Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Retorsion.  —  Kriegsbeendigung.

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nahmen,  die  Deutschland  dagegen  ergriffen  hat.  Denn  da  das  englische
Recht,  weil  eben  England  nie  eine  andere  Auffassung  akzeptiert  gehabt
hatte,  nicht  völkerrechtswidrig  war,  lassen  sich  die  deutschen  Gegenmaßnahmen ­
  England  gegenüber  nur  unter  dem  Gesichtspunkt  einer
Retorsion,  d.  h.  also  einer  Vergeltung  einer  unfreundlichen,
aber  nicht  rechtswidrigen  Handlung,  mit  einer  ebensolchen,
werten,  während  die  entsprechenden  Maßnahmen  gegen  die  anderen
Ententestaaten  als  Repressalie  anzusehen  sind.  Während  Deutschland
in  den  Ostfrieden  den  Wirtschaftskrieg  auch  für  die  Vergangenheit
beseitigt  hat,  soweit  nicht  Rechte  gutgläubiger  Dritter  berührt  wurden,
ist  im  Versailler  Frieden  die  anglo-amerikanische  Auffassung  im
wesentlichen  durchgedrungen  und  insbesondere  Deutschland  verpflichtet ­
  worden,  die  Wirtschaftsmaßnahmen  seiner  Feinde  anzuerkennen, ­
  während  es  seine  eigenen  wiedergutmachen  bzw.,  soweit  das
unmöglich,  Schadensersatz  leisten  muß.  Dabei  ist  zu  beachten,  daß
Deutschland  gegenüber  der  Wirtschaftskrieg  noch  fortgesetzt  werden
kann,  weil  nämlich  die  Liquidationsbefugnis  so  lange  weiter  besteht,
bis  Deutschland  seinen  Verpflichtungen  aus  seinen  Maßnahmen  im
Wirtschaftskriege  nachgekommen  ist.
§  39.  Die  Kriegsbeendigung.
I.  Die  Arten.
Auf  zwei  Weisen  kann  ein  Krieg  beendigt  werden:  Durch  bewußte
und  als  Kriegsbeendigung  gewollte  Einstellung  der  Feindseligkeiten ­
  oder  durch  Friedensschluß.  Die  Einstellung  der
Feindseligkeiten  hinwiederum,  d.  h.  das  tatsächliche  Aufhören  des
Kämpfens,  kann  je  nachdem  mit  oder  ohne  Unterjochung  des  Gegners
(debellatio)  erfolgen.  Ist  z.  B.  der  Krieg  Preußens  mit  Liechtenstein
1866  durch  einfaches  Aufhören  der  Kampfhandlungen  beendigt  worden, ­
  so  war  im  Jahre  1866  der  Kampf  Preußens  mit  Hannover,  Kurhessen, ­
  Frankfurt  und  Nassau  wie  der  Italiens  1870  mit  dem  Kirchenstaat' ­
 von  der  Zerstörung  der  feindlichen  Staatsgewalt  und  Angliederung ­
  des  fremden  Staatsgebietes  an  das  eigene  begleitet.  Viel  häufiger ­
  ist  aber,  daß  ein  Krieg  durch  einen  Friedensvertrag  beendigt
wird,  mag  dieser  nun  ein  Vorfriedens-(  Präliminar)  oder  endgültiger
Friedensvertrag  sein.  So  sind  z.  B.  dem  Prager  Frieden  mit  Österreich ­
  im  Jahre  1866  wie  dem  Berliner  Kongreß  von  1878,  der  den
Orientkrieg  beendigte,  Vorfriedensverträge  vorhergegangen.
            
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