fullscreen : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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der  hohen  Landesökonomie-Collegiorum  gesetzliche  Verfügungen  und
Anstalten  erfordert.  —  Die  Einteilung  soll  nicht  nach  Creyffen,
sondern  durch  das  ganze  Land  gemacht  werden.  —  Von  den  Unterobrigkeiten ­
  werden  ohnentgeltlich  tabellarische  Verzeichnisse  alles  Viehes
aufgestellt.  Das  Vieh  wird  von  drei  verpflichteten  Personen  taxirt.
—  Wenn  an  einem  Orte  nur  einzelne  Stücken  Vieh,  entweder  Alters
halber,  oder  an  einer  nicht  ansteckenden  Krankheit  crepiren,  bekommt
der  Eigenthümer  aus  der  Assecuranzkasse  keinen  Ersatz;  und  es  muß
sedcsmal  durch  unentgeltlich  auszustellendes  Attest  vom  Stadtereyßoder
  Amtsphysico  erwiesen  werden,  daß  das  taxirte  Vieh,  welches
vergütet  werden  soll,  an  einer  ansteckenden  Seuche  gestorben  sei.  —
Die  Taxation  wird  halbjährlich  erneuert.  Nachträglich  angeschaffte
Stücke  werden,  sobald  die  Seuche  an  einem  Orte  verspürt  wird,  von
den  dazu  requirirten  Gerichten  besonders  taxirt.  —  Das  Verkaufen
und  Schlachten  der  Rinder,  welche  die  Seuche  überstanden  haben,
soll  eingeschränkt  werden."
Die  erste  Viehvcrsicherungsgesellschaft  von  Staatswegcn  ist  vom
großen  Friedrich  in  der  Provinz  Schlesien  eingerichtet  worden.  Nach
dem  Reglement  vom  24.  November  1765  bildete  jeder  Regierungsbezirk ­
  eine  auf  dem  Prinzipe  der  Gegenseitigkeit  beruhende  Gesellschaft,
an  welcher  alle  Besitzer  von  Rindvieh  theilzunchmen  gezwungen  waren.
Die  Verwaltung  dieser  Anstalt  lag  in  den  Händen  der  Regierung.
Nur  Verluste,  welche  durch  Rinderpest  (Löserdürre)'entstanden  waren,
wurden  vergütet.  Die  Entschädigung  hat  sür  einen  Ochsen  10,  für
eine  Kuh  6  Thaler  betragen.  Leider  fehlen*)  genauere  Nachrichten
über  die  Wirksamkeit  der  Anstalt,  über  die  Zahl  der  versicherten  Stücke
Rindvieh,  über  die  Höhe  des  Versicherungskapitals.  Am  1.  Januar
1842  wurde  diese  Staatsviehversicherungsanstalt  aufgehoben  und  dafür
eine  neue  mit  andern  Bedingungen  gebildet.
Kurz  nach  dem  siebenjährigen  Kriege  wurden  in  Holland  ähnliche ­
  Viehversicherungsanstaltcn  auf  Gegenseitigkeit  und  mit  Zwangsbeitritt ­
  eingerichtet.  Auch  die  Fürsten  von  Anhalt-Dessau,  -Köthen,
-Bernburg  errichteten  am  Ansang  dieses  Jahrhunderts  eine  gemeinschaftliche ­
  Viehversicherungsanstalt  zum  Zwecke  der  Abwehr  und
Unterdrückung  der  Rinderpest.  Diese  Anstalt  soll  sehr  zweckmäßig
gewesen  sein.  —  Eine  Staatsviehversicherungsgesellschast  besitzt  ferner
Belgien**).  Die  mit  ansteckenden  Krankheiten  behafteten  Thiere  werden
niedergeschlagen  und  die  Eigenthümer  aus  einem  jährlich  im  Budget
des  Ministeriums  des  Innern  hiezu  angewiesenen  Posten  entschädigt.
Für  Hornvieh,  Schaft  und  Ackerbaupferde  wird  ein  Drittel,  sür
andere  Pferde  ein  Fünftel  des  Verlustes  ersetzt;  doch  darf  der  Ersatz
nicht  über  200  sr.  für  ein  Ackerbau-,  und  100  fr.  für  jedes  andere
Pferd,  95  fr.  für  ein  Stück  Hornvieh  und  10  fr.  für  ein  Schaf
betragen.  In  den  Jahren  1841  bis  1850  starben  an  ansteckenden
*)  Masius:  Lehre  der  Versicherung.
")  I.  E.  Horn:  Statistisches  Gemälde  des  Königreichs  Belgien.
            
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