Full text: Vorschule der Volkswirthschaft

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zu öffentlichen Zwecken, zur Erbauung neuer Wohnhäuser, zur An— 
legung von Gewerbs- und Fabriketablissements, zu landwirthschaft 
lichen Zwecken, zum Betriebe der Handelsgärtnerei; doch muß auch 
in diesen Fällen die betreffende Regierungsbehörde die Geuehmi-⸗ 
zung ertheilen. 
Im Herzogthum Sachsen Gotha wurde im Jahre 1847 die 
zu weit gehende Theilung und Zersplitterung der Grundstücke ver— 
boten. 
Von Seiten der österreichischen Statthaltereien wurde im Jahre 
1852 allen Unterbehörden aufgetragen, den hänfig nicht entsprechend 
motivirten Grundzerstückelungen auf das Kräftigste entgegenzutreten. 
Im Gebiete der Staatswirthschaftslehre hat sich eine große 
Anzahl älterer und neuerer Schriftsteller gegen eine freie Theilbar- 
keit der Güter erklärt. — Rau, dabon ausgehend, daß die Land- 
wirthschaft treibende Klasse aus eigener Ueberzengung den Theilungen 
eine Grenze setzen werde, bemerkt, daß wenn in einer Gegend das 
Verfahren einer unbesonnenen übermäßigen Verkleinerung des Bo— 
dens herrschend werde, und die daraus entstehenden Nachtheile — 
Verarmung in den Familien, Mangel ausreichender Beschäftigung, 
unvollkommene Behandlung der Ländereien, z. B. zu schwache 
Düngung — außer Zweifel seien, das Bedürfniß einer Abhülfe von 
Seiten des Staats anerkannt werden müsse. 
Noch entschiedener erklärt sich Mohl gegen die übermäßige Zer— 
stückelung des Bodens, indem er äußert: Von unberechenbaren 
Folgen ist der Fehler, wenn eine willkührliche Theilbarkeit des Grund 
und Bodens zugelassen und nicht wenigstens für den vom Feldbau 
sich Nährenden ein Minimum festgesetzt wird, über dessen Besitz er 
sich ausweisen muß, wenn er sich häuslich niederlassen und heirathen 
will. Eine solche in's Unendliche gehende Zersplitterung des Grund- 
besitzes hat nämlich nicht nur den Nachtheil, daß manche wichtige 
und nothwendige Culturarten auf diesen kleinen Stücken gar nicht 
mehr möglich sind; fie führt nicht nur eine große Zeitverschwendung 
mit sich, wenn die verschiedenen, einem Landwirth gehörenden Theile 
anf der ganzen Feldmark zerstreut umherliegen — über diese Unan. 
gehmlichkeiten möchte allenfalls noch weggesehen werden können in
	        
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