12, 2. Politik der auswärtigen Angelgenheiten. 649
les de la France anwendbar). » Tu es juge du camp, rien de plus. Tu dois
le taire ou parler en mastre. Il te reste d'ailleurs assez de choses à faire
ohez toi. Réduis ton budget et ton armée, laisse en repos Paris à moitié
Jdémoli; envoie tes ensans à V'é6lele primaire, laboure ton champ, draine,
ansemence, fauche, moissonne, sais des économies, vis en paix avec tout
le monde et sois certain, que personne ne pense à te chercher quoerelle.«
Dieses ist die Gesinnung der liberalen Parthei in Frankreich und obgleich
die Lois de sdreté und die sahreurs für die nächste Zeit Europa mit ihrer Re—
viston der Karte von Enropa und den Gelüsten nach den frontieres naturelles
bedrohen, so halten wir für moralisch unmöglich, daß nicht zuletzt der Sinn für
internationale Gerechtigkeit und das wahre Interesse Frankreichs am Ende ob⸗
iege. Mittlerweile aber wird es die Aufgabe Deutschlands sein, sich fest zu⸗
ammenzuscharen, um die dem Gleichgewichte Europa's drohende Gefahr ab—
zuwenden.
UI. Die Intervention im engern vinne, Einmischung in die innern Angelegenheiten
eines souderänen Staates.
Zwei verwandte Fragen kommen hier nicht in Berücksichtigung: a) die
Competenz der Centralgewalt in einer Conföderation zur Intervention in die
Angelegenheiten der einzelnen Bundesstaaten, welche nach den Bestimmungen
und dem Geiste der Bundesverfafsung oder des Bundesvertrages zu beurtheilen
ist, s. X. und X. B. dieses Handbuches; b) die Intervention im Interesse des
politischen Gleichgewichtes, wovon 99 handelt, wo ein Punkt erortert wird,
welcher hier ebenfalls zu berücksichtigen ist, nämlich die Intervention bei Succes⸗
cionsstreitigkeiten. Aber auch nach Elimination dieser zwei Fragen bleibt diese
Materie eine der wichtigsten und schwierigsten des Völkerrechtes und der großen
Politik, wegen der Collision verschiedener an sich richtiger Grundbegriffe und
Grundsätze. Auf der einen Seite scheint der Begriff eines souveränen Staates
jede Einmischung fremder auszuschließen, auf der andern Seite kann die Pflicht
der Selbsterhaltung, der Abwehr, das Gefühl der Menschlichkeit und die allge—
meinen menschheitlichen Interessen die Intervention verlangen. Die richtige
Lösung dieses Problems erfordert eine staatsmännische, nicht von Schulbegriffen
oder einseitigen Theorieen befangene, durch die Geschichte erleuchtete Beurthei⸗
lung, die sich nicht durch Schlagwörter imponiren laͤßt, welche Aushängeschil⸗
der der Heuchelei oder Beweise von Unwissenheit sind. In der Doctrin sowohl
als in der Staatenpraxis ist von den einen das Interventionsrecht von den an⸗
—ED0 wobei aber gewöhn⸗
lich nicht die scharfe Abwägung von Rechtsbegriffen, sondern Politik und Con⸗
benienz maaßgebend waren und die gleichen Regierungen in einer Angelegenheit