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noch einen weiteren Akt der Exekutivgewalt. Merkwürdiger
Weise nicht die Publikation. Zwar haben die Kongresssta-
tuten vom 20, April 1818, Seect. 2 und vom 11. Mai 1820 dem
Staatssekretär zur Pflicht gemacht, ratificirte Verträge durch die
Presse zu veröffentlichen; spätere Akte 1) haben dann genauere
Bestimmungen darüber getroffen, in welchen und in wie vielen
Zeitungen die Publikation erfolgen solle. Aber niemals ist von
der Erfüllung dieser Pflicht die sogenannte innere Geltung des
Vertrags abhängig gemacht worden. Es steht dies in vollem Ein-
klange mit dem für die Kongressstatuten geltenden Rechte, das
ebenfalls ihre Veröffentlichung erheischt, ohne sie zur Voraus-
setzung der Geltung zu machen. Dagegen gilt eine Prokla-
mation des Vertrags durch den Präsidenten für unbedingt
erforderlich. Die Rechtsprechung hat dies mit aller Deutlich-
keit verlangt?), und dass die Proklamation üblich ist, zeigt
ein Blick in die Sammlung der Treaties and Conventions oder
in die Statutenbücher, in denen nicht nur fast bei jedem Ver-
trage ausser dem Datum des Abschlusses und der Ratifikation
das der Proklamation angegeben, sondern auch zahlreiche der in
feierlicher Form gefassten Proklamationen abgedruckt sind. ®) Nur
ist deren Veröffentlichung, wie die aller Proklamationen der
Präsidenten überhaupt“), nicht als ein für ihre Geltung nothwen-
diger Formalakt zu betrachten. Immerhin zeigt sich, dass man
auch in den Vereinigten Staaten durchaus nicht den Vertrag schleeht-
1) Revised Statutes $& 3826; Akte vom 31. Juli 1876, $ 2; Akte vom
21. Januar 1881,
2) Im Falle Haver v. Yaker, Wallace’s Rep. IX p. 32 foll.; Myer,
Federal Decisions a. a. 0. p. 456. Auch der Beginn der Geltung des Vertrags,
soweit er als Gesetz aufzufassen, wird nach dem Datum der Proklamation bemessen,
so Haver v. Yaker a. a. 0.; Whart on, Digest. II p. 27. Andere lassen frei-
lich das Datum der Ratifikation entscheiden. Aber indem sie ausdrücklich
betonen, dass dieses und nicht der Tag der Unterzeichnung in Frage komme,
zeigen sie, dass sie den Vertrag als Gesetz von dem Vertrag als internatio-
nalem Akte streng zu scheiden wissen. Denn nach der in Amerika herrschen-
den Ansicht wird der Geltungsbeginn des ratificirten Vertrags auf den Tag
des Abschlusses zurückdatirt. Vergl. die Entscheidungen U, St. v. Arredondo
a. a. 0.; Heidekoper v, Douglass, Dallas’ Rep. IV p. 392.
3) Beispielsweise Treaties and Conventions p. 923; Statutes at Large
XXIX (1897) p. 841.
4) S. die interessante Entscheidung in Sachen Lapeyre v. U, St., Wal-
lace’s Reports XVII p. 191.