Missverständniss der gerügten Ausdrücke unmöglich mache.)
Dass die mangelhafte Fassung vieler Verfassungsklauseln ?) leicht
zu den ungenauen Wendungen in der Litteratur Veranlassung
veben konnte, mag nur nebenbei bemerkt werden. Davon, dass
auch durch die Formulirung vieler Vertragstexte ähnliche Miss-
verständnisse hervorgerufen werden können, ist schon oben ge-
sprochen worden. ?)
Niemals also ist ein Staatenvertrag an sich Mittel der Ent-
stehung von Landesrecht. Er kann und wird sehr häufig die
Veranlassung hierzu bilden; immer aber beruht die Rechts-
bildung im Staate auf einer besonderen, von seiner Antheilnahme
an der internationalen Rechtsentwickelung geschiedenen Willens-
aktion des Staates.
Es ist dies ohne Weiteres klar und auch kaum bestritten für
den Fall, dass der entfernte Zweck des Staatsvertrags in der
Regelung von Rechtsverhältnissen der Staatsunterthanen besteht.
Der Vertrag schafft Rechte und Pflichten nur unter den Staaten.
Sollen ihren Unterthanen Vortheile aus dem Vertrage erwachsen,
oder ist es zur Vertragserfüllung nöthig, dass sie sich in be-
stimmter Richtung verhalten, so ist das auf keine andere Weise
zu erreichen, als dass der Staat im Wege einseitiger Anordnung
1) Wenn Zorn (s. oben $S. 114 Note 6) dem Staatsvertrag nur als publicirtem
Gesetz Rechtswirksamkeit zuschreibt, so soll hier nicht mit ihm gerechtet
werden. Aber es darf bemerkt werden, dass Wendungen, wie die in der Krit,
Vierteljahrsschrift f. Gesetzgebg. u. Rechtswissenschaft XXVII S. 387: „Der
Staatsvertrag ist gemeinsames positives Recht der betheiligten
Staaten“, seine Auffassung nicht eben‘ deutlich machen.
2) So, wenn von der Möglichkeit der Abänderung oder Aufhebung von
Landesgesetzen durch Verträge mit dem Auslande (z. B. Württembg. Verf.
5 85, Dän. Verf. a. 18) oder von Verpflichtung und Belastung der Staatsbürger
Äurch solche Verträge (z. B. Preuss. Verf, a, 48; Württembg. Verf. $ 85;
Desterr. Staatsgrundges. über die Regierungs- und Vollzugsgewalt v. 21. Dez.
1567, art. 6; Belgische Verf. a. 68; Luxemb. Verf. a. 37; Griech. Verf, a. 32
u. a. m.) oder davon gesprochen wird, dass Verträge Gesetzeskraft erhalten
können (vergl. französ. Senatusconsult v. 25. Dezbr. 1852, art. 3: „Les traites
de commerce faits en vertu de V’article 6 de la constitution ont force de lol
pour les modifications de tarif...“). Bekanntlich hat der Wortlaut mancher
Verfassungen, die von „Gültigkeit“ oder Wirksamkeit der Staatsverträge schlecht-
hin sprechen, (RV. a. 11; Preuss. Verf, a. 48; Beigische Verf, a. 68: Luxemb.
Verf. a. 37 u. a.) zu lebhaften Kontroversen geführt.
3) Veregl. S. 21.