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Die englische Auffassung.
Im übrigen hat die englische Praxis und Gesetzgebung das geltende
englisch-amerikanische Gewohnheitsrecht von neuem bekräftigt, ja
noch verschärft. So hat der Supreme Court of Judicature in einem
Urteil vom 21. Dezember 1915 in der Sache Zinc Corporation v. Hirsch
sich dahin ausgesprochen: „Wenn die Klägerin, wie es der Vertrag
bezweckt, alle von ihr aufbereiteten Konzentrate für die Beklagte
zurückstellte, so würde diese in der Lage sein, bei Friedensschluß ihren
Handel so schnell und in so großem Umfange wie nur möglich wieder
aufzunehmen; damit würde aber die Wirkung des Krieges auf die
kommerzielle Blüte des feindlichen Landes abgeschwächt, deren Zer
störung das Ziel unseres Landes während des Krieges ist. Einen
solchen Vertrag anerkennen und ihm Wirksamkeit geben durch die
Annahme, daß er für die Vertragsteile rechtsverbindlich geblieben sei,
hieße das Ziel dieses Landes, die Lähmung des feindlichen Handels
vereiteln; es hieße durch britische Gerichte das Werk wieder unge
schehen machen, das für die Nation von ihren See- und Landstreit
kräften vollbracht worden ist." Damit im Einklang steht das englische
Statutarrecht. Und zwar hat man in Erweiterung der früheren Auf
fassung die feindliche Eigenschaft nicht mehr auf den Aufenthaltsort int
feindlichen oder vom Feinde besetzten Lande angeknüpft, sondern man
hat zunächst auch die Staatsangehörigkeit (Personalitätsprinzip) als
wesentlich erklärt, so daß also auch in England sich aufhaltende „Feinde"
als solche behandelt werden; man hat schließlich (Universalprinzip)
auch feindliche Staatsangehörige in gewissen neutralen Ländern wie
China, Siam, Marokko, Persien und schließlich auch Neutrale, die nur
mit Feinden Handelsbeziehungen unterhielten, in sogenannte schwarze
Listen eingetragen und wie Feinde behandelt. Die Wirkung dieser
Behandlung als Feinde war zunächst hinsichtlich der privaten Rechts
fähigkeit, daß man die Verträge mit ihnen nach der oben erwähnten
Entscheidung vom Dezember 1915 als nichtig behandelte. In pro
zessualer Hinsicht hat man ihnen prinzipiell das Klagerecht versagt
und ihnen sogar Rechtsansprüche bei Verhaftungen abgesprochen.
Weiter hat man nach dem englischen Grundsatz, daß durch den Krieg
das feindliche im Lande befindliche Eigentum der Krone verfalle, ihre
Vermögen teils beschlagnahmt, teils liquidiert. Dem englischen Vor
bild haben sich auch die kontinentalen Feindesstaaten angeschlossen,
obgleich sie die kontinentale Auffassung als geltendes Recht bisher geübt
hatten. Das ist von größter Bedeutung int Hinblick auf die Maß-