Full text : Völkerrecht und Landesrecht

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lich. Daraus ergiebt sich also, dass auch in der hier erörterten
Beziehung aus einer Aktion der Völkerrechtsquelle nicht zu gleicher
Zeit Landesrecht entspringen kann.
Im Allgemeinen spiegelt nun auch die auf Gesetz oder Gewohnheit
 beruhende Praxis der Staaten getreu den rechtlichen
Sachverhalt wieder. Vertragsschluss des Staats mit dem anderen
Staate und, falls hierzu Veranlassung, Erlass entsprechenden, dem
Vertrage gemässen Landesrechtes, sei es auch nur in der unvollkommensten
 Form einfacher Veröffentlichung des Vertragstextes
in den zur Publikation staatlicher Gesetze und Verordnungen bestimmten
 Blättern, sind äusserlich und zeitlich getrennte Vorgänge.
Auch wo, wie in der absoluten Monarchie und in der Repräsen-'ativdemokratie
 Vertragsschluss und Gesetzeserlass in der Hand
eines und desselben Staatsorganes ohne jede entscheidende Be-‘heiligung
 eines anderen liegen, z. B. in der Schweizer Eidgenossenschaft
 (Bundesverfassung Art. 85, Z. 2, 5)'), tritt der
auf den Vertragsschluss und der auf den Gesetzeserlass gerichtete
Wille insofern getrennt zu Tage, als sich der eine in der Vornahme
 oder Anordnung der Ratifikation, der andere in der Bewirkung
 oder dem Befehle der Publikation äussert. Und nicht
anders ist es in solchen konstitutionellen Monarchien oder Präsidentschaftsrepubliken,
 wo etwa der Volksvertretung nicht nur ein
Mitwirkungs- oder Zustimmungsrecht bei der zur Vollziehung
sines Vertrags erforderlichen Ausführungsgesetzgebung, sondern
auch eine Kompetenz zum Abschlusse des Vertrages selbst oder
zur Mitwirkung dabei verfassungsmässig zusteht, — ganz dahingestellt,
 ob und inwieweit dies wirklich irgendwo der Fall ist.
Denn auch hier wäre Genehmigung des Vertragsschlusses und
der erforderlichen Abänderung des Landesrechts, wennschon
in einem Beschlusse ausgesprochen, doch immer Zustimmung zur
Vornahme zweier, innerlich verschiedener Staatsakte, die gleichfalls
 regelmässig auch äusserlich in verschiedener Weise zu Tage
ireten. So ist es auch in Fällen solcher Art unrichtig, Staatsvertrag
and Gesetz für „identisch“ zu erklären. 2)

1) Vergl. Blumer-Morel, Schweizerisches Bundesstaatsrecht II. 2.
S. 349f, Ueber die ersten republikanischen Verfassungen Frankreichs in
lieser Hinsicht vergl. Jellinek, Gesetz u. Verordnung. S. 188 f.
2) E. Meier, Abschluss v. Staatsverträgen S. 110 (der aber nicht daran
            
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