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kein Völkerrecht denkbar sein; ich brauche darüber kein Wort zu
verlieren. !) Freilich könnte dieser missbräuchlich mit dem Titel
des Rechts geschmückte Normenkomplex sein Schicksal theilen
mit einer gewaltigen Masse anderer, nur angeblicher Rechtssätze
anderer Herkunft, die wie z. B. alle, welche Pflichten des Monar-
chen begründen, gleichfalls erbarmungslos aus dem Rechtsge-
biete ausgestossen werden müssten. Vielleicht könnte man sich
auch dabei beruhigen und sagen: es kommt am Ende auf einen
Wortstreit hinaus; über die Sache ist man einig, nur nennt der
eine- vieles noch „Recht“, was der andere nicht mehr so benamset.
Und über eines kann man sich ja gar nicht streiten, dass näm-
lich das erzwingbare Recht den Interessen, denen es dient, im
Wesentlichen besser zu Hülfe kommt als das andere, das
diesen Charakter nicht besitzt, sowie dass im Allgemeinen auch das
Recht, das „organisirten“ Zwang zur Seite hat, „vollkommener “
ist als das „unvollkommene“, das auf die Selbsthilfe verweist,
wie z. B. eben das Völkerrecht 2).
Allein so einfach wird uns die Sache nicht gemacht. Denn
as tritt uns die Behauptung entgegen, dass das „erzwingbare“
Recht seinem Wesen nach etwas ganz anderes sei als das nicht
arzwingbare. Das ist zu bestreiten. Ich lasse unerörtert, wer die
Beweislast in ‚diesem Streite trägt. Nehmen wir sie getrost auf
1) Darüber lässt sich nicht mit dem Hinweis auf den „inneren Zwang,
die schöpferische Kraft der wirthschaftlichen Nothwendigkeit‘‘ hinwegkommen,
ler die Normen für das Gemeinschaftsleben der Staaten erheische und diese
Normen auch als Recht erscheinen lasse. So Preuss, Das Völkerrecht im
Dienste des Wirthschaftslebens. Berlin 1891, S. 12 ff. u. 6. Das scheint mir
ein recht schwacher Nothanker zu sein. P, selbst muss zugeben, dass sich
durch seine Konstruktion die Grenzlinie zwischen Recht und Sitte „Aüssiger
gestaltet‘ (S. 54).
2) Der Gegensatz von „vollkommenem“ und minder vollkommenem
Rechte, je nachdem es wohl geschützt oder schlecht geschützt ist, wird in der
Litteratur häufig und gerade mit Beziehung auf das Völkerrecht betont, ohne
dass dabei der Gedanke unterliefe, das „unvollkommene‘“ Recht sei kein
Recht. S. Windscheid, Pandekten. 7. Aufl. I S.90, Note 4; Bekker,
Pandekten I 5. 47, Note e; Gierke, Deutsches Privatrecht I S. 114; Regels-
berger, Pandekten I S. 63. Etwas anderes ist es natürlich, wenn man das
Völkerrecht, weil es „unvollkommenes Recht“ oder „anormales Recht“ sei,
eben nicht als Recht oder als nur „werdendes Recht‘ auffasst. So Fricker,
Zeitschr. f. d. ges. Staatswissensch. XXXIV 58. 404, s. aber auch seine ganzen
Ausführungen ebeuda XXVIII S. 90 ff., 347 ff.; Brodmann, Vom Stoffe des
Rechts und seiner Struktur. Berlin 1897. S. 17.