Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Beamten  zu  tragen.

227-228.  Schl
Die  Haftung  für  die  genaue

b)  Im  Falle  die  Waare  vor  dem  Schlüsse  des  Zollverfahrens  mit  einem
Pfandrechte  oder  gerichtlichen  Verbote  belegt  wird.
228.  Wenn  einem  Amte  voll  Seite  einer  Gerichtsbehörde,
ehe  die  Bewilligung  ertheilt  ward,  die  Waare  aus  der  amtlichen
Niederlage  oder  vom  Amtsplatze  hinwegzunehmen,  die  Verständigung ­
  zukommt,  daß  ein  Pfandrecht  oder  gerichtliches  Verbot  auf
die  Sache  bewilliget  worden  sei  und  daß  solche  ohne  Verfügung
des  Gerichtes  an  Niemanden  ausgefolgt  werden  soll,  so  ist  der
zur  Einfllhrverzollung  erklärte  Gegenstaild  nur  dalnl  an  das  Gericht ­
  zu  überliefern,  wenn  hievon  der  Einfuhrzoll  bereits  entrichtet
wurde,  oder  wenn  es  sich  um  einen  zur  Ausfuhr  erklärten  Gegenstand ­
  handelt,  dessen  Austritt  über  die  Zolllinie  die  Partei  nicht
zu  erweisen  verpflichtet  ist.
In  allen  andern  Fällen  aber  finb  die  Waaren  in  amtliche
Verwahrung  zu  nehmen.  —  Dieß  gilt  selbst  von  den  zur  Einfuhr
erklärten  Waaren,  von  denen  der  Eingangszoll  bereits  entrichtet
wurde,  über  die  jedoch  das  Amt  die  vorgeschriebene  amtliche  Bestätigung ­
  noch  nicht  erfolgte,  wenn  dieses  in  der  an  das  Amt
erlassenen  Verständigung  der  Gerichtsbehörde  ausdrücklich  verfügt ­
  wird.  (§-  111  &  Õ.)
Ist  in  den  Fällen,  in  denen  der  Gegenstand  in  amtlicher
Verwahrung  behalten  werden  muß,  das  Amt  mit  den  zur  Verwahrung ­
  derselben  erforderlichen  Niederlagen  nicht  versehen  oder
ein  solcher  überhaupt  zur  Aufnahme  in  die  amtliche  Niederlage
nicht  geeignet,  so  liegt  demjenigen,  der  das  Pfandrecht  oder
Verbot  bei  Gerichte  ansuchte,  ob,  wenn  nicht  ohnehin  die  Waare
an  ein  anderes  Amt  angewiesen  wird,  die  Bedingungen,  unter
denen  die  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Waaren  stattfindet,
erfüllen.
%Barb  blese?  %notbmmg  Genüge  geleistet,  so  ist  bet  Gegen*
stand  entweder  an  ein  Hanptzollamt  anzuweisen  und  daselbst
in  Verwahrung  zu  nehmen,  oder  unter  amtlichem  Verschlüsse,  soweit ­
  die  Sache  zu  dessen  Anlegung  geeignet  ist,  an  das  Gericht
zu  übergeben,  je  nachdem  von  Seite  des  Letzteren  dieses  oder
¡enes  Bestimmt  mkb.  —  SDaß  Gen#  baS  in  biesenrßaüe  ben
Gegenstand  übernahm,  darf  denselben  ohne  Zustimnlung  des  Zollamtes ­
  nicht  zur  freien  Verfügung  erfolgen.  (§-  112  3.  O.)
            
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