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aber die bisher so gut wie gar nicht beachtete Thatsache, dass un-
möglich beide Rechte, das Hauptrecht und das Zwangsrecht, ein und
demselben Rechtssatze entspringen können. Wenn es bei einem
Schriftsteller !) heisst: „Es ist keine Rechtsnorm, welche nicht in
sich selbst als höchste und letzte Potenz die Möglichkeit des
äusseren Zwanges trägt“, so heisst das von einer Rechtsnorm
Jomögliches verlangen. Warum?
Jedes subjektive Recht entspringt einem auf seine Entstehung
gerichteten Willen, einer „ Willensaktion“ der Rechtsquelle.?) Nach
jener Ansicht müsste also der Rechtswille befähigt sein, durch
eine Willensaktion die Ursache zur Entstehung zweier subjek-
tiver Rechte verschiedenen Gehalts (Hauptrecht und Zwangs-
recht) für ein Subjekt zu setzen. Das ist aber undenkbar. 3) Es
kann nämlich der Träger eines Willens nur in einem Falle Ver-
schiedenes auf einmal wollen, nämlich dann, wenn das zuerst
Gewollte die Ursache des Zweiten ist. ‘) Dabei lasse ich die
schwierige Frage ganz bei Seite, ob es auf die Vorstellung
des wollenden Subjekts von dem Eintritte des als Folge des zu-
erst Gewollten eintretenden weiteren Erfolgs ankomme. Sie ist
hier ohne Belang. Ich will sie verneinen, weil ich damit jeden
Einwand abzuwehren glaube. Wenn also die Rechtsquelle ein
subjektives Recht will, an das sich andere als Folge anknüpfen
können, so will sie, nehme ich an, gleichzeitig auch diese.
Nun wüsste ich aber nicht, wie man die Entstehung des Zwangs-
rechts als durch die Entstehung des Hauptrechts verursacht
denken könnte. Gewiss, das Zwangsrecht vermag nicht zu be-
mit und das Recht ohne Zwangsrecht als dem Wesen nach verschiedene
Dinge zu erklären.
1) A. S. Schultze, a. a. 0. S. 54.
2) Ueber den Ausgangspunkt muss man sich allerdings verständigt haben,
Sonst ist jede Diskussion nutzlos.
3) Der Versuch Austin’s (Lectures on Jurisprudence. 4, ed. by Campbell.
London 1879. p. 94), auf dialektischem Wege zu beweisen, dass command, duty
and sanction nur verschiedene Seiten eines Begriffs seien, ist nicht weit
über die Behauptung hinausgediehen.
4) Natürlich kann er auch dann „zweierlei“ wollen, wenn die beiden
gewollten Wirkungen Korrelate sind. Wenn z. B. der Gesetzgeber das subjektive
Recht des A entstehen lassen will, so will er selbstverständlich gleichzeitig
die entsprechende Pflicht des B hervorrufen. Aber Korrelate sind nicht
verschiedene Dinge. Im Grunde wird auch hier nur eins gewollt.