Full text: Vorschule der Volkswirthschaft

geführt, als verderblich erachteten und daher mit aller Macht gegen 
diese „gefährliche Neuerung“ auftraten. Allein, wie heilsam und 
ersprießlich dies System auch in früheren Zeiten gewirkt haben 
mochte, so machte sich doch mehr und mehr die Ueberzeugung gel⸗ 
tend, daß es nicht mehr an der Zeit und am Orte sei. Es konnte 
namentlich nicht verkannt werden, daß jenes System vorzugsweise 
die großen Capitalien begünstige und hierdurch zur Anhäufung 
großer Reichthümer in den Händen einiger Wenigen hingewirkt 
hatte, während kleinere Capitalien in Folge des involvirten Risico 
so gut wie ausgeschlossen waren; daß jedoch auch diese letzteren in 
gemeinsamer Action sehr wesentlich zur Belebung und Förderung 
der Gewerbthätigkeit beizutragen geeignet und geneigt sein würden, 
falls nicht eine so ausgedehnte Verantwortlichkeit der geringsten 
Anlegung in commerziellen Unternehmungen unvermeidlich folgte, 
und daß bei beschränkterer Haftbarkeit insbesondere eine Menge klei— 
nerer, aber nicht weniger nützlicher und den Gesammtinteressen 
dienlicher Unternehmungen würden in's Leben gerufen werden, da 
die größeren Capitalien in der Regel verschmähten, solchen minder 
— — Unternehmungen 
fich zuzuwenden. Ferner waren auch die Uebel, die eine Insolbenz 
'm Gefolge hatte, oft weit größer und in ihrer Wirkung verderb⸗ 
licher, als der den Creditoren gewährte Schutz zweckmäßig sein 
konnte; und wenn auch die diesfälligen Entscheidungen —V 
dem stricten Rechte gemäß waren, so erschienen sie dagegen keines- 
—0 
sichten der Billigkeit. Es stellte sich hiernach allmählig die Noth 
wendigkeit heraus, namentlich zunächst diesem letzteren Uebel abzu 
helfen, die Strenge des Rechts zu mildern: dies war der 8weck 
der „Aetien-Gesellschafts-Liquidirungs ⸗Acte“ von 1848 und 1849, 
welche insolbent gewordene Gesellschaften ermächtigte, die Abwick 
lung ihrer Geschäfte dem Equity Gerichtshofe zu übertragen; da. 
mit war jedoch wenig geholfen, und in vielen Fällen hieß es aus 
dem Regen in die Traufe kommen, da das Proceß· Verfahren im 
Kanzlei· Gerichte äußerst langwierig und kostspielig ist. 
Da diese Maßnahme ihren 8weck nicht erreicht hatte, sah sich
	        
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