Full text : Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

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Einleitung.

wie sie arbeitsunfähig werden, auszuweisen, bewirkte unmenschliche
 Behandlung von Kranken. Da die Beschränkung
der Freizügigkeit die Armenlast direct erhöhte, indem häufig
Personen nur unterstützungsbedürftig wurden, weil sie sich
anderswo nicht Arbeit suchen konnten, wurde durch 8. u. 9
W. II. €. 30 das auswärtige Arbeiten mit Attesten erleichtert,
indem bestimmt wurde, dass solche Personen nur ausgewiesen
werden dürfen, wenn sie wirklich, nicht wenn sie nur wahrseheinlich
 dem Kirchspiel zur Last fallen, Dafür aber konnten
Personen mit Attesten in ihrem neuen Wohnort auf keine
Weise heimathsberechtigt werden, es sei denn durch ein Anwesen
 von 10 Pfund jährlicher Rente oder durch Ausübung
zines Kirchspielamtes. Lehrlinge und Diener von Personen mit
Attesten können kein Heimathsrecht erwerben (9. u. 10. W., IL
e. 11; und 12. Anne stat. 1. c. 18). Nach dem Gesetz 8 u. 9 W. 111.
3. 30 (1697) mussten Personen, die Armenunterstützung empfangen,
 ein Merkmal auf der rechten Schülter tragen. Unverheirathete
 konnten Heimathsrecht nicht durch einjährigen
Diensteontracet, sondern nur durch wirkliches Aushalten eines
ainjährigen Dienstes erwerben. Die Pflicht, Armenkinder als
Lehrlinge anzunehmen, wurde eingeschärft.
Erst durch 35. Georg III. c. 101 wurde das Recht, Personen,
 die voraussichtlich dem Kirchspiel zur Last fallen werden,
 auszuweisen, gänzlich abgeschafft. | Bis dahin bewegte sich
die Armengesetzgebung vornehmlich in Künsteleien an dem
Niederlassungsrecht (Gneist) und die ganze Armenpflege
sank zu einem gemeinschädlichen Wettkampf von Kirchspielsinteressen
 herab. 31. Georg IL ce. 11 (1757) musste
speciell die Ausweisung Yon Lehrlingen bekämpfen, da es
immer häufiger vorkam, dass Kirchspiele zu ihrer Erleichterung
Kinder als Lehrlinge nach auswärts schickten und die auswärtigen
 Kirchspiele dann ihrerseits wieder chikanöse Massregeln
 ergriffen. Der Zwang zur Arbeit gegen Arbeitsfähige
wurde nur sehr lässig ausgeübt, man begnügte sich mit der
bequemen Erhebung und Vertheilung der Armensteuer, deren
Gesammtertrag 1776 auf 1530800 Pfd. Sterl. gestiegen
            
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