Full text: Vorschule der Volkswirthschaft

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der Stellung voraus, die in der Freihandelsfrage fehlt und in der 
Gewerbefreiheitsfrage nur mit halbem Angesicht den Kämpfenden 
lächelt: Preußens standhaftes Ausharren bei den großen Grundsätzen 
von 1807 und 1811. 8war ist im Jahre 1856 der Artikel 42 
der preußischen Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 insoweit 
aufgehoben worden, als er bei erblicher Ueberlassung von Grund— 
stücken nur die Uebertragung zu vollem Eigenthum mit Vorbehalt 
fester und ablösbarer Zinsen für zulässig erkläcte, ferner die freie 
Verfügung über Grundeigenthum, und die unbedingte Ablösbarkeit 
aller Grundlasten ausdrücklich gewährleistete. Das könnte auf dem 
Gebiete der ländlichen Gesetzgebung deuselben Ruͤckschritt einzu⸗ 
schließen scheinen, der auf dem städtischen Erwerbsfelde durch die 
Gesetze von 1845 und namentlich von 1849 geschehen ist. Allein 
jeuer Beschluß von 1856 hat die Einzelgesetze von 1807, 1811 
und 1850, welche der Artikel 42 der Verfassung nur in ihren Grund- 
sätzen noch mit einem besonders ehrwürdigen Schutz umgab, unan⸗ 
getastet bestehen und fortwirken lassen. Im Reiche der Thatsachen 
ist er also vorläufig wie nicht vorhanden anzusehen. Im Reiche 
der Meinungen aber scheint er lediglich gute Folgen nach sich ge⸗ 
zogen, die abstracten Rückschrittsdränger mit einem Scheinfiege halb- 
wegs befriedigt, die tüchtigsten Freunde der Freiheit dagegen zu 
kraftvoller Abwehr aufgestachelt zu haben. 
In der Bodentheilungsfrage stehen sich folgende zwei Parteien 
gegenüber: die eine, bestehend aus den Anhängern der entwickelten 
Volkswirthschaft, behauptet die Nothwendigkeit der Freigebung einer 
unbedingten Theilbarkeit des Bodens, die andere, bestehend aus 
den meisten Grundbesitzern und Regierungsbehörden, behauptet da 
gegen, daß die Dismembrationsfreiheit zum Wohle des Ganzen bis 
auf ein gesetzliches Maß und ZSiel zurück geführt werden müsse. 
Wir wollen die einander entgegenstehenden Ansichten hier sprechen 
lassen, und nur zuvor einige im Gegensatze zu der freien Theilbar— 
keit des Bodens getroffene Acte der Gesetzgebung erwähnen. Wie 
es in dieser Beziehung mit England und Frankreich steht, ist schon 
bei einer früheren Gelegenheit (vgl. S. 150 ff.) erwähnt, wozu wir 
nur nachzuholen haben, daß im englischen Unterhanse die Boden 
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