Full text: Vorschule der Volkswirthschaft

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theilungsfrage 1850 ein Gegenstand der Discussion war. Locke 
King stellte nehmlich den Antrag, die Beschränkungen zu vermeiden, 
welche jetzt der freien Uebertragung des Grundeigenthums im Wege 
stehen, und die Theilung desselben, im Fall der Eigenthümer ohne 
Testament verstirbt, nach demselben Fuße wie die des übrigen Eigen⸗ 
thums vorzunehmen. Der Antragsteller hob hervor, daß England 
aus einem feudalen ein commercielles Land geworden, und daß es 
deshalb nothweudig sei, die Gesetze der veränderten Sachlage an 
zupassen. Er wies auf die Wirkung der beiden Arten der Ver— 
theilung des Eigenthums unter die Erben hin; durch die eine werde 
das Capital verbreitet und productiv gemacht, während durch die 
andere dasselbe an einzelne Familien geknüpft und auf dieselben 
beschränkt werde. In Folge hiervon sei die Wohlhabenheit der 
rommerciellen Klassen in wunderbarem Maße gewachsen, wogegen, 
nach den Klagen der Grundeigenthümer zu urtheilen, die Wohlhaben— 
heit der letzteren täglich abnehme. Das Recht des ältesten Sohnes, 
das Grundeigenthum allein zu erben, sei nicht auf Grundsätze der 
natürlichen Gerechtigkeit basirt, sondern ein barbarisches und feuda— 
listisches Princip, welches unter dem jetzigen fortschreitenden Zustande 
der Gesellschaft unhaltbar geworden sei. Der Antrag aber wurde 
mit Stimmenmehrheit abgewiesen. — 
Im Herzogthum Altenburg ist die Geschlossenheit der Güter 
schon seit dem Mittelalter gesetzlich eingeführt. Erst 1852 erschien 
eine Verordnung, in welcher die strenge Einhaltung des fraglichen 
Gesetzes eingeschärft wird. 
Im Königreich Sachsen vereinbarte die Regierung mit den 
Ständen im Jahre 1843 ein Gesetz; nach demselben darf von 
einem Rittergute oder auch von andern geschlossenen Grundstücken 
bäuerlicher Gemeindebezirke, sei es auf einmal oder nach und nach, 
nur so viel abgetrennt werden, daß zwei Drittel der auf Grund 
und Boden, ausschließlich der Gebäude, haftenden Steuereinheiten 
auf dem Stammgute bleiben. Diese Beschränkung findet jedoch 
nicht statt bei Grundstücken, die innerhalb städtischer Gemeindebe- 
zirke liegen, bei walzenden Grundstücken, bei Dorfauen oder An- 
gern und Gemeindegrundstücken, bei Weinbergen, bei Abtrennungen
	        
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