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an früher Gesagtes erinnern darf, das so entstandene Völkerrecht
»inen anderen Inhalt als das Individnalrecht, auf das es sich
bezieht.
Zu abweichender Ansicht über die hier behandelte Frage
zönnte man nur auf zwei Wegen gelangen, und beide hat man
petreten. ')
Bekanntlich ist die Geschichte der Völkerrechtswissenschaft
aufs Engste verwachsen mit der Geschichte des sogenannten Naturrechts.
Mit diesem schloss sie bei ihrer Begründung durch
Hugo Grotius einen innigen Bund, wirksam in der Litteratur und
seit Pufendorf in der akademischen Lehre. Erst allmählich wurde
das Band, das beide verknüpfte, für das Völkerrecht zur drückenjen
Fessel. Abgestreift ist diese noch längst nicht. Und daraus
arklärt sich, dass auf die Vorstellungen über das Verhältniss von
Völkerrecht und Landesrecht bis in unsere Zeit hinein die naturrechtliche
Rechtsauffassung einen bestimmenden Einfluss geübt
hat. Ich nehme hier keine Rücksicht darauf, dass viele der
älteren Publieisten neben dem natürlichen ein positives Völkerrecht
anerkennen. Ich denke nur an die Doktrin, soweit sie sich das
Völkerrecht oder einen Theil des Völkerrechts als Naturrecht
denkt. Führt man nun neben diesem Völkerrechte, als dem
zwischen den Staaten geltenden Rechte, auch das in den Staaten
bestehende Recht auf die Natur oder die Vernunft oder eine diesen
gleich behandelte Quelle zurück, so gelangt man statt zu einem
Dualismus der Quellen für Völker- und Landesrecht zu einer einrichtigen
Gedanken durchschimmern. Dem Völkerrechtssatze, der dem Staate die
Anwendung ausländischen Rechts bei seiner Rechtsprechung zur Pflicht macht,
korrespondirt ein Landesrechtssatz, der dem Richter die Anwendung gebietet.
Es handelt sich um einen, wie wir später sagen werden, „völkerrechtlich gebotenen“
Satz des Landesrechts. Nur ist eben der angebliche Satz des Völkerrechts
nicht gleichzeitig Landesrecht, bekanntlich auch nicht ü berall vom
Landesrecht beachtet. Und sein Inhalt ist ein anderer als der des Landes-„echtssatzes.
Jener statuirt, wie ja K. richtig bemerkt, eine Pflicht des Staats
gegen den andern Staat, dieser eine Pflicht des Richters gegen seinen Staat.
— 8. jetzt auch Zitelmann, Intern. Privatrecht. I S. 196 £
{) Ich muss im Folgenden mehreres wieder berühren, Was schon einmal
besprochen wurde. Die Darstellung erhält dadurch allerdings eine gewisse
Breite. die ich bedauere, aber nicht vermeiden kann.