Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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kein Völkerrecht denkbar sein; ich brauche darüber kein Wort zu 
verlieren. !) Freilich könnte dieser missbräuchlich mit dem Titel 
des Rechts geschmückte Normenkomplex sein Schicksal theilen 
mit einer gewaltigen Masse anderer, nur angeblicher Rechtssätze 
anderer Herkunft, die wie z. B. alle, welche Pflichten des Monar- 
chen begründen, gleichfalls erbarmungslos aus dem Rechtsge- 
biete ausgestossen werden müssten. Vielleicht könnte man sich 
auch dabei beruhigen und sagen: es kommt am Ende auf einen 
Wortstreit hinaus; über die Sache ist man einig, nur nennt der 
eine- vieles noch „Recht“, was der andere nicht mehr so benamset. 
Und über eines kann man sich ja gar nicht streiten, dass näm- 
lich das erzwingbare Recht den Interessen, denen es dient, im 
Wesentlichen besser zu Hülfe kommt als das andere, das 
diesen Charakter nicht besitzt, sowie dass im Allgemeinen auch das 
Recht, das „organisirten“ Zwang zur Seite hat, „vollkommener “ 
ist als das „unvollkommene“, das auf die Selbsthilfe verweist, 
wie z. B. eben das Völkerrecht 2). 
Allein so einfach wird uns die Sache nicht gemacht. Denn 
as tritt uns die Behauptung entgegen, dass das „erzwingbare“ 
Recht seinem Wesen nach etwas ganz anderes sei als das nicht 
arzwingbare. Das ist zu bestreiten. Ich lasse unerörtert, wer die 
Beweislast in ‚diesem Streite trägt. Nehmen wir sie getrost auf 
1) Darüber lässt sich nicht mit dem Hinweis auf den „inneren Zwang, 
die schöpferische Kraft der wirthschaftlichen Nothwendigkeit‘‘ hinwegkommen, 
ler die Normen für das Gemeinschaftsleben der Staaten erheische und diese 
Normen auch als Recht erscheinen lasse. So Preuss, Das Völkerrecht im 
Dienste des Wirthschaftslebens. Berlin 1891, S. 12 ff. u. 6. Das scheint mir 
ein recht schwacher Nothanker zu sein. P, selbst muss zugeben, dass sich 
durch seine Konstruktion die Grenzlinie zwischen Recht und Sitte „Aüssiger 
gestaltet‘ (S. 54). 
2) Der Gegensatz von „vollkommenem“ und minder vollkommenem 
Rechte, je nachdem es wohl geschützt oder schlecht geschützt ist, wird in der 
Litteratur häufig und gerade mit Beziehung auf das Völkerrecht betont, ohne 
dass dabei der Gedanke unterliefe, das „unvollkommene‘“ Recht sei kein 
Recht. S. Windscheid, Pandekten. 7. Aufl. I S.90, Note 4; Bekker, 
Pandekten I 5. 47, Note e; Gierke, Deutsches Privatrecht I S. 114; Regels- 
berger, Pandekten I S. 63. Etwas anderes ist es natürlich, wenn man das 
Völkerrecht, weil es „unvollkommenes Recht“ oder „anormales Recht“ sei, 
eben nicht als Recht oder als nur „werdendes Recht‘ auffasst. So Fricker, 
Zeitschr. f. d. ges. Staatswissensch. XXXIV 58. 404, s. aber auch seine ganzen 
Ausführungen ebeuda XXVIII S. 90 ff., 347 ff.; Brodmann, Vom Stoffe des 
Rechts und seiner Struktur. Berlin 1897. S. 17.
	        
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