Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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aber die bisher so gut wie gar nicht beachtete Thatsache, dass un- 
möglich beide Rechte, das Hauptrecht und das Zwangsrecht, ein und 
demselben Rechtssatze entspringen können. Wenn es bei einem 
Schriftsteller !) heisst: „Es ist keine Rechtsnorm, welche nicht in 
sich selbst als höchste und letzte Potenz die Möglichkeit des 
äusseren Zwanges trägt“, so heisst das von einer Rechtsnorm 
Jomögliches verlangen. Warum? 
Jedes subjektive Recht entspringt einem auf seine Entstehung 
gerichteten Willen, einer „ Willensaktion“ der Rechtsquelle.?) Nach 
jener Ansicht müsste also der Rechtswille befähigt sein, durch 
eine Willensaktion die Ursache zur Entstehung zweier subjek- 
tiver Rechte verschiedenen Gehalts (Hauptrecht und Zwangs- 
recht) für ein Subjekt zu setzen. Das ist aber undenkbar. 3) Es 
kann nämlich der Träger eines Willens nur in einem Falle Ver- 
schiedenes auf einmal wollen, nämlich dann, wenn das zuerst 
Gewollte die Ursache des Zweiten ist. ‘) Dabei lasse ich die 
schwierige Frage ganz bei Seite, ob es auf die Vorstellung 
des wollenden Subjekts von dem Eintritte des als Folge des zu- 
erst Gewollten eintretenden weiteren Erfolgs ankomme. Sie ist 
hier ohne Belang. Ich will sie verneinen, weil ich damit jeden 
Einwand abzuwehren glaube. Wenn also die Rechtsquelle ein 
subjektives Recht will, an das sich andere als Folge anknüpfen 
können, so will sie, nehme ich an, gleichzeitig auch diese. 
Nun wüsste ich aber nicht, wie man die Entstehung des Zwangs- 
rechts als durch die Entstehung des Hauptrechts verursacht 
denken könnte. Gewiss, das Zwangsrecht vermag nicht zu be- 
mit und das Recht ohne Zwangsrecht als dem Wesen nach verschiedene 
Dinge zu erklären. 
1) A. S. Schultze, a. a. 0. S. 54. 
2) Ueber den Ausgangspunkt muss man sich allerdings verständigt haben, 
Sonst ist jede Diskussion nutzlos. 
3) Der Versuch Austin’s (Lectures on Jurisprudence. 4, ed. by Campbell. 
London 1879. p. 94), auf dialektischem Wege zu beweisen, dass command, duty 
and sanction nur verschiedene Seiten eines Begriffs seien, ist nicht weit 
über die Behauptung hinausgediehen. 
4) Natürlich kann er auch dann „zweierlei“ wollen, wenn die beiden 
gewollten Wirkungen Korrelate sind. Wenn z. B. der Gesetzgeber das subjektive 
Recht des A entstehen lassen will, so will er selbstverständlich gleichzeitig 
die entsprechende Pflicht des B hervorrufen. Aber Korrelate sind nicht 
verschiedene Dinge. Im Grunde wird auch hier nur eins gewollt.
	        
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