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lassen, ob, wie die herrschende Meinung der amerikanischen
Juristen annimmt, durch diesen Satz dem Präsidenten der Union,
dem bekanntlich in Verbindung mit dem Senate die „treaty making
power‘ zugewiesen ist (art. II, sect. 2), die Befugniss geworden
sei, in jedem Falle „im Wege der Vertragschliessung“‘
mit dem Auslande landesrechtliche Satzungen dergestalt einzuführen,
dass die Mitwirkung des Repräsentantenhauses bei Erlass
3ines dem Vertrage gemäss das staatliche Recht abändernden Gesetzes
im besten Falle eine reine Formalität sei, oder ob, wie
mir E. Meier in Übereinstimmung mit einer kleinen Minderheit
amerikanischer Schriftsteller überzeugend nachgewiesen zu haben
scheint '), jene Bestimmung nach ihrem ganzen Zusammenhange
aichts anderes besage, als dass auch die Unionsverträge, nicht
nur die Unionsgesetze „supreme law“, d. h. dem Rechte der Einzelstaaten
vorangehende Normirungen darstellen sollten. Auch will
ich hier nur im Vorübergehen bemerken, dass die landläufige,
eben auf diesen Verfassungsartikel gestützte Ansicht unrichtig ist,
als entspreche es dem Rechte und der Praxis der Vereinigten
Staaten, dass ein vom Präsidenten mit Zustimmung des Senats
ratificirter Staatsvertrag, von dem ein Einfluss auf das staatliche
Recht ausgehen soll, ohne weitere Thätig keit der Unionsregierung
diese Wirkung habe. *) Gesetzt aber einmal, es wäre so, gesetzt,
es bedürfte weder nach dem Inhalte des Verfassungsrechts, noch
nach der herrschenden Übung irgend welcher Ausfertigung oder
Veröffentlichung des Vertrags, um ihn ‚zum Landesrechte zu
machen“. Ist es darum zulässig zu sagen, dass hier Vertragsschluss
und Setzung des Landesrechts begrifflich dasselbe seien,
dass der „Vertrag“, wenn er objektives Völkerrecht schaffe,
yleichzeitig Landesrecht erzeuge? Ist es richtig, in den vorhin
erwähnten Fällen echter und angeblicher staatenbündlerischer Verhältnisse
zu sagen, dass das Bundesrecht zugleich Landesrecht
sei, weil der Gliedstaat verfassungsrechtlich eine besondere Publikation
der bundesrechtlichen Satzungen für überflüssig erklärt
aat? Gewiss nicht.
Allerdings würde hier überall in dem Augenblicke der Voll-1)
Abschluss von Staatsverträgen, S. 191ff., bes. S. 196 £.
2) Von neueren Schriftstellern scheint jetzt auch Bornhak, Allgemeine
Staatslehre. Berlin 1896. S. 233f. dieser Ansicht zu sein. Wenigstens verstehe
ch seine Bemerkungen nicht anders. Näher 8 unten S. 144 ff.