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Einleitung.
wie sie arbeitsunfähig werden, auszuweisen, bewirkte un-
menschliche Behandlung von Kranken. Da die Beschränkung
der Freizügigkeit die Armenlast direct erhöhte, indem häufig
Personen nur unterstützungsbedürftig wurden, weil sie sich
anderswo nicht Arbeit suchen konnten, wurde durch 8. u. 9
W. II. €. 30 das auswärtige Arbeiten mit Attesten erleichtert,
indem bestimmt wurde, dass solche Personen nur ausgewiesen
werden dürfen, wenn sie wirklich, nicht wenn sie nur wahr-
seheinlich dem Kirchspiel zur Last fallen, Dafür aber konnten
Personen mit Attesten in ihrem neuen Wohnort auf keine
Weise heimathsberechtigt werden, es sei denn durch ein An-
wesen von 10 Pfund jährlicher Rente oder durch Ausübung
zines Kirchspielamtes. Lehrlinge und Diener von Personen mit
Attesten können kein Heimathsrecht erwerben (9. u. 10. W., IL
e. 11; und 12. Anne stat. 1. c. 18). Nach dem Gesetz 8 u. 9 W. 111.
3. 30 (1697) mussten Personen, die Armenunterstützung em-
pfangen, ein Merkmal auf der rechten Schülter tragen. Unver-
heirathete konnten Heimathsrecht nicht durch einjährigen
Diensteontracet, sondern nur durch wirkliches Aushalten eines
ainjährigen Dienstes erwerben. Die Pflicht, Armenkinder als
Lehrlinge anzunehmen, wurde eingeschärft.
Erst durch 35. Georg III. c. 101 wurde das Recht, Per-
sonen, die voraussichtlich dem Kirchspiel zur Last fallen wer-
den, auszuweisen, gänzlich abgeschafft. | Bis dahin bewegte sich
die Armengesetzgebung vornehmlich in Künsteleien an dem
Niederlassungsrecht (Gneist) und die ganze Armenpflege
sank zu einem gemeinschädlichen Wettkampf von Kirch-
spielsinteressen herab. 31. Georg IL ce. 11 (1757) musste
speciell die Ausweisung Yon Lehrlingen bekämpfen, da es
immer häufiger vorkam, dass Kirchspiele zu ihrer Erleichterung
Kinder als Lehrlinge nach auswärts schickten und die aus-
wärtigen Kirchspiele dann ihrerseits wieder chikanöse Mass-
regeln ergriffen. Der Zwang zur Arbeit gegen Arbeitsfähige
wurde nur sehr lässig ausgeübt, man begnügte sich mit der
bequemen Erhebung und Vertheilung der Armensteuer, deren
Gesammtertrag 1776 auf 1530800 Pfd. Sterl. gestiegen