Full text: Völkerrecht und Landesrecht

Missverständniss der gerügten Ausdrücke unmöglich mache.) 
Dass die mangelhafte Fassung vieler Verfassungsklauseln ?) leicht 
zu den ungenauen Wendungen in der Litteratur Veranlassung 
veben konnte, mag nur nebenbei bemerkt werden. Davon, dass 
auch durch die Formulirung vieler Vertragstexte ähnliche Miss- 
verständnisse hervorgerufen werden können, ist schon oben ge- 
sprochen worden. ?) 
Niemals also ist ein Staatenvertrag an sich Mittel der Ent- 
stehung von Landesrecht. Er kann und wird sehr häufig die 
Veranlassung hierzu bilden; immer aber beruht die Rechts- 
bildung im Staate auf einer besonderen, von seiner Antheilnahme 
an der internationalen Rechtsentwickelung geschiedenen Willens- 
aktion des Staates. 
Es ist dies ohne Weiteres klar und auch kaum bestritten für 
den Fall, dass der entfernte Zweck des Staatsvertrags in der 
Regelung von Rechtsverhältnissen der Staatsunterthanen besteht. 
Der Vertrag schafft Rechte und Pflichten nur unter den Staaten. 
Sollen ihren Unterthanen Vortheile aus dem Vertrage erwachsen, 
oder ist es zur Vertragserfüllung nöthig, dass sie sich in be- 
stimmter Richtung verhalten, so ist das auf keine andere Weise 
zu erreichen, als dass der Staat im Wege einseitiger Anordnung 
1) Wenn Zorn (s. oben $S. 114 Note 6) dem Staatsvertrag nur als publicirtem 
Gesetz Rechtswirksamkeit zuschreibt, so soll hier nicht mit ihm gerechtet 
werden. Aber es darf bemerkt werden, dass Wendungen, wie die in der Krit, 
Vierteljahrsschrift f. Gesetzgebg. u. Rechtswissenschaft XXVII S. 387: „Der 
Staatsvertrag ist gemeinsames positives Recht der betheiligten 
Staaten“, seine Auffassung nicht eben‘ deutlich machen. 
2) So, wenn von der Möglichkeit der Abänderung oder Aufhebung von 
Landesgesetzen durch Verträge mit dem Auslande (z. B. Württembg. Verf. 
5 85, Dän. Verf. a. 18) oder von Verpflichtung und Belastung der Staatsbürger 
Äurch solche Verträge (z. B. Preuss. Verf, a, 48; Württembg. Verf. $ 85; 
Desterr. Staatsgrundges. über die Regierungs- und Vollzugsgewalt v. 21. Dez. 
1567, art. 6; Belgische Verf. a. 68; Luxemb. Verf. a. 37; Griech. Verf, a. 32 
u. a. m.) oder davon gesprochen wird, dass Verträge Gesetzeskraft erhalten 
können (vergl. französ. Senatusconsult v. 25. Dezbr. 1852, art. 3: „Les traites 
de commerce faits en vertu de V’article 6 de la constitution ont force de lol 
pour les modifications de tarif...“). Bekanntlich hat der Wortlaut mancher 
Verfassungen, die von „Gültigkeit“ oder Wirksamkeit der Staatsverträge schlecht- 
hin sprechen, (RV. a. 11; Preuss. Verf, a. 48; Beigische Verf, a. 68: Luxemb. 
Verf. a. 37 u. a.) zu lebhaften Kontroversen geführt. 
3) Veregl. S. 21.
	        
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