Forstbeleihung. 115
anstalten (ausschließlich der Landschaften) im Jahre 1910/11 befaßten sich 26 überhaupt
nicht mit der Beleihung von Waldungen; 13 beliehen nur nach dem Bodenwert und 14
nur Waldungen mit geregelter, nachhaltiger Wirtschaft. ~ Eine grundsätzliche Regelung
der Waldbeleihung ist nur bei den preußischen Landschaften durchgeführt. Von diesen
beleihen unter gewissen Bedingungen die ostpreußische, schlesische, die neue pommersche,
die posensche und die westpreußische und die Landschaft der Provinz Sachsen auch die
Holzbestände, die anderen Landschaften lassen sich nur auf eine Beleihung des Bodens
ein. Alle übrigen Kreditanstalten treten an die Waldbeleihung nur von Fall zu Fall heran.
Die meisten Kreditinstitute lassen sich auf eine Beleihung der Holzbesstände
deshalb nicht ein, weil ihnen diese als Pfandobjekte nicht sicher genug erscheinen. Die
Holzbestände ~ so argumentieren sie ~ seien nicht nur einer ganzen Reihe von Gefahren
durch Naturereignisse (Wind, Schnee, Dürre, Insekten, Pilze, Feuer usw.) ausgesetzt, es
bestehe auch die Möglichkeit, daß der Waldbesitzer ohne Wisssen der Kreditanstalten starke
Eingriffe in die Bestände mache. ~ Was die Gefährdung der Bestände durch Natur-
ereignisse anlangt, so muß man zwar mit ihr rechnen, darf sie aber auch nicht über-
schäzen. Zunächst ist eine Vernichtung des Holzes nur durch Feuer möglich, die
Beschädigung durch andere Naturereignisse kann die Holzpflanzen zwar zum Absterben
bringen, führt aber nicht zu einer Zerstörung der Holzsubstanz, Der Wert jüngerer,
noch nicht verwertbarer Bestände ist für die Sicherheit der Hypothek mehr oder weniger
belanglos, die älteren Bestände werden aber niemals vollkommen vernichtet. Überdies
hat ja der Hypothekengläubiger die Möglichkeit, sich besondere Sicherungen zu verschaffen,
indem er bei der Fixierung des Beleihungswertes für eine eventuelle Entwertung der
Holzbestände noch besondere Abzüge macht oder von dem Waldbesitzer eine Versicherung
seiner Bestände gegen Brandschaden verlangte.. – Was die andere Befürchtung betrifft,
so ist es zwar richtig, daß sich die B e st än d e des zerstreuten k le inb äu er lich en
Waldbesitz es zur Beleihung nicht sonderlich eignen, und daß die Kontrolle dieser
Betriebe sehr schwierig ist!), für g r öß ere Waldungen ist jedoch die Kontrolle
leicht durchführbar, besonders dann, wenn ein richtiger Wirtsch aft s plan vor-
handen ist.
Zur Ausübung der Kontrolle benötigen die Kreditinstitute forst-
wirtschaftliche Sachverständ ige, die aber nur als Gutachter fungieren und
mit der Beschaffung der erforderlichen Rechnungsgrundlagen, die meist Sache des Wald-
bessitzers ist, in der Regel nichts zu tun haben.
Die Einschäß ung d es Beleihung s wertes. Aus den unter Waldbrand-
versicherung über die Waldwertschätzung angestellten Erwägungen ergibt sich, daß auch
bei der Einschätung des Beleihungswertes von dem Abnutzungssatze des jährlichen Nach-
haltbetriebes ausgegangen werden muß.
Endres meint, die Bemessung des Waldwertes aus dem Ab nutz ung s s a tz, die
er nur für Nachhaltsbetriebe angewendet wissen will, möge wohl für einfache Bestands-
verhältnisse angebracht sein, allgemein und grundsätzlich indes dürfte der Ab nu z ung s -
î a & kein ausreichend sicherer Wertmesser sein. Denn er sei ja eine variable und zudem
durchaus nicht so ganz sicher festzustellende Größe. Bei annähernd normalen Wald-
verhältnissen stünden seiner Feststellung zwar keine allzu großen Schwierigkeiten im Wege,
!) Eine günstigere Grundlage für die Beleihung dieser Betriebe ließe sich eventuell durch
deren genossenschaftlichen Zusammenschluß erreichen.