Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

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Einleitung. 
wie sie arbeitsunfähig werden, auszuweisen, bewirkte un- 
menschliche Behandlung von Kranken. Da die Beschränkung 
der Freizügigkeit die Armenlast direct erhöhte, indem häufig 
Personen nur unterstützungsbedürftig wurden, weil sie sich 
anderswo nicht Arbeit suchen konnten, wurde durch 8. u. 9 
W. II. €. 30 das auswärtige Arbeiten mit Attesten erleichtert, 
indem bestimmt wurde, dass solche Personen nur ausgewiesen 
werden dürfen, wenn sie wirklich, nicht wenn sie nur wahr- 
seheinlich dem Kirchspiel zur Last fallen, Dafür aber konnten 
Personen mit Attesten in ihrem neuen Wohnort auf keine 
Weise heimathsberechtigt werden, es sei denn durch ein An- 
wesen von 10 Pfund jährlicher Rente oder durch Ausübung 
zines Kirchspielamtes. Lehrlinge und Diener von Personen mit 
Attesten können kein Heimathsrecht erwerben (9. u. 10. W., IL 
e. 11; und 12. Anne stat. 1. c. 18). Nach dem Gesetz 8 u. 9 W. 111. 
3. 30 (1697) mussten Personen, die Armenunterstützung em- 
pfangen, ein Merkmal auf der rechten Schülter tragen. Unver- 
heirathete konnten Heimathsrecht nicht durch einjährigen 
Diensteontracet, sondern nur durch wirkliches Aushalten eines 
ainjährigen Dienstes erwerben. Die Pflicht, Armenkinder als 
Lehrlinge anzunehmen, wurde eingeschärft. 
Erst durch 35. Georg III. c. 101 wurde das Recht, Per- 
sonen, die voraussichtlich dem Kirchspiel zur Last fallen wer- 
den, auszuweisen, gänzlich abgeschafft. | Bis dahin bewegte sich 
die Armengesetzgebung vornehmlich in Künsteleien an dem 
Niederlassungsrecht (Gneist) und die ganze Armenpflege 
sank zu einem gemeinschädlichen Wettkampf von Kirch- 
spielsinteressen herab. 31. Georg IL ce. 11 (1757) musste 
speciell die Ausweisung Yon Lehrlingen bekämpfen, da es 
immer häufiger vorkam, dass Kirchspiele zu ihrer Erleichterung 
Kinder als Lehrlinge nach auswärts schickten und die aus- 
wärtigen Kirchspiele dann ihrerseits wieder chikanöse Mass- 
regeln ergriffen. Der Zwang zur Arbeit gegen Arbeitsfähige 
wurde nur sehr lässig ausgeübt, man begnügte sich mit der 
bequemen Erhebung und Vertheilung der Armensteuer, deren 
Gesammtertrag 1776 auf 1530800 Pfd. Sterl. gestiegen
	        
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