fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

15. Titel: Gemeinfhaft. S 743. 1345 
mal verfügt werden fol (fo mit Mecht Dernburg S 369, I, 3, zuftimmend 
auch Dertmann Bem. 2 zu S 743). Bol. Horigen3 auch & 754 ALT. 2. 
Wenn ein Teilhaber hartnäckig einen Gebrauch fortfebt, der den Mitgebrauch 
der anderen beeinträchtigt, oder wenn er hartnäckig einen der anderen Leil- 
haber an dem ihm zuftehenden Gebrauche hindert, Jo kann auf Schadens- 
»r]aß oder Unterlafjung geklagt werden, vgl. Elgbadher, Unterlafungs- 
flage S. 148, 1. ferner auch Lehmann, Die Unterlaffungspfliht S. 33, 
Wegen der Anteile bei Verfaufsiyndikaten vol. NOS. Bd. 70 S. 166 
‘Anteil am Mehrgewinne bei Lreiserhühungen des Syndifats; Sefchäft8- 
Jeteiligung der Verkaufsfyndikatsniitglieder bei Meränderungen der Wwirt- 
an Entwickelung). 
j. 2: . 
Ynwieweit die Teilhaber zum Gebhraucde des gemeinfhaftlidhen 
Segenftandes befugt find, war in der Theorie aber eine Dbeiftrittene 
Frage. Im SGegenfaße zum Prinzipe des römifchen Rechtes (1.28 D. 10, 3), 
5a3 hier ein Handeln gegen den Willen des -anderen Teilhaber8 überhaupt 
1icht vielmehr leßterem allgemein ein jus prohibendi gab, verleiht 
08 BGB. dem einzelnen Teilhaber eine Direkte Befugnis zum 
Hebhrauche der Sache, foweit nicht dadurch der Mitgebraugh der 
übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Dies {cOholießt fih an die 
neuere gemeinrechtliche Praxis an, welche hierin mit dent ftarren MWefen des 
EU RechteS bereit gebrochen hatte, val. hiezu insbefondere Seuff. 
Arch. Bd. 34 ir, 99 und Bd. 38 Dir. 214. Den Unterfchied zwifchen „reinen 
Befißhandlungen“ und fonftigen Maßnahmen eine8 socius (Val. D. Seeler 
2 a. ©. S.5f.) hat daZ Gefeß nicht weiter ausgeprägt, val. DYVertmann 
Dem. 1 zu $ 743. ; 
Der einzelne Teilhaber darf alfo grundfäglih — fofernm nidht Die 
befonderen, SS 745 und 746 im Einzelfalle zur Anwendung fommen — das 
zemeinfchaftlidhe Recht auch gegen den Willen de3 anderen Teilbabers 
infoweit gebrauchen, al8 diefer Gebrauch der Beltimmung der Sache gemäß 
und dem anderen Teilhaber nicht {hädlih ft, ohne daß er DdieS erft im 
Alageweg auszutragen braucht. Dies wird felbft dann gelten dürfen, wenn 
28 fich um Verfügungen handelt, weldhe die Subitanz einer gemeinfdhaftlichen 
Sache berühren; 3. DB. hat der einzelne Miteigentümer die bon dem anderen 
sinfeitig vorgenommene Pflafterung der Ausfahrt in dem gemeinfdhaftlichen 
DHofraum unter der Vorausfeßung 3u dulden, daß fie für ihn unfchädlich 
and au der Entfernung der Vilajterung für ihr ein Interefle nicht vorhanden 
ift; vol. die oben a Enticheidung. Neber die Rechtsverhältniffe 
an gemeinichaftligen Brunnen val. Svyrenger im Urchiv f. d. ziwilift. 
Praxis Bd. 77 S. 28 ff. . . 
Bei der Frage, mie weit der einzelne Teilhaber in diefer Richtung 
neben dürfe, merden insbefjondere die Orundjäße von Treu und Ölaubdben 
(8 242) maßgebend erfcheinen, au) kann das Schifaneverbhot des $ 226 
zer von befonderem Einflufje werden. , .. 
. Früher geübte und eingehaltene Einfchränkngen der Benubung 
iteben Der Befriedigung neuer Bedlüirfniffle nicht im 0 joweit folche 
nnerbalb jenes NubungskreifeS auftauchen; val. Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 207 
und ROR.-Komm. Bem. 2. , . , 
ine Streitfrage liegt bier weiter darin, ob ber einzelne Teilhaber bei 
jeinem Borgehen mit der SGehraucdhsSsmöglichkeit des anderen Leil- 
jaber8 im abitrakten Sinne zu rechnen hat oder nur mit dem tat= 
jädlidhen ee Des anderen Teilhaber8, foweit ihr Ddiefer im 
gegebenen Falle für fih in Unfpruch nimmt. Itach dem Wortlaute des 
Sejebe3 und mit Rücficht auf daS allgenıeine Prinzip bei der ®emein- 
1aft, wornach ein nicht unbilliger Egoismus des einzelnen in den VBorder- 
arund treten darf (vgl. oben I a. E.), wird man ih wohl für die leßtere 
Alternative entjheiden müffen. Val. DVertmann Dem. 1, c zu $ 743, fowie 
auch Rümelin in Iherings Jahrb. Bd. 28 S, 464 ff. 
Abi. 2 handelt im Hbrigen nicht über die Art und Weije der Benußung 
zine3 gemeinjchaftlidhen Segenjtandes, fondern nur über das dem einzelnen 
Teilhaber zuftehende Maß der N NS bei gegebener BenußungSart; 
ießtere regelt näher S 745. Seuff. Arch. Bd. 57 Hr. 34. 
U) Ueber das Mitgebraucdhsrecht an einem Gange zwifchen zwei Häufern vgl. 
DLSG. Celle Seuff. Arch. Bd. 62 Nr, 207. 
3, Ueber Befibßfchuß der Teilhaber gegeneinander vgl. $ 866 mit Bem. 
Staudinger. BGB. Ih (Schuldverbältniffe, Kober: Gentelnfhafth, 5.6. Aufl. 85 
33
	        
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