Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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noch einen weiteren Akt der Exekutivgewalt. Merkwürdiger 
Weise nicht die Publikation. Zwar haben die Kongresssta- 
tuten vom 20, April 1818, Seect. 2 und vom 11. Mai 1820 dem 
Staatssekretär zur Pflicht gemacht, ratificirte Verträge durch die 
Presse zu veröffentlichen; spätere Akte 1) haben dann genauere 
Bestimmungen darüber getroffen, in welchen und in wie vielen 
Zeitungen die Publikation erfolgen solle. Aber niemals ist von 
der Erfüllung dieser Pflicht die sogenannte innere Geltung des 
Vertrags abhängig gemacht worden. Es steht dies in vollem Ein- 
klange mit dem für die Kongressstatuten geltenden Rechte, das 
ebenfalls ihre Veröffentlichung erheischt, ohne sie zur Voraus- 
setzung der Geltung zu machen. Dagegen gilt eine Prokla- 
mation des Vertrags durch den Präsidenten für unbedingt 
erforderlich. Die Rechtsprechung hat dies mit aller Deutlich- 
keit verlangt?), und dass die Proklamation üblich ist, zeigt 
ein Blick in die Sammlung der Treaties and Conventions oder 
in die Statutenbücher, in denen nicht nur fast bei jedem Ver- 
trage ausser dem Datum des Abschlusses und der Ratifikation 
das der Proklamation angegeben, sondern auch zahlreiche der in 
feierlicher Form gefassten Proklamationen abgedruckt sind. ®) Nur 
ist deren Veröffentlichung, wie die aller Proklamationen der 
Präsidenten überhaupt“), nicht als ein für ihre Geltung nothwen- 
diger Formalakt zu betrachten. Immerhin zeigt sich, dass man 
auch in den Vereinigten Staaten durchaus nicht den Vertrag schleeht- 
1) Revised Statutes $& 3826; Akte vom 31. Juli 1876, $ 2; Akte vom 
21. Januar 1881, 
2) Im Falle Haver v. Yaker, Wallace’s Rep. IX p. 32 foll.; Myer, 
Federal Decisions a. a. 0. p. 456. Auch der Beginn der Geltung des Vertrags, 
soweit er als Gesetz aufzufassen, wird nach dem Datum der Proklamation bemessen, 
so Haver v. Yaker a. a. 0.; Whart on, Digest. II p. 27. Andere lassen frei- 
lich das Datum der Ratifikation entscheiden. Aber indem sie ausdrücklich 
betonen, dass dieses und nicht der Tag der Unterzeichnung in Frage komme, 
zeigen sie, dass sie den Vertrag als Gesetz von dem Vertrag als internatio- 
nalem Akte streng zu scheiden wissen. Denn nach der in Amerika herrschen- 
den Ansicht wird der Geltungsbeginn des ratificirten Vertrags auf den Tag 
des Abschlusses zurückdatirt. Vergl. die Entscheidungen U, St. v. Arredondo 
a. a. 0.; Heidekoper v, Douglass, Dallas’ Rep. IV p. 392. 
3) Beispielsweise Treaties and Conventions p. 923; Statutes at Large 
XXIX (1897) p. 841. 
4) S. die interessante Entscheidung in Sachen Lapeyre v. U, St., Wal- 
lace’s Reports XVII p. 191.
	        
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