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Völkerrecht von der Quelle des Landesrechts „adoptirt‘“, so ist
nicht selbstverständlich, dass es „in its full extent“ von ihm
aufgenommen wird. Im Gegentheil, — die Schriftsteller sprechen
es häufig ausdrücklich aus, ein Völkerrechtssatz, von dem sich
nicht nachweisen lasse, dass ihn die Gesetzgebung oder die
Praxis zum Bestandtheil des Landesrechts gemacht habe, sei
auch nicht als Landesrecht anzusehen. Ein berühmter und in
mehrfacher Hinsicht interessanter Rechtsfall hat vor allem den Anlass
gegeben, diese Auffassung zu entwickeln, zugleich freilich
auch den Zwiespalt der englischen Juristen hinsichtlich des fraglichen
Punktes aufzudecken. Es ist der seiner Zeit auch auf dem
Kontinente Aufsehen erregende Prozess gegen Keyn, den deutschen
Kapitän des deutschen Dampfers „Franconia‘“. !) Keyn befand
sich mit seinem Schiffe auf der Fahrt von Hamburg nach
St. Thomas und hatte das Unglück, in der Nähe von Dover
und zwar innerhalb der Dreimeilenzone den englischen Dampfer
„Strathelyde‘“ anzusegeln und ihn zum Sinken zu bringen, wobei
ein Passagier des untergehenden Schiffs ertrank. Keyn wurde
vor ein englisches Gericht wegen fahrlässiger Tödtung gestellt
und schliesslich vom Court for Crown Cases Reserved freigesprochen.
Die Anklage ging davon aus, dass nach Völkerrecht das
Küstengewässer innerhalb dreier Seemeilen zum Staatsgebiete zu
rechnen sei, und dass sich deshalb die Kompetenz der englischen
Strafgerichte auf alle Delikte erstrecke, die innerhalb dieser Zone,
sei es auch von Ausländern auf fremdem Schiffe begangen worden,
Die Majorität des Gerichtshofs?) stellte sich jedoch auf einen abweichenden
Standpunkt. Im Anschlusse an das durch Gründlichkeit
ausgezeichnete Votum Sir Alexander Cockburn’s betonte
sie, es komme lediglich darauf an, welche Grenzen das englische
Recht der Gerichtsbarkeit der Landesgerichte ziehe,
Sollten auch, was überdies fraglich sei, die Sätze des Völkerrechts
über das Küstenmeer kein Hinderniss bieten, Fälle der
fraglichen Art der Landesgerichtsbarkeit zu unterstellen, so sei
damit noch nicht gesagt, dass das englische Recht diese Freiheit
benutzt habe. Das Völkerrecht erlaube zwar dem englischen
1) R. v. Keyn, Law Reports, Exch. Div. II p. 63 foll. (1876). Das Urtheil
ist eines der grössten, die uns in den Reports zugänglich gemacht sind;
die Vota nehmen 176 Seiten in Gross-Oktav ein.
9} Die Minorität war übrigens sehr gross, sechs Richter gegen sieben.