Heimathsgesetz.
37
war, um von da ab noch weiter rapide zu steigen!). Eine
reichliche Literatur voll Klagen über das Unwesen in der
Armenpflege entstand seit Ende des 17. Jahrhundert®). Be-
treffs der Vertheilung der Armenlast unter die Bewohner des
Kirchspiels blieb es bei der vagen Bestimmung des Gesetzes
der Elisabeth, welche durch die Praxis zu einer proportionalen
Besteuerung des Einkommens der Inhaber von Liegen-
schaften, Häusern, Zehnten etc. wurde, Es wurden zwar vor
Georg II. noch Gesetze über das Armenwesen erlassen, die
aber die Selbständigkeit der localen Selbstverwaltungsbehörden
und das Niederlassungsrecht nicht alterirten, so dass sie gleich
den früheren Gesetzen unter Georg IIL selbst vergebens gegen
die herrschenden Missbräuche ankämpften. Von diesen Ge-
setzen ist zu erwähnen: 13. Anne stat. 2; c. 26 (1713), ein
Gesetz, das den Begriff der Landstreicher und Vagabunden
arweitert und Razzia’s gegen dieselben anordnet etc., ferner
5 Georg I. c. 8 (1718), wonach Confiseation der Güter von
Ehemännern und Eltern, die ihre Frauen resp. Kinder ver-
lassen, zur Entlastung des Kirchspiels angeordnet wird, endlich
9. Georg I. c. 7 (1722): danach sollte, um Verschwendung der
Mittel zu verhüten, kein Friedensrichter Unterstützung eines
Armen ohne eidliche Bekräftigung eines gerechtfertigten Grun-
des anordnen; es sollte Buch über alle Armen geführt wer-
den; einzelne oder verbundene Kirchspiele dürfen und sollen
Arbeitshäuser®) kaufen oder miethen, so dass die den Ein-
tritt verweigernden Armen des Unterstützungsrechtes verlustig
werden. Ausserdem beschäftigt sich das Gesetz mit dem
Niederlassunesrecht. indem unter Anderem hestimmt wird,
1) Nicholls schätzt die Armenlast schon 1688 auf 2 Sthilling 6 pence
pro Kopf der Bevölkerung,
*) S. Auszüge aus dieser Literatur bei Eden 1. c. (oben S. 17, Anm.)
3) Die Arbeitshäuser als obligatorische Einrichtung empfahl schon
Hale in seinem 1683 veröffentlichten, aber früher geschriebenen Werke
„A. discourse touching Provision for the Poor“. Die Gesetzgebung hatte
sich auch schon früher mit Arbeitshäusern beschäftigt und die Errichtung
einzelner Arbeitshäuser war durch Gesetz verfügt worden, z, B. 1703 in
Worcester, 1707 in Plymouth, wo sogar Unterricht der armen Kinder ein-
seführt ward.