄÄZt,,«;  M  -1SÍZ  STZ
*0  baaöoKamt  ^  bemMbenOrie  oben  bon
tüetttt  jid)  bte  charter  durck)  das  ihr  in  Händen  bleibende  zweite  Feden-Exemplar
und  durd)  die  zollamtlidie  Bestätigung  über  die  geleistete  Gebühr  ausweiset,
non  anderen  Fällen,  wo  dieses  nur  mit  Zeitverlust  für  die  handeltreibenden
Parteien  möglid)  ist,  insbesondere  wo  durd)  die  Entfernung  der  Contumazämter
vom  Zollamte  Nachtheile  für  den  Handel  entstehen  sollten,  ist  sich  auf
die  für  die  Ansageposten  vorgeschriebene  Weise  (Z.  37  in  39,  41)  zu
benehmen.  (§.  403  a.  u.)
Wird  eine  Waare  nach  erfolgter  Reinigung  nicht  aus  dem  Contumaz-Magazine
  bezogen,  so  sind  in  Beziehung  auf  die  Entrichtung  des  Lagerzinses
und  der  wegen  Nichtentrichtung  entstehenden  Folgen,  dann  der  Veräußeruna
der  Waare  die  in  den  Zahlen  500,  502,  506,  509—512,  514,  517—523
angeführten  Rechte  und  Verbindlichkeiten  aud)  auf  diese  nicht  bezogenen  und
dort  eingelagert  verbleibenden  Gegenstände  anzuwenden.
            
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