12, 2. Politik der auswärtigen Angelegenheiten, 651
daß die Intervention in den einen Fällen gerechtfertigt, in andern aber ein Vor—
wand für macchiavellistische Absichten war. Die Intervention zu Gunsten der
Griechen gegen Ibrahim Pascha war durch die Menschlichkeit und die Interessen
des Christenthums und der Cultur dringend geboten.
In formeller Hinsicht ist die Intervention entweder eine principale, welche
wischen zwei Partheien vermittelnd auftritt, oder eine accessorische, welche aus
Grüuden des Rechtes oder der Convenienz die eine Parthei gegen die andere
interstützt; sie ist eine Mediation, wenn sie mit überlegener Macht ihre Gesetze
einem schwächern Staate aufdringt.
Versuchen wir nun einige Sätze zu gewinnen, welche für die Beurtheilung
concreter Fälle einigermaßen wegleitend sein dürften.
1) Unterliegt es keinem Zweifel, daß jeder als souverän anerkannte Staat
hermöge dieser Souveränität und der internationalen Gleichberechtigung be—
fugt ist, in seinem Innern und auf seinem Gebiete alle von einer gesunden
Theorie des Staatsrechtes anerkannten Hoheitsrechte nach eigenem Ermessen
ind seinem Interesse auszuüben und diejenigen Anordnungen oder Anstalten zu
reffen, welche er zu seiner Sicherheit oder zur Beförderung der Wohlfahrt nöthig
erachtet. Ein Einsprache dagegen kann nicht einmal unter den Begriff einer
eigentlichen Intervention subsumirt werden, sondern ist die Anmaßung einer
Suzeränität und die Verletzung der anerkannten Souveränität. Eine Beschrän⸗—
sung dieser Freiheit der innern Staatsverwaltung findet nur statt, wenn und
insoweit ein Staat durch rechtsbeständige Verträge sich dazu verpflichiet hat.
Die bloße Thatsache, daß bisher eine solche Ausübung nicht statt fand, gibt
dritten Staaten kein Recht zur Einsprache: Die Ausübung eines Rechtes ist
es meérae facullatis. Wir führen zur Verdeutlichung als Beispiele an die
Anlegung von Festungen an der Grenze, die Entwickelung des Wehrwesens,
die Erbauung von Canälen und Eisenbahnen, die Anordnung von Messen,
welche vielleicht dem Verkehr der Nachbarstaaten Concurrenz machen, die Auf⸗
sicht auf Fremde, Beschränkung der Niederlassung, die Preßgesetzgebung, die Er—
debung von Zöllen, Einfuhrverbote, Eröffnung von Freihäfen, die Bestimmun—
zen über das gerichtliche Verfahren u. s. w. So wenig als gegen die Einfüh—
cung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens oder der Schwurgerichte Ein⸗
sprache zulässig ist, ebenso wenig kann die Einführung gewisser Gesetzbücher
oder die Errichtung einer dritten Instanz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die
Aenderung der Creditgesetze, die Einführung der Wechselstrenge u. dgl. gefor⸗
dert werden. In der Souveränität ist auch die Gesetzgebung und Administra⸗
nion hinsichtlich der kirchlichen Angelegenheiten begriffen und Streitigkeiten,
welche daraus im Innern des Staates entstehen, gehören zu den innern Ange⸗—
legenheiten, in welche sich dritte Staaten nicht einzumischen haben. So un—⸗
wweifelhaft diese Sätze in abstracto sind, so können doch unter Umständen