Full text: Vorschule der Volkswirthschaft

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Zeitungsblatte des betreffenden Ortes oder Distrikts Seitens des 
Stempelamtes veröffentlicht. 
So vortrefflich diese Acte im Allgemeinen nun auch wirkte, so 
machten sich doch im Laufe der Zeit mehrfache Mängel fühlbar; bei 
der steigenden Wichtigkeit dieser Banken erschien es auch zweckmäßig, 
denselben Corporationsrechte zu verleihen, und in Rücksicht hierauf 
anderweite entsprechende Modificationen einzuführen. Diese Gründe 
führten zu der sehr ausgedehnten und umfassenden Acte von 1844 
zur, Regulirung der Joint-Stock-Banken in England“', die jedoch 
die alte Acte nicht aufhob oder modificirte, wohl aber es in die 
Wahl der unter derselben begründeten Banken legte, unter diese neue 
Acte zu treten. 
Diese Acte, welche demnächst auf Schottland und Irland aus. 
gedehnt wurde, bietet eine bemerkenswerthe Uebereinstimmung mit 
der Actiengesellschaftsacte vom Jahre 1856, sofern hier wie dort 
zunächst der Grundsatz der Oeffentlichkeit unbedingt vorwaltet und 
in größtmöglicher Weise durchgeführt ist. Freiheit einerseits, Oeffent⸗ 
lichkeit und Verantwortlichkeit andrerseits. Dagegen unterscheidet 
sich die Acte für die Actiengesellschaften von der für die Banken in 
Bezug auf die Haftbarkeit der Theilnehmer, indem jede Bankgesell. 
schaft nur mit unbeschränkter solidarischer Haftbarkeit aller Theil 
aehmer begründet werden kaun, die Actiengesellschaft aber mit be— 
chränkter. Der Verfasser der oben genannten Schrift über das 
englische Actienwesen spricht sich wie aus den folgenden seinem Buch 
entnommenen Darlegungen sich ergiebt, für die beschränkte Haftbar— 
keit aus. Bis zur Emanation der BeschränkteHaftbarkeits Acte von 
1855, sagt er, war die Gesetzgebung über Handelsgesellschaften in Eng 
land (dem eigentlichen England) äußerst und in eigenthümlicher 
Weise streng: wer immer ein Unternehmen begann, sei es für sich 
allein oder in Gemeinschaft mit Anderen, war für alle Schulden 
dieses Unternehmens solidarisch verantwortlich, so daß, sollte selbst 
nur ein kleiner Theil seines Vermögens in diesem Unternehmen an 
gelegt sein, dennoch das ganze Vermögen bis zum lezzten Heller 
haftbar blieb. In den Prospecten der Actiengesellschaften, nament⸗ 
lich in den letzteren Jahren, fanden sich zwar häufig Phrasen, wie
	        
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