Full text: error

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Staate, sein Recht so zu machen, aber kein Statut und keine 
Praxis habe so gestaltetes Recht entstehen lassen. !) Die Abkehr 
von der landläufigen Meinung hinsichtlich der natürlichen Gleich- 
heit von Völker- und Landesrecht liegt zu Tage, wenn auch 
Cockburn das nicht ausdrücklich ausgesprochen hat. Es ist zu be- 
achten, dass es sich im vorliegenden Falle nur um einen „erlau- 
benden‘“ Rechtssatz des Völkerrechts handeln konnte, und dass der 
gesunde Sinn der Majorität des Gerichts mit Recht davor zurück- 
schreckte, alle derartigen Sätze des internationalen Rechts einer 
Formel zu Liebe für Landesrecht zu erklären, was zu den unhalt- 
barsten Konsequenzen hätte führen müssen. Der prinzipiellen Be- 
deutung gerade dieses Umstandes sind sich zwar weder die 
Richter, die sich Coekburn anschlossen, noch auch die Kritiker 
des Urtheils 2), wohl aber Cockburn selbst bewusst gewesen. 
Er hat es in seinem Votum nicht besonders betont, aber er hatte 
schon bei einer andern berühmten Gelegenheit, bei der die frag- 
liche Doktrin im Spiele war, nämlich in seinem Votum zum Ala- 
bama-Schiedsspruche *), die Ansicht vertreten, der Satz: es bilde 
das Völkerrecht einen Theil der common law of England, sei nur 
in dem Sinne zu verstehen, dass alles, was das Völkerrecht dem 
Staate als Pflicht auferlege, zugleich als Pflicht der Einzelnen 
zu betrachten sei, da ja die Staaten nur Aggregate von Individuen 
darstellten. Ist auch diese Begründung recht anfechtbar, die Auf- 
fassung selbst zeigt jedenfalls, welch einschränkende Deutung 
einer der ersten englischen Juristen unserer Formel geben konnte. 
Damit hängt denn zusammen, dass wir in anderer Umgebung den 
Satz finden, trotz der Regel: the international law is part of the 
law of the land, brauche nicht alles, was eine Verletzung des Völker- 
rechts sei, ohne Weiteres auch eine Vebertretung der municipal law 
zu bilden.) Selbst in der amerikanischen Litteratur hat sich diese 
1) R. v. Keyn a. a. 0. bes. p. 193 foll., 198, 202 foll., 206 foll., 229, — 
Der Erfolg der Freisprechung war der Erlass der Territorial Waters Juris- 
diction Act 1878 (41 and 42 Vict. c. 73), die nunmehr die behauptete Lücke 
der englischen Gesetzgebung schloss, freilich unter mannigfachem Widerspruche 
gegen die völkerrechtliche Zulässigkeit des Statuts (s. darüber später). 
2) Die sich theils streng ablehnend, wie Maine, International Law. 
p. 38 foll., theils zustimmend äussern, wie J. F. Stephen, History of the Cri- 
minal Law II p. 29 foll. 
3) Vergl. Creasy, First Platform of International Law. pP. 158 foll. 
4) Lushington im Falle der „Helen“; Law Reports, Adm. and Ecel.
	        
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