15. Titel: Gemeinfhaft. S 743. 1345
mal verfügt werden fol (fo mit Mecht Dernburg S 369, I, 3, zuftimmend
auch Dertmann Bem. 2 zu S 743). Bol. Horigen3 auch & 754 ALT. 2.
Wenn ein Teilhaber hartnäckig einen Gebrauch fortfebt, der den Mitgebrauch
der anderen beeinträchtigt, oder wenn er hartnäckig einen der anderen Leil-
haber an dem ihm zuftehenden Gebrauche hindert, Jo kann auf Schadens-
»r]aß oder Unterlafjung geklagt werden, vgl. Elgbadher, Unterlafungs-
flage S. 148, 1. ferner auch Lehmann, Die Unterlaffungspfliht S. 33,
Wegen der Anteile bei Verfaufsiyndikaten vol. NOS. Bd. 70 S. 166
‘Anteil am Mehrgewinne bei Lreiserhühungen des Syndifats; Sefchäft8-
Jeteiligung der Verkaufsfyndikatsniitglieder bei Meränderungen der Wwirt-
an Entwickelung).
j. 2: .
Ynwieweit die Teilhaber zum Gebhraucde des gemeinfhaftlidhen
Segenftandes befugt find, war in der Theorie aber eine Dbeiftrittene
Frage. Im SGegenfaße zum Prinzipe des römifchen Rechtes (1.28 D. 10, 3),
5a3 hier ein Handeln gegen den Willen des -anderen Teilhaber8 überhaupt
1icht vielmehr leßterem allgemein ein jus prohibendi gab, verleiht
08 BGB. dem einzelnen Teilhaber eine Direkte Befugnis zum
Hebhrauche der Sache, foweit nicht dadurch der Mitgebraugh der
übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Dies {cOholießt fih an die
neuere gemeinrechtliche Praxis an, welche hierin mit dent ftarren MWefen des
EU RechteS bereit gebrochen hatte, val. hiezu insbefondere Seuff.
Arch. Bd. 34 ir, 99 und Bd. 38 Dir. 214. Den Unterfchied zwifchen „reinen
Befißhandlungen“ und fonftigen Maßnahmen eine8 socius (Val. D. Seeler
2 a. ©. S.5f.) hat daZ Gefeß nicht weiter ausgeprägt, val. DYVertmann
Dem. 1 zu $ 743. ;
Der einzelne Teilhaber darf alfo grundfäglih — fofernm nidht Die
befonderen, SS 745 und 746 im Einzelfalle zur Anwendung fommen — das
zemeinfchaftlidhe Recht auch gegen den Willen de3 anderen Teilbabers
infoweit gebrauchen, al8 diefer Gebrauch der Beltimmung der Sache gemäß
und dem anderen Teilhaber nicht {hädlih ft, ohne daß er DdieS erft im
Alageweg auszutragen braucht. Dies wird felbft dann gelten dürfen, wenn
28 fich um Verfügungen handelt, weldhe die Subitanz einer gemeinfdhaftlichen
Sache berühren; 3. DB. hat der einzelne Miteigentümer die bon dem anderen
sinfeitig vorgenommene Pflafterung der Ausfahrt in dem gemeinfdhaftlichen
DHofraum unter der Vorausfeßung 3u dulden, daß fie für ihn unfchädlich
and au der Entfernung der Vilajterung für ihr ein Interefle nicht vorhanden
ift; vol. die oben a Enticheidung. Neber die Rechtsverhältniffe
an gemeinichaftligen Brunnen val. Svyrenger im Urchiv f. d. ziwilift.
Praxis Bd. 77 S. 28 ff. . .
Bei der Frage, mie weit der einzelne Teilhaber in diefer Richtung
neben dürfe, merden insbefjondere die Orundjäße von Treu und Ölaubdben
(8 242) maßgebend erfcheinen, au) kann das Schifaneverbhot des $ 226
zer von befonderem Einflufje werden. , ..
. Früher geübte und eingehaltene Einfchränkngen der Benubung
iteben Der Befriedigung neuer Bedlüirfniffle nicht im 0 joweit folche
nnerbalb jenes NubungskreifeS auftauchen; val. Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 207
und ROR.-Komm. Bem. 2. , . ,
ine Streitfrage liegt bier weiter darin, ob ber einzelne Teilhaber bei
jeinem Borgehen mit der SGehraucdhsSsmöglichkeit des anderen Leil-
jaber8 im abitrakten Sinne zu rechnen hat oder nur mit dem tat=
jädlidhen ee Des anderen Teilhaber8, foweit ihr Ddiefer im
gegebenen Falle für fih in Unfpruch nimmt. Itach dem Wortlaute des
Sejebe3 und mit Rücficht auf daS allgenıeine Prinzip bei der ®emein-
1aft, wornach ein nicht unbilliger Egoismus des einzelnen in den VBorder-
arund treten darf (vgl. oben I a. E.), wird man ih wohl für die leßtere
Alternative entjheiden müffen. Val. DVertmann Dem. 1, c zu $ 743, fowie
auch Rümelin in Iherings Jahrb. Bd. 28 S, 464 ff.
Abi. 2 handelt im Hbrigen nicht über die Art und Weije der Benußung
zine3 gemeinjchaftlidhen Segenjtandes, fondern nur über das dem einzelnen
Teilhaber zuftehende Maß der N NS bei gegebener BenußungSart;
ießtere regelt näher S 745. Seuff. Arch. Bd. 57 Hr. 34.
U) Ueber das Mitgebraucdhsrecht an einem Gange zwifchen zwei Häufern vgl.
DLSG. Celle Seuff. Arch. Bd. 62 Nr, 207.
3, Ueber Befibßfchuß der Teilhaber gegeneinander vgl. $ 866 mit Bem.
Staudinger. BGB. Ih (Schuldverbältniffe, Kober: Gentelnfhafth, 5.6. Aufl. 85
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