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Steuerumgehung: „Wird ein Automobil zur Herabsetzung
der Umsatzsteuer erst vermietet und später zu einem geringeren
Preis verkauft, so wird diese Steuerumgehung strafbar, wenn
dieser Vorgang in dem Vorsatz, der Steuerumgehung den
Erfolg zu sichern, in der Buchführung nicht zum Ausdruck
gebracht wird."
Was mit den Worten „dieser Vorgang" gemeint ist,
ist nicht ganz klar. Meines Erachtens kann damit nur
gemeint sein, daß der Steuerpflichtige in seinen Büchern
sowohl das Vermietungsgeschäft als auch den späteren
Verkauf des Automobils so klar zum Ausdruck bringen muß,
daß das Finanzamt, sofern es die Bücher einsieht, beide
Vorgänge prüfen kann, um alsdann feststellen zu können,
ob es eine Steuerumgehung als vorliegend erachten will
oder nicht. Eine Steuerhinterziehung würde der Vorgang
also nur dann darstellen, wenn die vorgenommenen Buchungen
nicht dem Sachverhalt entsprechen würden. Der weitergehen
den, von Wassertrüdinger 67 ) anscheinend vertretenen
Ansicht, „die Verpflichtung zur Führung vollständiger und
richtiger Bücher und zur Abgabe richtiger Steuererklärungen
werde durch den Vorgang ohne weiteres verletzt, da der
Steuerpflichtige durch den verschleierten Verkauf nicht in der
Lage sei, seine Einträge und Erklärungen dem tatsächlichen
Sachverhalt entsprechend zu machen", kann hiernach nicht
beigepflichtet werden. Ebensowenig ist es richtig, wenn er
sagt, daß die Geschäftsführer einer G. nt. b. §., wenn einer
Gesellschaft ein Darlehen gewährt wird, statt daß das Stamm
kapital erhöht wird, die Verpflichtung zur Vorlage der
Urkunden nach § 3 des Reichsstempelgesetzes verletzen, oder
daß bei Gründung einer G. m. b. H. und Konimanditgesellschaft
die Verpflichtung zur Angabe des richtigen Einkommens
verletzt werde. Denn die Richtigkeit der Buchführung bzw.
der Urkunden und die darauf basierende Steuererklärung
steht ja auf Grund der gewählten Geschäftsform, mag sie
67 ) Wassertrüdinger, Zeitgem. Steuerfragen 1920 110.