sprochen werden.!) Auch der vom Staate publieirte Vertrag ist
verbindlich nur für die Staaten, und es ist wiederum unrichtig, zu
sagen, er erlange durch die Veröffentlichung Verbindlichkeit für
die Staatsunterthanen?); nicht der Vertrag, sondern die staat-
liche Norm wird für diese verbindlich. Ja selbst Wendungen
wie die, dass der Vertrag durch seine „Einführung“ die „Be-
deutung“ eines Gesetzes*), den „Charakter‘“ eines. Gesetzes *),
gleiche Geltung oder Kraft wie Gesetze>) erhalte, „wie“ ein
Gesetz wirke®) oder die Stelle von Gesetz oder Verordnung
vertrete ”), halte ich für bedenklich. Ich will mir den Vor-
wurf der Pedanterie erst dann gefallen lassen, wenn man mir
in allen einschlägigen Fragen den Nachweis erbringt, dass eine
überall streng durchgeführte Scheidung dessen, was dem staat-
lichen Rechte, von dem, was dem Völkerrechte gebührt‘), jedes
1) Es ist durchaus richtig, wenn Unger, Zeitschr. f. d. Privat- u. öffentl.
Recht VI S. 355 sagt: „Die Gültigkeit (eines Vertrags) lässt sich nicht
spalten, ein Vertrag kann nicht nach Aussen gültig und nach Innen un-
gültig sein“. Der Grund ist aber eben der, dass landesrechtliche Normen
über die „Geltung“ des Vertrags nicht entscheiden können.
2) E. Meier, Ueber den Abschluss von Staatsverträgen. S. 329;
v. Roenne, Staatsrecht d. preuss. Monarchie. 4. Aufl. I Leipzig 1881.
5. 79f.; G. Meyer a. a. O0. S. 187; Jellinek, Gesetz u. Verordnung. Frei-
burg 1887. S. 361; v. Kirchenheima. a. 0. S. 100; Blumer-Morel,
a. a. 0. II. 2. S. 350 u. viele Andere.
3) Schulze, Lehrbuch d. deutschen Staatsrechts. I Leipzig 1888. S. 13.
4) Leuthold, Königl. Sächs. Verwaltungsrecht. Leipzig 1878. S. 69
Note 1, vergl. S. 195 Note 2.
5) Blumer-Morel a. a. 0. 8. 355; G. Meyer a. a. 0. S. 45, 188; der-
3elbe, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. 2. Aufl. I Leipzig 1893.
5. 7f.; Jellinek a. a. 0, S. 362.
6) Schulze a. a. O0. I S. 479; derselbe, Preuss. Staatsrecht. 2. Aufl.
{7 Leipzig 1858. S. 13.
7) v. Roenne, Staatsrecht d. deutschen Reichs. 2. Aufl. II. 2. Leipzig
1877, S. 303; E. Meier a a. O0. $S. 329.
8) Wie sie musterhaft insbesondere in Laband’s Staatsrecht des deut-
schen Reichs (3. Aufl. I. Freibg. u. Leipzig 1895, S. 597ff.) hinsichtlich der
Staatsverträge durchgeführt ist. Treffend auch die Bemerkungen bei 0. Mayer,
Deutsches Verwaltungsrecht. II S. 459. Kurz, aber gut Gareis, Allgemeines
Staatsrecht. Freiburg 1883. S. 20. Vergl. auch Affolter, Grundzüge des
allgemeinen Staatsrechts. Stuttg. 1892. S. 74ff. (aber nicht immer ganz scharf).
— Die Verwechselung zwischen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Rechts-
verhältnissen ist in der Litteratur so unendlich häufig, dass nur strenge Zucht
in der Terminologie anfangen könnte. hier Wandel zu schaffen.