Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Der  Friedensvertrag.

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II.  Ein  Friedensvertrag  unterliegt  wie  jeder  Vertrag  den  für
den  Abschluß  eines  solchen  maßgeblichen  Vorschriften.  Er  muß  also
insbesondere  aus  einer  Willenseinigung  der  Beteiligten  beruhen.
Dabei  gilt  eine  wichtige  Besonderheit:  Nahezu  jeder  Friedensvertrag
erfolgt  unter  einem  gewissen,  vom  Sieger  ausgeübten  Psychischen
Druck.  Das  vermag  die  Gültigkeit  auch  des  sog.  Diktatssriedens  nicht
zu  berühren.  Psychische  Gewalt,  also  der  Druck  aus  den  Willen  des
Besiegten,  bildet  keinen  Vertragsaushebungsgrund.  Nur
physische  Gewalt,  also  unmittelbarer  Zwang  aus  den  Raüsikatwnsberechtigten,
  vermag  Ungültigkeit  eines  Vertrages  ober  Vertragsteiles
herbeizuführen.  In  Kraft  tritt  der  Friedensvertrag  nicht  mit  dem  Tag
der  Unterzeichnung,  nach  dem  er  aber  datiert  wird,  sondern  von  dem
Tag  des  Austausches  der  Ratifikationsurkunden  bzw.  der  Hinterlegung
der  Ratifikationsurkunden  an  einem  dritten  näher  bestimmten  Ort
und  Ausnahme  eines  Protokolls  darüber.  So  datiert  der  Versailler
Vertrag,  der  am  28.  Juni  1919  unterzeichnet  wurde,  nach  diesem
Tag,  in  Kraft  getreten  ist  er  jedoch  im  Verhältnis  der  Staaten,  dre
am  '  10.  Januar  1920  die  Ratifikationsurkunden  im  französischen
Außenministerium  in  Paris  niedergelegt  haben,  am  10.  Januar  1920.
Jin  Verhältnis  zu  den  Staaten,  bie  später  ratifizierten,  ist  er  an  bem
entsprechenden  späteren  Tage  bzw.  überhaupt  noch  nicht  in  Kraft
getreten.  r  v
III.  Der  Inhalt  eines  Friedensvertrages  kann  sehr  mannigfaltig
sein.  Feste  Regeln  darüber  lassen  sich  nicht  ausstellen.  Nach  einer
Auszählung  der  Vertragsteile  und  deren  mit  gültigen  Vollmachten
ausgestatteten  Vertreter,  sowie  nach  einer  Einleitung,  die  über  ine
Vorgeschichte  des  Vertrages  Ausschlüsse  zu  geben  pflegt  (Präambel),
die  nur  erzählt  und  selbst  keine  rechtsverbindliche  Kraft  besiht,  pflegte
früher  in  dem  verbindlichen  Teil  zunächst  die  Versicherung  dauernder
Freundschaft  und  ewigen  Friedens  zu  folgen.  Diese  vielfach  lächerlich
wirkende  Formel  kommt  heute  kaum  mehr  vor.  Wohl  aber  bilden  die
Amnestieklausel  und  Vorschriften  über  Wiederaufnahme  der  diplomatischen ­
  Beziehungen  und  Gefangenenaustausch  regelmäßigen  Vertragsbestandteil. ­
  Die  Amnestieklausel  beinhaltet  regelmäßig  die  Nicht-Verfolgung
  im  Kriege  kompromittierter  Staatsangehöriger.  Vielfach
wird  auch  darüber  hinaus  die  Einstellung  des  Verfahrens  gegenüber
Gefangenen  ausgesprochen,  die  sich  in  Feindesland  irgendwelcher
oder  bestimmter  Delikte  schuldig  gemacht  haben.  So  enthielten  d,e

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